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434

1) Jn den Städten Heidelbery, Neckargemünd und Schönau:

a. Jm Gewerbebetrieb der KoLonraLwaren-, Delikatessen-, Wildpret-
und Geflügelhändler

während der Monate März bis einschließlich Oktober
von 7—9 Uhr Vormittags und von 11—2 Uhr Nachmittags,
während der Monate Ntovember bis Februar
von 8—9 Uhr Bormittags nnd von 11—3 Uhr Nachmittags,

d. in derr andern handelsgewerblichen Betrieben während des ganzen Jahres
von 8—9 Uhr Vormittags und von 11—3 Uhr Nachmittags.

2) Jn allen übrigen Gemeinden des Amtsbezirks allgemein von
7—8 Uhr Vormittags und von 11—3 Uhr Nachmittags.

u. Ausnahmen

hievon werden auf Grund des § 105 b Gewerbe-Ordnung insofern hiermit
zugelassen, als die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im
Handelsgewerbe

von 7—9 Uhr Vormittags und 11—7 Uhr Abends
gestattet wird,

1) in den Städten Heidelberg (ausschließlich Schlierbach und Neuenheim)
und Neckargemünd:

a. an den Meß- bezw. Marktsonntagen,

b. an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

o. am Sonntag vor Ostern;

2) Jn allen übrigen Gemeinden des Amtsbezirks (einschließlich Schlier-
bach und Neuenheim):

a. an den Kirchweihsonntagen,

b. an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

e. am Sonntag vor Ostern.

II.

Der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter § 55 Abs. 1 Z. 1—3
Gew.-Ord. sällt, sowie der Gcwerbebetrieb der in H 42b Gew.-Ord. bezeichneten
Personen an Sonn- und Festtagen ist verboten.

U. Ausnahmen.

1) Es dürfen in sämtlichen Gemeinden des Amtsbezirks an allen Sonn- und
Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags)
auf öffentlichen Straßen nnd Plätzen (nicht aber an andern öffentlichen
Ortcn oder von Haus zu Haus) seilgeboten und verkaust werden:

a. Brod, Bretzeln und andere Backwaren, Obst, Eis und Blnmen
vom Schluß des vormittägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 7 Uhr,

b. geröstete Kastanien und Mineralwasser vom Schluß des vormit-
tägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 10 Uhr.

2) Jn der Stadt Heidelberg dürfen überdies

a. die sog. Trinkhallen auch am Pfingstfonntag vom Schluß des vormittägigen
Hanptgottesdienftes ab bis abends 10 Uhr offen gehalten nnd darin Mineralwasser zu
ilnmittelbareiu Gennß an das Publikum abgegeben,

b. phowgraphische nnd sonstige Ansichten von Heidelberg und Umgebnng an allen
Sonn- und Festtügen der Monate Diai bis einschließlich Oktober auf Straßen und
öffentlichen Plätzen vom Schluß des vormittägrgen Hauptgottesdienstes bis abends
10 Uhr seilgehalten werden.

3) Der Verkauf von Zeitungen und Büchern am Hauptbahnhof der Stadt Heidel-
berg unterliegt keinerlei Beschränkungen.

III.

Durch Beschluß des Bezirksrats wurde auf Grund des §105e Gew.-Ordnung
folgendes bestimmt:

a) Den nachstehend verzeichneten Gewerbctreibenden ist dcr Verkauf ihrer Waren
an allen Sonn- und Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weih-
nachtsfeiertags) länger als füns Stunden gestattet nnd zwar:
 
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