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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1901 — Heidelberg, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.2501#0461
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413

An zwei verschiedenen Orten feilzuhalten, ist nur Verkäufern solcher Waren ge-
stattet, sür welche verschiedene Verkaufsplätze bestimmt sind.

Personen, welche einen bestimmten Platz ständig benützen woüen, können das
Recht dazu durch Bezahlung einer im Tarif verzeichneten besonderen Gebühr erlangen.
Dieselben erhalten eine sogenannte Platzsicherungskarte, welche jedoch nur für die
Dauer einer Woche vom Tage der Ausstellung an Giltigkeit besitzt. Die Verpflichtung
zur Zählung des geordneten Marktgeldes wird durch die Entrichtung dieser Sicherungs-
gebühr in keiner Weise berührt.

Hiesigen Einwohnern, welche den Markt ständig besuchen, kann bezüglich bestimm-
ter Plätze zum Aufstellen ihrer Stände ein länger dauerndes Abonnement bewilligt
werden. Der Preis solchen Abonnements, welchen die Marktkommission festsetzt, wird
in Monatsbetrügen gegen eine von der Stadtkasse ausgestellte Karte zum Einzug
gebracht.

Während der Marktzeit dürfeu die Plätze zu keinem anderen Zwecke benützt oder
versperrt werden, und es ift untersagt, über den abgegrenzten Marktplatz während der
Dauer des Marktes zu reiten, mit Wagen zu fahren, Vieh zu treiben, Hunde zu führen
oder laufen zu lasfen.

§ 5. Es dürfen nur gesunde, unverdorbene und unverfälschte Waren zu Markt
gebracht werden.

Verdorbene, verfälschte oder sonst der Gesundheit schädliche Waren werden —
vorbehaltlich des Einschreitens mit Strafe — weggenommen.

ß 6. Die Gefäße, in welchen entrahmte Milch verkauft oder feilgehalteu wird,
müssen an offensichtlichen Stellen eine deutliche, nicht verwischbare Jnschrift tragen,
welche die Bezeichnung „Entrahmte Milch" enthält. Die Jnschrift ist auf'den
Seitenwänden und wenn thunlich auch auf dem Deckel des Gefäßes anzubringen mid
hat durch Aufmalen mit schwarzer Farbe auf hellem Untergrund zu erfolgeu. Die
Buchstaben der Jnschrift sollen mindestens 3 cm lang sein.

ß 7. Auf dem Wocheumarkt darf nur den Vorschriften der deutschen Maß- und
Gewichtsordnung entsprechendes Maß und Gewicht in Anwendung kommen.

Die Polizeimannschaft ist außer der ihr nach Z 2 des Reichsgesetzes vom 14ten
Mai 1879 zustehenden Befugnis zur Entnahme von Proben weiter befugt, Markt-
waren, welche uach angegebenem Maß oder Gewicht feilgeboten werden, nachzuwiegen
bezw. nachzumessen, und Gegenstände, welche das bezeichnete Maß oder Gewicht nicht
haben, vom Feilhalten auszuschließen, vorbehaltlich etwa verwirkter Strafen, sofern
nicht in anderer Weise, z. B. durch Zerkleinern, einem weiteren Feilhalten nach dem an-
geblichen Maß oder Gewicht vorgebeugt werden kann.

8 8. Getreide, Hülsenfrüchte, Dürrobst, Kartoffeln und Bohnen dürfen nur nach
Gewrcht verkauft werden

Auf Verlangen des Käufers muß auch jede andere Marktware auf dessen Kosten
gewogen werden.

Zum Verwiegen der Waren kann die auf dem Wochenmarrte aufgestellte städtische
Wage benützt werden. Die im Tarif vorgesehene Waggebühr hat der Käufer zu zahlen.

§ 9. Jeder Verkäufer von Backwaren hat wahrend der Verkaufszeit ein für das
Publikum leicht erkennbares Plakat an seinem Wagen oder Verkaufstisch anzubringen
mit Angabe des Gewichts der Brote sowie des Preises.

Dieses Plakat ist jeweils am 1. und 15. jeden Monats mit dem polizeilichen
Stempel versehen zu lassen. Jnnerhalb dieser Zeit darf das Gewicht nicht geändert
und der Preis nicht erhöht werden.

Die Verkäufer von Backwaren haben stets Wage und Gewicht mit sich zu führen
und dem Publikum auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.

§ 10. Von allen zu Markt gebrachten Gegenständen wird die dafür bestimmte
Platzyebühr (das Marktgeld) von den Verkäufern gegen Ausfolgung der Marktzeichen
(Gebührenquittungen) erhoben.

Die Marktzeichen sind von den auswärtigen Marktbesuchern bei den Verbrauchs-
steuererhebungsftcllen, von den übrigen Verkäufern bei den auf den Wochenmärkten
befindlichen Erhebungsstellen zu lösen und auf Verlangen jederzeit den mit der Kon-
trole beauftragten Personen vorzuzeigen.

Die Marktzeichen sind mit Datumstempel versehen und nur für den Tag giltig,
an dem sie gelöst find.
 
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