Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
428

genchmigten Tarif bezeichneten Arten von Arbeiten uud Diensterr um die dort gufge-
stellten Gebuhren sich unterziehe.

Er hat jeder hierauf bezügtichen Aufforderung alsbald Folge zu leisten, wenn
er nicht bereits anderwärts bestellt ist.

Das Anbieten von Führerdiensten an Fremde, welche die hiesige Gegend oder
hiesigen Sehenswürdigkeiten betrachten wollen, ist nur den Lohndienern (Fremden-
führern) gestattet.

Z 7. Jeder Dienstmann 2c. hat ein Exemplar dieser Ordnung, sowie des Ge-
bührentarifs stets bei sich Zu führen nnd auf Verlangen den Bestellern, sowie dem
Polizeipersonal vorzuzeigen.

8 8. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden an Geld bis zu 150 Mk. bestraft.

Oeftere Bestrafungen der Art oder ein fortgesetztes, zuchtloses und unwürdiges
Verhalten können die Untersagung und nötigenfalls polizeiliche Einstellung des Ge-
werbebetriebeS zirr Folge haben (8 61 der V.-V. zur G.-O.).

2. Tarif der Gebühren für die Leistungen der Lohndiener und Dienstmänner.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Dezember 1874.

I. Für bestimmte Gänge.

1) Jm Jnnern der Stadt mit dem Hauptbahnhofe, dem neuen

akademischen Spital, der Diemer'schen Brauerei, dem vorm.
Jäger'schen Bierkeller (Klingenteich) und der Metz'schen Kunst-
sammlung*) als Grenzpunkten, sowie vom Bahnhof bis zum
Professor Hofmann'schen Haus (Bergheimer Straße) und der
Keller'schen Fabrik.

2) Vom Jnnern der Stadt bis zu den zwei letztgenannten Punk-
ten, sowie dem Schloßberg (oberhalb der Diemerei) .

3) Vom Jnnern der Stadt nach der Gasfabrik und dem Friedhofe

4) Vom Bahnhof nach den zwei letztgenannten Punkten .

5) Vom Jnnern der Stadt nach Neuenheim, Hirschgasse und

Heydweilers Haus.

6) Vom Bahnhof nach den letztgenannten Punkten, sowie nach

dem Schloßberg.

7) Nach dem Schlosse ..

8) Nach Alberts-Hotel**) oder dem Schießhause . . . .

9) Nach der Molkenkur oder dem Wolfsbrunnen ....

10) Nach dem Neuhof über die Kanzel .......

11) Nach dem Königstuhl oder Heiligenberg.

12) Nach Handschuhsheim, Kirchheim, Ziegelhausen, Wieblingen

oder Rohrbach.

1. n.

bis

5 Kilo-
gramm
Hand-
gepäS

mit

25 Kilo-
gramm
Hand-
gspäck







20



35


35


50



45



60



30



40



50



70


60


80



70

1





80

1

10

1



1

40

1

40

1

70

2

40

3



1



1

40

Wird Rückverbringung, Rückantwort oder Rückbegleitnng verlanbt, so ist die Hälfte
derTaxe, und zwar, wenn das Gepäck nicht zurückgebracht wird, der emfachen Taxe von
Kolonne I., mehr zu entrichten; für etwaige Wartezeit ist Abschn.IV. Ziff. 3 maßgebend.

Beträgt das Gewicht deS Gepäcks über 25 Kilogramm, so ist die Hälfte der in
Kolonne II. angegebenen Taxe mehr zu bezahlen; für Lasten von über 50 Kilogramm
ist, wenn sie im Handkarren gefahren werden, die doppelte Taxe zu bezahlen; mehr
kann bei bedeutenden Lasten nur auf Grund ausdrücklicher vorherigerUeber-
einkunft verlangt werden (Abschnitt IV Z. 1).

Jst das Gepäck Stockwerke hinauf- oder hinunterzutragen, so kommen per Stück
und Stockwerk 5 Pfg. in Ansatz; Handgepäck bis zu 25 Kilogramm ist ohne besondere
Vergütnug hinauf- und hinabzutragen.

Wird der Dienstmann zu den Gängen unter Z. 5, 7—12 als Führer benützt, so
yat er, einen einstündigen Aufenthalt an Ort und Stelle eingerechnet, 30 Pfg. weiter
zu beziehen.

Bei längerem Aufcnthalte sind für jede angefangene halbe Stunde weitere 30 Pfg.
zu entrichten.

') jetzt Schlisrbacher Landstraße 21. — **) jetzt Schloßhotel,
 
Annotationen