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Droschkenkutscher vorgenomrnen. Zu der von dem Bezirksamt anberaumten Besich-
tigung haben sich die Droschkenführer in Dienstkleidung unter Mitführung der Mäntel,
sowie sämtliche Droschkenbesitzer einzufinden. Das Ausbleiben oder verspätete Er-
scheinen wird nach § 27 dieser Vorschrift bestraft.

§ 25. Fahrzeuge, welche den bei der Zulasfung zum öffentlichen Dienst zu
stellenden Anforderungen nicht mehr entsprechen und deren Ausbesserung nicht mehr
möglich ist, werden durch Abnahme der Zulasfungsurkunde außer Betrieb gesetzt.

Pferde, welche sich nach dem Gutachten des Großh. Bezirkstierarztes nicht mehr
zur Verwendung im öffentlichen Fahrwesen eignen, dürfen nach Ablauf einer von
dem Bezirksamt zu stellenden Frist nicht mehr verwendet werden. Auf Verlangen
wird schriftliche Ausfertigung des Gutachtens erteilt. Wird den auf Grund der
regelmäßigen Bestchtigung gemachten Auflagen bezüglich der Beschaffenheit der Fahr-
zeuge und Geschirre, sowie der Bekleidung der Droschkenkutscher nicht innerhalb der
gesetzten Frist entsprochen, fo erfolgt neben Bestrafung gemäß § 27 der Vorschrift
Entziehung der Zulasfungsurkunde bezw. des Fahrscheins, sowie Außerdienststellung
des Fahrzeugs.

Z 26. Die besondere Aufsicht über das Droschkenwesen wird durch die Schutz-
mannschaft geführt, deren Anordnungen sämtliche Droschkenkutscher ber Vermeiden
der Außerbetriebssetzung ihres Fahrzeugs und von Bestrafung unweigerlich Folge
zu leisten haben.

§ 27. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund des
§ 134 a P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark und im Unbeibringlichkeitsfalle
mit Haft bestraft, sofern nicht 8 147 Ziff. 1 und 147 Ziff. 8 der Gew.-Ordn. An-
wendung Zu finden haben. Daneben bleibt dem Bezirksamt als Strafmittel gegen
Droschkenbesitzer und Droschkenkutscher die Entziehung der Zulassungsurkunde (§ 1
der Vorschrift) und des Fahrscheins G 7 der Vorschrift) sowie die Außerbetriebs-
fetzung der Fahrzeuge vorbehalten.

L. Droschken-Tarif.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. August 1898, mit Aenderungen vom 27.Juni 1899

7. April und 3. Oktober 1900.

I. Jnnerhalb der Stadt (mit den Grenzpunkten: Hausacker, Eingang zur
Hirschgasse, Handschuhsheimer Gemarkungsgrenze, Haus Nr. 80 der Ladenburaer
Straße, Gaswerk, Mühlstraße, Alleestraße, Memer'sche Brauerei und Klingenteich bis
zum Eingang zum alten israelitischen Friedhof) und für eine Fahrt vom Bahnhof
oder Bismarckplatz bis zum Schlachthaus zahlen für eine direkte Fahrt von einem
Punkte zum andern:

1 Person . . . . . ^ — 60

2 Personen . .' . . „ — 90

0 „.„ 1. 5

4 „ .. 1.20

Diese Taxe erhöht sich bei Fahrten bis zum Weißgerber'schen Hause und brs zum
Wirtshaus in der Hirschgasfe und bei Fahrten aus der Stadt bis zum SchlachthauS:
für 1 Person auf . . . ^ — 80

für 2 Personen auf ... „1.20

für 3 und 4 Personen auf . „ 1.50

Bei Fahrten nach dem Stadtteil Schlierbach Znit den Grenzpunkten Hausacker
und Eisenbahnstation Schlierbach) zahlen für die einfache Fahrt:

1 und 2 Personen . . . -^2.—

3 „ 4 „ ... „ 2.50

Für Hin- und Nückfahrt, (wobei hinsichtlich des Aufenthaltes dre Bestimmungen
Ziffer V Absatz 3 des Tarifs gelten) zahlen:

1 und 2 Personen ^ 3.20

3 „ 4 „ . . . „ 3.80

II. Für Fahrten auf Bälle, ins Theater, zu Gesellschaften und
Konzerten zahlen innerhalö der Stadt (vergl. Ziffer I) vor Mitternacht:

1 und 2 Personen . . . 1.20

3 „ 4 „ . . . „ 1.50 ^

Ebensoviel kostet das Abholen. — Nach Mitternacht erhöht sich die Taxe ohne Rück-
sicht auf die Personenzahl auf 3.—.

III. Für die einfache Fahrt zu den Friedhöfen (mit Ausnahme des Schlier-
bacher Friedhofs) zahlen:
 
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