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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1901 — Heidelberg, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.2501#0478
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430

Der Gefchäfksbekrreb der Fremdenführer, Dohndiener rkr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vorn 30. Jarruar 1874.

§ 1. Derr Frerndenführern, Lohndierrern, Herrendienern, Hotelwerberrr, Portiers
und allen Persorrerr ähnlichen Gewerbebetriebes ist es urrbedinat untersagt, zur Aus-
übung ihres Gewerbes das Gebiet der Bahnhöfe zu betreten. Alle früher an einzelne
dieser Personen erteilte Berechtigungen treten außer Kraft.

§ 2. Die Omrribus-Kondukteure dürfen sich bei Ankunft der Züge nicht mehr
von ihrerr Schlägerr errtfernen und überhaupt die den Omrribussen gestellte Linie
nicht überschreiten.

8 3. Uebertretungen werden an Geld bis Zu 150 Mark bestraft.

Bei Wiederholungen erfolgt Untersagung urrd nötigenfalls polizeiliche Eirrstel-
lung des Gewerbebetriebs.

Z 4. Bezüglich der Dieustmärrner und Droschkenkutscher bleiben die geltenden
Bestimmungen in Kraft.

16. Taxordmwg für die gegrüfken Fremdenführer.

Ortspolizeiliche Vorschrift vonr 15. Januar 1875.

I. Taxen für die Umgebung der, Ltadt:

Auf das Schloß.1 Mk. 40 Pfg.

„ Schloß und Molkenkur.2 „ 30 „

„ Rondell, Riesenstein, Kanzel, Molkenkur und Schloß . . . 3 „ 10 „

„ Schloß und Wolfsbrunnen . 2 „ 30 „

„ den Königstuhl . -.3 „ — „

„ Philosophenweg . . .1 „ 75 „

„ Speyererhof (Neuhof) .2 „ 30 „

„ Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Felsenmeer, Wolfsbrunnen . . 6 „ — „

II. Taxen für die Stadt selbst:

Für den ganzen Tag (10 Stunden).3 ^ ^

„ halben Tag (bis zu 5 Stunden). 1 „ 80 „

„ eine Stunde.— „ 70 „

„ volle Zwei Stunden bis zu einem halben Tag . . . . . 1 „ 40 „

Bei den Taxen unter I. ist eine angemessene Wartezeit und der Rückweg inbegriffen.

Leichtes Handgepäck hat der Fremdenführer ohne besondere Vergütung zu tragen.
Diese Taxerr sirrd bei Vermeidurrg von Geldstrafe bis zu 150 Mark von den
Fremdenführern strenge einzuhalten; ebenso sind die letzteren verpflichtet, einen Ab-
druck des Tarifes immer bei sich zu führen und auf Verlangen den Fremden, sowie
dem Polizeipersonale vorzuzeigen.

17. Taxordnung für Efrlsvermreter.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 25. Juni 1884.

1) Nach dcm Schlosse über die neue Schloßstraße

2) Dahin und zurück . . . .

3) Nach dem Schlosse über den Schloßbergweg

4) Nach der Molkenkur durch das Klingenteich

5) Dayin und zurück ....

6) Nach der Molkenkur Uber das Schloß .

7) Denselben Weg rnit halbstündigem Aufenthalt auf dem Schlosse

8) Nach der Molkenkur über das Schloß und zurück .

Durch das Klingenteich nach der Molkenkur und zurück bis auf das
Schloß ....

Nach der Kanzel beim Niesenstein
Dahin und zurück

12) Nach dem Speyererhof

13) Dahin und zurück

14) Nach dem Königstuhl

15) Dahin und zurück

16) Nach dem Königstuhl u. zurück über das Felsenmeer, Wolfsbrunnen

und Schloß zur Stadt.

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