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427

Jede weitere Viertelstunde:

1 Person 2 Personen
^ — 40 ^ — 50

3 Personen 4 Personen
— 60 — 70

also zum Beispiel bei 1 Stunde:

^ 1.80 ^ 2 40

^ 2.85

^ 3. 30.

Bei Zeitfahrten außerhalb der Stadt, und zwar weiter als eine Viertelstunde
von derselben entfernt, muß, wenn die Droschke leer zurnckgeht, die Hälfte der Taxe
vergütet werden.

VII. Werden von den Droschkenbesitzern auf den Halteplätzen Schlitten aufgestellt
(Z 2 der Droschkenordnung), so dürfen für die in Ziffer I bis III dcs Tarifs verzeich-
neten Fahrten nur die tarifmäßigen Gebühren verlangt werden.

Für andere Schlittenfahrten, insbesondere auch solche nach der Zeit wird die
Festsetzung des Preises der besonderen Vereinbarung der Kutscher mit den Fahr-
gästen überlassen.

L. Dienstmanns-Or-nung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. April bezw. 21.November 1872.

§ 1. Wer als Lohndiener, Dienstmann u. dgl., sei es selbständig, für eigene
Rechnung oder als Gehilft eines solchen, oder als Angestellter, oder als Teilhaber
eines sog. Dienstmanns-Jnstituts seine Arbeiten und Leistungen auf öffentlichen
Plätzen und Straßen anbieten will, hat hiervon dem Bezirksamte Anzeige zu er-
statten (ß 3 der V.-V. Zur G.-O.).

Zulassung zum Gewerbebetrieb ist allen denjenigen zu versagen, in deren Ver-
halten und persönlichenVerhälLnissen begründeteBesorgnis zu finden ist, daß sie diesen
Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen
werden (ß 4 Absatz 2 der V.-V. zur G.-O.).

Die Lohndiener (Fremdenführer) haben sich auch über ihre Befähigung auszu-
weisen, insbesondere ist auf einige Kenntnis der französischen Sprache zu sehen

§ 2. Wer das Dienstmanns- oder Lohndiener-Gewerbe?c. selbst und sür eigene
Nechnung betrciben will, hat zugleich durch bare Einlegnng in die hiesige Sparkasse
und Hinterlegung des Sparkassenbuches in der Gemeinde-Depositur eine Kaution von
200 fl. *) zu stellen.

Die Unternehmer eines Jnstituts haben ebenfalls eine Kaution zu entrichten,
deren Größe jeweils nach Anhörung des Stadtrates vom Bezirksamte bestimmt wird.

Dieselben haben mit der Kautionsbestellung zugleich eine Urkunde auszustellen,
in welcher sie für allen Schaden, welche ihre Gehilfen, Angestellten oder Teilhaber
verursachen, und für welchen nach dem Gesetze die letzieren zu haften haben, sich
persönlich haftbar erklären.

8 3. Wer das Gewerbe eines Dienstmanns oder Lohndieners in Person betreibt,
erhält vom Bezirksamte eine Nummer angewicsen und hat einen damit versehenen
Metallschild auf der linken Seite der Brust zu tragen.

Zugleich ist nach näherer Vorschrift des Bezirksamts an dcr Kopfbedeckung
die Bezeichnung „Dienstmann" bezw. „Lohndiener" anzubringen.

Den Dienstmanns-Jnstituten kann von dem Bezirksamt der ausschließliche Ge-
brauch besonderer, näher zu bestimmend'rAbzeichen gestattet werden, und ist dann das
Tragen derselben allenDienftmännern,welche nicht zu demJnstitut gehören,untersagt.

8 4. Die Dienstmänner w. haben sich gegen das Publikum willig und ansiändig
zu benehmen und sich jeder Zudringlichkeit zu enthalten.

8 5. Den Dienstmännern rc., bezw. ihren Vorstehern, ist im allgemeinen die Wahl
des Standortes freigestellt, vorbehaltlich der Befugnis der Polizeibehörde, ihnen die
zur Verhütung von Kollistonen und Störungen erforderlichen Weisungen zu erteilen,
welchen sie unweigerlich Folge zu leisten haben.

Den Bahndienst haben die Dienstmänner :c. nach den Zwischen der Ortspolizei-
behörde und den Bahnpolizeibeamten vereinbarten, oder von Großh. Handels-
ministerium **) gegebenen besonderen Anordnnngen zu besorgen.

8 6. Von jedem Dienstmann wird angenommen, daß er allen in dem amtlich

jetzt 400 Ainrk.

") jetzt PünistrrNmt dcS Großh. Hanseü und der auäivärtigen Angelegenheiten.
 
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