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414

Den Verkäufern von Obst nnd Milch kann, insoweit der Verkehr dadurch nicht
qestört wird, gestattet werden, anch auf anderen Straßen und Plätzen als den znm
Markt gehörigen, feilzuhalten, wenn sie das Marktgeld entrichten.

Der Wochenmarkttarif ist bei den Erhebungsstellen öffentlich angeschlagen.

§ 11. Mit dem Polizeipersonal hat auch der vom Stadtrat aufgestellte Markt-
meister und dessen Stellvertreter den Vollzug der Marktordnung zu überwachen und
in Zweifelsfällen Auskunft zu erteilen.

tz 12. Uebertretungen der Marktordnunq werden bezüglich des Z 10 nach § 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1867, bezüglich der übrigen Bestimmungen nach § 149
Ziff. 6 der Gewerbeordnung an Geld bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens
mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.

H 13. Diese Vorschrift tritt auf 1. Januar 1894 in Kraft. Auf genannten Zeit-
punkt wird die Wochenmarktordnung vom 6. Oktober 1890 aufgehoben.

Wochenmarkt - Tarif.

Beschluß des BürgerauSschusses vom 3. November 1893, genehmigt von Gr. Bezirks-
amte mit Verfügung vom 4. Dezember 1893 Nr. 92910.

I. Platzgebühren:

1. für jeden Gegenstand, welcher bis zu 1/2 gm Flächeninhalt ein-

nimmt und nicht höher ist als 50em.5 Pfg.

2. für jeden Gegenstand, welcher bis zu st'2 gm Flüchemnhalt ein-

nimmt und höher ist als 50em.8 „

3. für jeden Gegenstand, welcher mehr als st^gm, aber iücht mehr

als 1 <im Flächeninhalt einnimmt und nicht höher ist als 50 em 10 „

4. für jeden Gegenstand, welcher mehr als ^2 gm, aber nicht mehr

als I gm Flacheninhalt einnimmt und höher ist als 50em . 15 „

5. für jeden Gegenstand, welcher mehr als l^m Flächeninhalt
einnimmt — außer der Gebühr von 10 bezw. 15 Pfg. — hin-
sichtlich des über I gm hinausgehenden Flächeninhalts

a. insoweit letzterer mehr als */2<im, aber nicht mehr als
I gm beträgt, je 10 bezw. 15 Pfg. (vgl. Z. 3 und 4),
d. insoweit er */2gm oder weniger beträgt, je 5 bezw. 8 Pfg.

(vgl. Z. 1 und 2);

6. für eiuen Schiebkarren.10. „

7. für einen zweirädrigen Handkarren.20 „

8. für einen Einspännerwagen.35 „

9. für einen Zweispännerwagen.50 „

10. für einen mit Waren einfach belegterr ^tand oder Tisch bis

zu 1<im.10 „

11. für einen mit Waren einfach belegten Stand oder Tisch bis

zu 2gm.. . 20 „

12. für Kübler- oder Töpserwaren pro gm Bodenfläche . . 5 „

13. für alle übrigerr offen ausgelegten Marktwaren pro «im Boderr-

fiäche.10 „

14. für einen stündigen Platz (H 4 Abs. 4 der W.-M.-O.) wöchentlich 40 „

15. sür Benützung eines Sitzplatzes.3 „

II. Waggebühren:

1.

2.

sür Kartoffeln, Kraut und Rüben

von 1 bis 50 Kilo 3 Pfg.,
„ 51 „ 100 „ 5 „

für alle sonstigen Marktwaren

von 1 bis 25 Kilo 3

26 „ 50 „ 5

„ 51 „ 75 „ 8

„ 76 „ 100 „ 10

Pfg-,
 
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