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435

1. Den Milchhändlern unbeschränkt,

2. Den Bäckern

3. Den Zuckerbäckern (Konditoren)

4. Den Obsthändlern

5. Den Kunst- und Handelsgärtnern

6. Denjenigen Personen, welche gewerbsmäßig Mineralwasser
zu unmi'ttelbarem Genuß an d°as Publikurn abgeben

7. Den Metzgern und Wurstlern von 6 Uhr morgens bis 2 llhr

8. Denjenigen Personen, welche ausschließlich oder doch
weit nberwiegend mit Cigarren und Tabak handeln,
der Verkauf dieser Waren

unbeschränkt
mit Ausnahme
der Stunden des
vormittägigen
Hauptgottes-
dienstes.
mittags,

j von 11 Uhr vor-
> mittags bis
! 5 Uhr nachmitt.

d) Die unter a Ziffer 1—7 verzeichneten Gewerbetreibenden dürfen auch an
den drei höchsten Feiertagen (Ostersonntag, Pfingstsonntag, Christ-
tag) Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beschaftigen bezw. ihre Verkaufsstellen offen
halten, aber nur wührend der Stundeu von 6—9 Uhr Vormittags.

Handelsgewerbe der Barbiere und Friseure.

Auf Grund von 8 105 b, 41a der Gewerbeordnung und gemäß Art. III Ziff. 2
der Vollzugsverordnung hierzu wird bezirksamtlich verfügt:

Die fünf Stunden, während welcher in denVerkaufsgeschäftender
Barbiere undFriseure Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt
werden dürfen, und ein Verkehr in offenen Verkaufsstellen stattfinden darf,
wird für die Stadt Heidelberg für das ganze Jahr auf7bis9Uhr
Vormittags und 11 bis 2 Uhr festgesetzt.

L.

Die sämtlichen unter III verzeichneten Ausnahmen werden an die Bedingung
geknüpft, daß im handelsgewerblichen Teil der betr. Betriebe Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter nber die in I oben festgesetzten Stunden hinaus nur dann beschäf-
tigt werden dürfen, wenn jeder derselben:

1. entweder an jedem zweiten Sonntag von morgens 8 Uhr bis abends 8 Uhr,

2. oder in jeder zweiten Woche an einem Werktag volle 24 Stunden von der
Arbeit freigelassen wird.

IV.

Am Oster- und Pfingftsonntage, sowie am ersten Weihnachtsfeiertage dürfen,
abgesehen von den Ausnahmen unter II 8 Ziff. 2 und III b Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter im Handelsgewerbe überhaupt nicht beschäftigt werden.

Jnsoweit eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und
Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zulässig ist, darf ein Gewerbe-
tetrieb in offenen Verkanfsstellen überhaupt nicht stattfinden.

Die Läden und sonstigen Verkaufsstellen sind außer der zuge-
lassenen Verkaufszeit geschlossen Zu halten.

V.

Festtage im Sinne obiger Anordnungen sind: Neujahr, Ostermontag, Himmel-
fahrtstag, Pfingstmontag, Christtag und Stephanstag, ferner in Gemeinden, iu
welchen die katholische Konfession Pfarrrechte hat, der Fronleichnamstag und iu
Gemeinden, in welchen die evangelische Konfession Pfarrrechte hat, der Charfreitag.

R. Die SonnLagsruhe in der Zndustrie.

Bezirksamtliche Anordnungen vom 23. März 1895.

Es dürfen, soweit nicht Ausnahmen vom Verbote der Sonntagsarbeit ausdrück-
lich zugelassen find, vom 1. April 1895 an uach 8 105 b Abs. 1 Gewerbe-Orduung im
Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben,
von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplatzen und arideren Bau-
höfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art Arbeiter an Sonn-
und Festtagen nicht beschäftigt werden.

Die den Arbeitern zu gewährende Nuhe hat mindestens für jeden Sonn- und
Festtag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage sechsund-
dreißig, für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achtundoierzig Stunden zu
 
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