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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1901 — Heidelberg, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.2501#0467
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419

gestattet, im Uebrigen aber, sowie insbesondere das Feilbieten der Waren auf den
Straßen im Umherziehen, verboten ist. Die Aufstellung der Verkäufer an den Auf-
ftellungsorten hat in einer Weise zu erfolgen, daß durch dieselbe der Verkehr nicht ge-
hemmt ist.

II. Als Aufftellungsorte für die Verkäufer von Backwaren (insbesondere Fasten-
bretzeln) sind auf Grund der ortspolizeilichen Vorschrift vom Heutigen mit Zustim-
mung der Satdtrates solgende Plütze bestimmt worden:

1. Des Wredeplatz;

2. der Marktplatz;

3. der Kornmarkt;

4. der Karlsplatz;

5. der Platz am Eingang der alten Brücke;

6. der Julmäumsplatz;

7. der Wilhelmsplatz;

8. der Platz vor dem südwestlichen Schloßeingange.

Ferner sind noch folgende Ausstellungsplätze genehmigt:

1. Der Bismarckplatz (mit Ausschluß des Gartens);

2. der Platz vor der neuen Brücke;

3. der nördliche Teil des Bahnhofvorplatzes, Platz vor dem Mainneckarbahnhof.

Die Aufstellung hat in diesen Plätzen in einer Weise zu erfolgen, daß der Verkehr

hierdurch in keiner Weise gehemmt ist; dabei machen wir darauf aufmerksam, daß auch
an den zum Verkaufe von Backwaren bestimmten Plätzen das Ausstellen von Körben
und dergleichen, durch welche der freie Verkehr gehindert werden kann, ohne besondere
Genehmigung verboten ist und Zuwiderhandlungen hiergegen, aufGrund des 8 4 der
Verordnung vom 12. Mai 1882 bestraft werden.

cr. Der Vrrkauf von Vlumen, Obst und Vackrwaren auf Slratzen

und östentlirhen Platzen.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 21. November 1879.

Auf Grund des § 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B. wird das Feilbieten von Blumen,
Obst und Backwaren aus den Straßen und öffentlichen Plätzen durch Kinder unter
14 Jahren verboten.

Eltern und Vormünder sind sür Uebertretungen dieses Verbots durch ihre
Kinder mit verantwortlich.

R. Drr Verkauf von Holx, Heu und Strotz in den SLratzen der Stadt.

Ortspolizeiliche VorschrisL vom 4. Dezember 1893.

ß 1. Alles Holz, welches in Scheiterform und in ganzen Wagenladungen, Heu
und Stroh, welches zum Verkauf in hiesiger Stadt eingesührt wird und nicht für den
städtischen Lauer bestimmt ist, muß auf den Platz bei der Heuscheuer verbracht werden.
Das Herumfahren und Feilbieten in den Straßen ist verboten.

Holz kann anßerdem auf den Holzlauer gebracht werden. Holz, Heu und Stroh,
welches auf Bestellung eingebracht wird, darf direkt nach dem vom Besteller be-
zeichneten Ort verbracht werden, sofern der Kaufpreis mit dem Besteller vorher
sest vereinbart ist oder nur noch durch Ausmessung, Abwägung oder Zuzählung oe-
stimmt zu werden braucht.

8 2. Als Platzgeld sind an den Verbrauchssteuer-Erheberstellen an den Stadt-
eingängen zu entrichten.

1) Für einen Schiebkarren.10 Pfg.

2) Für einen zweirädrigen Handkarren . . 20 „

3) Für einen Einspännerwagen .... 25 „

4) Für einen Zweispännerwagen ... 35 „

Die über das bezahlte Platzgeld empsangene Quittung hat der Verk'iufer bei sich
Zu tragen und dem Kontrolpersonale auf Verlangen vorzuzergen.

8 3. Die Aufsicht über den Markt sührt der Marktmeister und haben die Markt-
besucher den Anordnungen desselben Folge zu leistcn.

8 4. Zuwiderhandlungen gegen vorftehende Bestimmungen iverden gemäß 8 149
Ziff. 6 der Gewerbeordnung mit Geldstrase bis zu 50 Mark und im Unvermögenssalle
mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.
 
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