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B. Obstnrarkt im Skadtkeil Neuenheim.

Stadträtliche Bekanntmachuug voin 4. Juni 1897.

Mit Genehmigung des Vürgerausschusses vom 20. Mai 1897 und des Großher-
zoglichen Vezirksamtes vom 27. Mai 1897 werden folgende Gebühren sestgesetzt:

a) Platzgebühren:

Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu ^2gm Flächenraum einnimmt

1.

2.

3.

und nicht höher ist als 50 6M
Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu 1 gm Flächenraum

einnimmt und nicht höher ist als 50cm..

Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher mehr als 1 gm Flächen-
raum einnimmt und höher ist als 50em, wird an Zuschlag erhoben:
für jeden weiteren h2<im Flächenraum und für jede weitere
50 em Höhe .....

Für einen Schiebkarren .

Für einen zweirädrigen Handkarren
Für einen Einspännerwagen .

Für einen Zweispännerwagen
für einen Sitzplatz ....

Pfg-

6

3

10

20

35

50

3

b) Waggebühren:

1—25 Kilo 3Pfg.

26—50 „ 5 „

51-75 „ 8 „

76—100 „ 10 „

Der Markt findet während der Obstreife täglich statt; er beginnt und danert: an
Werktagen: vormittags von 9—llff^Uhr, nachmittags von 6—8 Uhr. An Sonntagen
und gebotenen Festtagen findet der Markt von ^/Z-Uhr vormittags statt.

o. Metzordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. August 1891.

Z 1. Es werden jährlich zwei Mesfen abgehalten. Die Frühjahrsmesse beginnt
Mitte Mai und die Herbstmesfe Mitte Oktober. Jede Messe dauert neun Tage; der
Anfangstag wird jeweils in den hiesigen Blättern veröffentlicht.

An Sonn- und Feiertagen dürfen die Verkaufsbuden nicht vor 11 Uhr und die
Schaubuden nicht vor 3 Uhr Mittags geöffnet werden.

Vor Beginn oder nach Schluß der Messe auf den Meßplätzen zu verkaufen ist
verboten.

§ 2. Auf den Mesfen dürfen, außer den zum Wochenmarktverkehr zugelassenen
Waren, Verbrauchsgegenstände und Fabrikate allet Art feilgeboten werden. Ansge-
schlossen vom Meßverkehr sind die in § 56 der Gew.-O. aufgeführten Waren.

8 3. Als Meßplätze sind bestimmt:

1. der Karlsplatz,

2. der Kornmarkt,

3. der Jubiläumsplatz ^) und

4. der Marktplatz, soweit solcher nicht für den Wochenmarkt erforderlich ist.

§ 4. Geschäftsleute, welche die hiesige Messe besnchen, haben fich wegen Zuteilung
der erforderlichen Plätze, Buden oder Stände an die Meßkommission oder deren Be-
auftrciHte zu wenden.

Die Besitzer von Schaubuden und anderen wandergewerbescheinpflichtigen Ge-
werbebetrieben haben vor deren Aufstellung die bezirksamtliche Erlaubnis hiezu ein-
zuholen und die von der Polizeibehörde bezüglich der öffentlichen Schau- und Vor-
stellungen getroffenen Anordnungen bei Vermerdung der Entziehung der Produktions-
erlaubnis genau zu befolgen.

Personen, welche mit einer abschreckenden Krankheit oder mit Krüppelhaftigkcit
behaftet sind, werden zum Feilbieten von Waren, sowie zum Mitwirken bei musikali-
schen Aufführungen und Schaustellungen nicht zugelassen; ebenso sind alle herum-
ziehenden Musikbanden, Drehorgelspieler, Dudelsackpfeifer und dergl. von der Messe
ansgeschlossen.

§ 5^ Die Anweisung der Verkaufsplätze hat unter möglichster Riicksichtnahme auf
die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu gffchehen. Die Gehwege müssen freige-

°) Jetzt Schnubnden-Meßplatz an der Bergheiiner Straße.
 
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