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426

Für folgende Fahrten zahlt man, gleichviel ob
eine oder mehrere Personen fahren, als feste Taxe:

Einfache
Fahrt hin
oder zurück

I

Hin-

und Rückfahrt

^

29. Philosophenweg und Hirschgasse in Verbindung mit





einer anderen Fahrt.





4

_

30. Ebendahin über Guckkastenweg und Haarlaß .





8



31. Zur Wirtschaft „Philosophenhöhe".

3

50

4

50

32. Hirschgasse, Michaelsturm und Pyilosophenweg





zurück..





12



33. Hirschgasse, Michaelsturm über Handschuhsheim





zurück.





15



34. Ziegelhausen ..

3



4



35. Ziegelhausen über die Fähre und Schlierbach zurück





oder umgekehrt.

4



5



36. Stift Neuburg.

3



4

—.

37. Stiftsmühle.

2

50

3

50

38. Schwetzingen oder Edingen oder Schriesheim oder





Neckargemünd.

6







38a. Schwetzingen oder Edingen oder Schriesbeim oder
Neckargemünd und zurück bei einer Fahrtdauer bis





zu 5 Stunden.





9



jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Psg.





mehr, bis zum Höchstbetrag von.





15



39. Bei unnnterbrochener Fahrt über Neckargemünder





Eisenbahnbrücke und Ziegelhausen.





8



40. Kümmelbacher Hof.

7



9



Geht die Fahrt über die Neckargemünder Eisen-





bahnbrücke und Ziegelhausen.

8



10



41. Neckarsteinach .

8







41a. Neckarsteinach und zurück bei Dauer der Fahrt





bis zu 6 Stundcn.





12



jede weitere vollendete halbe Stunde 75 Pfg.





mehr, bis znm Höchstbetrag von.





16



42. Rohrbach oder Kirchheim.

2



3



43. Wieblingen.

3



4



44. Handschuhsheim.

44a. Ebendahin bis zum Gasthaus „Nosengarlen"

2

40

3


1 und 2 Personen ........

1

50

3



8 und 4 Personen.

2



3



Bei den Fahrten unter Z. 35, 39 und 41a erhöht stch die Taxe um 2 wenn
die Hin- oder Nückfahrt, und um 3 wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.

Bei Fahrten mit Rückfahrt ist, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, eine
halbe Stunde Ausenthalt an jedem der genanuten Orte mit eingerechnet. Wo
mehrere Halteplätze genannt sind, kann die Aufenthaltszeit auch auf einen Halteplatz
vereinigt werden. Bei längerem Ausenthalte sind sür jede angcfangene Viertelstunde
50 Psg. weiter zu entrichten.

Jn der Zeit von 10 Uhr abends M 6 Uhr morgens erhöhen sich die obengenann-
ten Taxen vorbehaltlich der Bestimmungen in § 23 Abs. III Droschkenordnnng, welche
anch hier sinngeruäße Änwendung finden, um die Hälfte.

VI. Alle übrigen Fahrten werden nach der Länge der Zeit bezahlt, und zwar:

1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Pcrsonen
r/4 Stunde - 60 -F - 90 ^ 1.05 1.20
 
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