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Drofchkenordnung fur dre Sladk und Tarif.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 16. Februar 1892, mit Aenderung durch die orts-
polizeilichen Vorschrifteu vow 13. Mai 1893, 10. Dezember 1896 und 28.April 1900.

Droschken-Ordnung.

§ 1. Die Aufstellung und Jnbetriebsetzung von Droschken zu Jedermanns
Gebrauch an öffentlichen Orten in hiesiger Stadt ist nur solchen Personen gestattet,
welche den beabsichtigten Gewerbebetrieb beim Bezirksamt angemeldet und von diesem
die erforderliche Zu'lassungsurkunde erhalten haben.

Das Bezirksamt ist berechtigt, die Zulassung weiterer Droschken von dem Nach-
weis eines Bedürfnisses des Publikums abhängig zu machen.

Die Zulassuugsurkunde, in welche die Zahl der nach vorheriger Prüfung zum Be-
trieb zugelassenen Droschken, sowie die ihnen zugeteilten Nummern eingetragen werden,
ist allen denjenigen zu versagen, bezw. wieder zu entziehen, in deren Berhalten und
persönlichen Verhältnissen begründete Besorgnis zu finden ist, daß sie diesen Gewerbe-
betrieb Zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen werden.

Für Ergänzung, bezw. Berichtigung der Zulassungsurkunde bei eintretenden
Veränderungen hat der Betriebsunternehmer binnen drei Tagen Sorge zu tragen.

Von den Droschkenbesitzern.

H 2. Jeder Droschkenbesttzer ist verpflichtet, die in der Zulaffungsurkunde ver-
zeichneten Droschken täglich nach einem vom Bezirksamt (Polizeikommissär) auf-
zustellenden Turnus in tadellosem Zustande aus den gemäß § 12 bestimmten Halte-
plätzen zum Gebrauche des Publikums bereit zu halten, und zwar in den Monaten
Oktober bis einschließlich April von Morgens 8 Uhr bis Abends 6 Uhr, in den
übrigen Monaten von Morgens 7 Uhr bis Abends 8 Uhr.

Bei Schneefall dürfen auch Schlitten in Betrieb genommen werden, auf welche
sodann die Bestimmungen dieser Ordnung entprechende Anwendung zu finden haben.
(Wegen der Taxen für Schlittenfahrten vergl. Ziffer VII des Tarifs.)

Die Droschkenbesitzer dürfen sich zum Betriebe nur solcher Droschkenkutscher
bedienen, welche einen giltigen Fahrschein besitzen. (Vergl. H 7 der Vorschrift.)

Jede Annahme und Entlassung eines Droschkenkutschers ist dem Bezirksamt
binnen drei Tagen anzuzeigen.

Diejenigen Droschkenbesitzer, welche die Leitung ihrer Fahrzeuge in eigener Person
übernehmen, müssen neben der Zulaffungsurkunde noch einen Fahrschein erwirken und
sind allen hinstchtlich der Droschkenkutscher erlassenen Vorschriften unterworfen.

H 3. Die Droschkenbesitzer sind dafür verantwortlich, daß die Fuhrwerke und
Pferde sich stets in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit beftnden und daß die Droschken-
kutscher im Dienste stets die vorgeschriebene Dienstkleioung tragen. Dieselbe hat zu
bestehen in dunkelblauem Rock mit rotem Kragen und zwei Reihen gelber Metall-
knöpfe, dunkler Weste, ebensolchen (im Sommer auch grauen oder weißleinenen) Hosen
und einem mit Metallknöpfen versehenen Mantel, sowie in einem runden schwarzen
Lederhut nüt der Nummer der betreffenden Droschke in Neusilber.

Statt des Glanzhutes kann im Sommer ein schwarzer Strohhut mit Silber-
borde, im Winter eine Pelzmütze getragen werden.

Die Dienstkleidung muß stets in sauberem, nicht zerrissenem und nicht auffällig
geflicktem Zustand erhalten werden.

Von den Droschken und Gesjmnnen.

H 4. Die Droschken müssen mit zwei Pferden bespannt sein. Die Pferde müssen
hinrcichend stark sein, anständig aussehen und sicher gehen; auch müssen sie gleich
wie das Geschirr reinlich gehalten werden.

H 5. Die aufzustellenden Wagen müssen solid gebaut, von gefälligem Aeußern,
von hinreichender Breite und Höhe, sowie bequem sein. Die Wagentritte müssen
so beschaffen sein, daß das Einsteigen nnbeschwerlich ist, auch muß der Wagenschlag
von innen geöffnet werden können. Zu beiden Seiten des Bocks sind Laternen
anzubringen, welche während der Dunkelheit erleuchtet sein müssen. Ferner müssen die
Wagen sauber lackiert, mit gutem, nicht geflicktem Lederzeug, im Jnnern mit reinem
Ausschlag und mit guter Polsterung versehen sein, auch immer reinlich gehalten iverden.
Der Fußboden jeder Droschke muß mit einer reinlichen Fußdecke belegt sein.

Jeder Wagen muß mit seiner Bespannung im Verhältnis stehen. Uebrigens
können die Wagen von verschiedener Bauart sein. Es kann jedoch kein Wagen,
deffen Form mit denr Zwecke der Droschkensuhrwerke nach den hiesigen Ortsver-
hattnissen im Widerspruch stande, zugelassen werden.
 
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