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432

Jedoch darf durch die Vornahme solcher ArbeiLen eine Störung des Gottes-
dienstes oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Konfession nicht her-
beigeführt werden.

ß 3. Arbeiten im Handelsgewerbe. Unter das Verbot der öffentlichen
Arbeiten im Handelsaewerbe (Z 1 Ziffer 1 dieser Verordnung) fällt außer dem nach
ß 41 a der Gewerbeordnuna untersagten Gewerbebetriebe in offenen Vsrkaufsstellen
und dem nach der Gewerbeordnung verbotenen Wandergewerbebetriebe (§ 55

Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 der Gewerbeordnung) und dem am Wohn- und Niederlaffungs-
orte auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten
oder von Haus zu Haus stattfindenden Gewerbebetriebe (§ 42 d der Gewerbeordnung,
ambulantes Gewerbe):

1. Die Abhaltung von Meffen und Märkten; jedoch kann das Bezirksamt für
Sonntage und gebotene Festtage die Abhaltung einer Messe, eines Jahr- oder Spe-
zialmarktes vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottesdienstes an gestatten;

2. die Vornahme von öffentlichen Versteigerungen und Verpachtungen;

Ausnahmsweise sind an Sonntagen und gebotenen Festtagen nachstehende öffent-

liche Arbeiten und Verrichtungen im Handelsgewerbe gestattet:

a) während des ganzen Tages der Verkaus von Arzneimitteln in Apotheken;

b) srühestens vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottesdienstes an das nach
8 55a der Gewerbeordnung durch die untere Verwaltungsbehörde zugelassene Feil-
bieten und Ankausen von Gegenständen, insbesondere von Obst und anderen Eß-
waren, auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen oder an anderen öffentlichen
Orten und von Haus zu Haus;

o) bei der Durchfahrt von Zügen das Feilbieten srischer Lebensmittel aus den
Eisenbahnstationen;

ä) das öffentliche Arbeiten in denjenigen Handelsgewerben, deren vollständige
oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtaoien zur Besriedigung täglicher oder
an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich
ist (ß 105 e Absatz 1 der Gewerbeordnung), insbesondere das Herumtragen der be-
treffenden Lebensbedürsniffe in die Häuser der Kunden, während derjenigen Stunden
der Sonntage und gebotonen Festtage, sür welche nach ß 105 e Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung Ausnahmen vom Verbote der Beschästigung von Gehilsen, Lehrlingen und
Arbeitern zugelassen sind.

§4. Arbeiten des ösfentlichen Verkehrs. Unter das Verbot der
öffentlichen Arbeiten und Handlungen im öffentlichen Verkehr (tz 1 Ziff. 1 dieser Ver-
ordnung) sällt auch die aus öffentlichen Straßen stattfindende gewerbsmäßige Besör-
derung von Gütern mittelst Fuhrwerken und von Vieh, sowie das Beladen und
Entladen von Schiffen, Kähnen und Flößen. Jedoch sind von dem Verbote solche
Arbeiten ausgenommen, welche ihrer Natur nach überhaupt nicht oder doch nicht
ohne sehr erhebliche wirtschaftliche Nachteile unterbrochen oder ausgeschoben werden
können. Auch kann die Ortspolizeibehörde sür sonstige unverschiebliche Arbeiten und
Handlungen des öffentlichen Verkehrs Nachsicht erteilen, wenn die Notwendigkeit der
Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch Fahr-
lässigkeit verschuldet ist.

Das Verbot des § 1 Ziffer 1 erstreckt sich nicht auf:

1. den Betrieb der Eisenbahnen, der Post, der Schifffahrt und Flößerei;

2. das Anbieten und Verrichten von Diensten auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen;

3. die gewerbsmäßiae Beförderung von Personen mittelst Fuhrwerken nnd
sonstigen Fahrzeugen.

Jedoch bleibt es hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs der Verfügung des zustän-
digen Minifteriums, hinsichtlich der in Ziffer 2 und 3 bezeichneten Gewerbe der
ortspolizeilichen Vorschrist vorbehalten, die Vornahme von Ärbeiten und Hand-
lungen im öffentlichen Verkehr an bestimmten Zeiten der Sonntage und der ge-
botenen Festtage einzuschränken oder zu untersagen.

Der von Privatunternehmern vermittelte Bries- und Packetverkehr ist an den
Sonntagen und gebotenen Festtagen nur während der Stunden zulässig, an denen
ein gleicher Betrieb durch die Neichspost stattfindet.

§ 5. Arbeiten und Handlungen in der Land- und Forstwirt-
schast und bei der Jagdausübung. Unter das Verbot der öffentlichen
Arbeiten in der Landwirtschaft (ß 1 Ziffer 1 dieser Verordnung) sällt auch das
 
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