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daucrn. Die Nuhezeit ist von zwölf Uhr nachts zu rechnen und nmß bei zwei ausein-
ander folgcnden Sonn- und Festtagen bis sechs Uhr abends des zweiten Tages dauern.
Jn Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Nuhezeit frühestens
um sechs Uhr abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr morgens
des Sonn- und Festtages beginncn, wenn sür die auf den Beginn der Ruhezeit fol-
genden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.

Hierzu bemerken wir solgendes:

1. Das in Z 105 b Abs. 1 enthaltene Verbot der Sonntagsarbeit gilt nicht sür
die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenüau, den Weinbau, die Viehzucht, den Ge-
schästsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde und der schönen Künste und
die in Z 6 Abs. 1, Satz 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe.

Ferner sind kraft besonderer Vorschrist von dem Verbot der Sonntagsarbeit aus-
genommen Gast- und Schankwirtschastsgewerbe, Musikausführungen, Schaustellungen,
theatralische Vorstellungen und sonstige Lustüarkeiten, sowie die Verkehrsgewerbe
tz 1051.

2. Jn denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an den
Waren Aenderungs- oder Zurichtungsürbeiten vorgenommen iverden (Gewerbe der
Fleischer, Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher und dergl.), ist die Beschästigung
mit diesen Arbeiten als Veschäftigung im Handelsgewerbe zu betrachten und deshalb
an Sonn- und Festtagen während der sür das betreffende Handelsgewerbe sreigege-
benen Zeit gestattet.

3. Verboten ist an Sonn- und Festtagen jede Art der Beschästigung von Arbei-
tern „im Betriebe" der unter ^ 105h Abs. 1 sallenden Gewerbe, also im Betriebe von
Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hütten-
werken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und Bauhöfen, von Werften
und Ziegeleien.

Durch die Worte „im Betriebe" ist zum Ausdruck gebracht, daß das Verbot nicht
nur raumlich sür die Betriebsstätte, in welcher sich der betrefsende Gewerbebetrieb
regelmäßig abzuwickeln Pflegt, sondern fiir jede zu dem Gewerbebetrieb gehörige Thä-
Ligkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure, Schlosser-, Glaser-, Maler-, Tapezier-,
Barbiergehilfen während der Sonntagsruhe auch außerhalb der Betriebsstätte nicht
beschäftigt werden, soweit nicht etwa die betreffenden Arbeiten gemäß den Vorschriften
der M 105 e bis t ftatthaft sind.

4. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt auch siir „Bauten aller Art", d. h. sür
Hoch-, Tief-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauten, sowie für Erdarbeiten, sofern
diese nicht Ausfluß des land- oder sorstwirtschaftlichen Betriebes, des Weinbaues
oder Gartenbanes sind, ferner nicht nur fiir Neubauten, sondern auch sür Aus-
bessernngs- nnd Jnstandhaltungsarbeiten, z. B. auch sür das Schornsteinsegergewerbe.

5. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt für gewerbliche Arbeiter im weitesten
Sinne, also nicht nur fnr Gesellen, Gehilsen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere
im Betriebe beschäftigte Handarbeiter, sondern anch für Werkmeister, Betriebsbeamte
und Techniker.

6. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe soll mindestens dauern:
fiir einzelne Sonn- und Festtage 24 Stunden,

snr zwei auseinander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden,
für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest 48 Stunden.

Diese Nuhezeiten müssen auch in solchen Betrieben, die an Werktagen ununter-
brochen mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht arbeiten, gewährt werden, soweit
nicht etwa sür diese Bctriebe gemäß tz 105e bis o Ausnahmen von dem Verbot der
Sonntagsarbeit Platz greifen. Wäh''end aber in Vetrieben, die nur bei Tage oder in
unregelmäßigen Schichteu zu arbeitcn Pflegen, die Nnhezeit stets von 12 Uhr nachts
an gercchnet werden soll, kann in Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht
die Nuhezeit schon friihestens um 6 Uhr abends de's vorhergehenden Werktags und
spätestens erst um 6 Uhr morgens des Sonn- nnd Festtags beginnen, wcnn für die
aus den Beginn der Nuhezeit solgenden 24 Stnnden der Betrieb ruht.

Für alle Fällc gilt die Vorschrift, daß die Ruhezeit an zwei aufeinander folgen-
den Sonn- und Fefttagen stets bis 6 Uhr abcnds des zweiten Tages dauern muß.
Demnach beträgt die Nuhezeit in Betrieben, die keine regelmäßigen Tag- und Nacht-
schichten haben, nicht nur 36, sondern mindestens 42 Stunden (vön der Mitternachts-
stunde vor dem ersten Tag bis 6 Uhr abends des zweiten Tags).
 
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