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431

17) Nach dem Gaisbergturm.3. —

18) Dahin und zurück.4. —

19) Nach dem Wolfsbrunnen über das Schloß.2. 50

20) Dahin und zurück.3. 50

21) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg bis zur Philosophenhöhe. 3. —

22) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg nach Neuenheim . . 3. 50

23) Nach dem Heiligenberg bis zur Klosterruine. . . . . 4. —

24) Dahin und zurück.6. —

25) Nach dem Kohlhof.4. 50

26) Dahin und zurück.6. 50

Bei den Hin- und Rückwegen ist eine halbstiindige Wartezeit inbegriffen; für

längere Wartezeit können als Vergütung 20 Pfg. per Viertelstunde beansprucht werden.
Bei sämtlichen Touren bildet das Klingenthor den Abgangspunkt.

Für andere Wege als die oben verzeichneten ist besondere Uebereinkunft zu treffen.
Uebertretungen dieser Vorschrift werden auf Grund des Z134 u des P.-Str.-G.-B.
mit Geld bis zu 50 Mark bestraft.

o. Ortsübliche Prerfe für das Nolzurachen.

Für 4 Schnitt (in 5 Stücke) mit Spalten, für den Ster 2 Mk. 57 Pfg.

„ 3 „ (in 4 Stücke) „ „ „ „ 2 „ 15 „

„ 4 „ (in 5 Stücke) ohne „ „ „ 2 „ 29 „

„ 3 „ (in 4 Stücke) „ „ „ „ 1 „ 85 „

?. Weltliche Feier der Sonn- und Festtage.

Landesherrliche Verordnung vom 18. Juni 1892.

Allgemeine Bestimmung.

8 1. Es ist untersagt:

1. An den Sonntagen und an folgenden gebotenen Festtagen: nämlich am Neu-
jahrstag, Oftermontab, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Chrrsttag und Stephans-
tag, ferner in Gememden, in welchen die katholische Konfession Pfarrrechte hat,
am Fronleichnamstag und in Gemeinden, in welchen die evangelische Konfession
Pfarrrechte hat, am Cbarfreitag öffentlich zu arbeiten oder Handlungen vorzunehmen,
welche geeignet sind, durch ihre Vornahme an solchen Tagen öffentliches Aergernis
zu erregen, oder durch welche der Gottesdienst oder andere religiöse Feierlichkeiten
einer christlichen Konfession gestört werden können;

2. an folgenden Festtagen: nämlich am Dreikönigstag, Mariä Lichtmeß,
JoseHstag, Mariä Verkündigung, Gründonnerstag, Charfreitag, Peter und Paul,
Mariä Himmelfahrt, Mariä Geburt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis geräusch-
volle Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, den Gottesdienst oder andere
religiöse Feierlichkeiten einer in der Gemeinde Pfarrrechte besitzenden christlichen
Konfession zu stören.

Arbeiten und Handlungen, welche in Notfällen oder im öffentlichen Jnteresse
unverzüglich vorgenommen werden müssen, fallen nicht unter dieses Verbot.

Die im ersten Absatz Ziffer 1 bezeichneten gebotenen Festtage qelten auch als
Festtage im Sinne der deutschen Gewerbeordnung (vergl. tz 105 a Aösatz 2 daselbst).

Z 2. Arbeiten in Bergwerken, Fabriken, Werkstätten, bei Bau-
ten und dergleichen. Oeffentliche Arbeiten im Betriebe von Bergwerken, Sa-
linen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken
und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und
Ziegeleien, sowre bei Bauten aller Art sind ausnahmsweise auch an Sonntagen
und gebotenen Festtagen in folgenden Fällen zulässig:

1. Soweit die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen nach §105b
Absatz 1 der Gewerbeordnung gestattet ist;

2. wenn die Arbeiten den in § 105 e Absatz 1 Ziffer 3 bis 5 der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Zwecken dienen, oder

3. wenn sie zu denjenigen Arbeiten gehören, bei welchen gemäs; 1051 bis 105 k
der Gewerbeordnung durch Beschluß des Bundesrats oder durch Verfügung der höhe-
ren oder unteren Verwaltungsbehörde die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn-
und Feiertagen zugelassen ist.
 
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