Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
437

7. Jugendliche Arbeiter dürfen in Fnbriken nnd den in tztz 154 Abs. 2 und 154n
bezeichrleten gewerblichen Anlagen an Sonn- und Festtagen überhaupt iricht be-
schäftigt werden. (Z 136 Absatz 3 der Gerwerbeordnung, vergl. auch unten zu L 4).

8. Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaufsstellen betriebeil
wird, auch die Sonntägsarbeit der Arbeitgeber Beschränkungen unterliegt (Z 41 a),
ist in den hier in Nede stehenden Getverben den Arbeitgebern llnd selbständigen Ge-
werbetreibenden die Sonntagsarbeit durch die Vorschristen der Gewerbeordnung nicht
verwehrt.

Jndessen haben die Arbeitgeber und selbständigen Gewerbetreibenden die Vor-
schriften des § 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 18. Juni 1892 die weltliche
Feier der Sonn- und Festtage betr. (Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 287) zu beobachten.

Auch illsoweit an Sonn- und Festtagen eine Beschäftigung von Arbeitern zu-
lässig ist, darf dnrch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung des Gottesdienstes
oder'anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Konsession nicht herbeigeführt
werden G 2 Absatz 2 der angesührten Verordnung).

Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen.

1. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein:

n. krast gesetzlicher Vorschrist (§ 105 e),

b. kraft der vom Bundesrat aus Grund des 8 105 ä erlassenen Vorschristen,

o. kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde aus Grund des Z 1056 ge-
troffenen Bestimmungen,

ä. kraft der von der unteren Verwaltungsbehorde aus Grund des Z 105 k erteilten
besonderen Erlaubnis.

2. Soweit in Fabriken und den in W 154 Absatz 2 und 154u der Gewerbeord-
nung bezeichneten gewerblichen Anlagen Ausnahmen von dem Verbot der Sonntags-
arbe'it Platz greisen, sind in diesen Betrieben bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen
außer dell aügenleinen Bedinglingen, an welche die Zulassung der Sonntagsarbeit
geknüpft ist, auch noch die Vorschr'isten des 8 137 und die auf Grlind der M 139 und
139 a crlaffenen Bestimmungen Zu beachten.

3. Da in den unter 2 bezeichneten Vetrieben die BeschLstigung jugendlicher Ar-
beiter an Sonn- und Festtagen im Allgemeinen verboten ist, und Ausnahmen von
diesem Verbot nur auf Grund der §8 139 und 139 a zugelassen werden köllnen, so
diirfen jugendliche Arbeiter in diesen Betrieben auch zu den zulässigen Sonntagsar-
beiten nur insoweit herangezogen werden, als diese Beschästigung aus Grund des
§ 139 oder des H 139 a an Sonn- uud Festtagen ausdrücklich gestattet ist.

Ausnahmen kraft gefetzlicher Vorschrift. §105e.

1. Unter diejenigen Arbeiten, auf die das Verbot der Sonntagsarbeit kraft Ge-
setzes keine Anwendung findet, werden im 8 105 e an erster Stelle solche Arbeiten ge-
rechnet, die in Notfällen oder im öffelltlichen Jnteresse unverzüglich vorgenommen
werden müssen. Zu den Arbeiten in „Notfällen" gehören solche Arbeiten, die zur
Beseitigunq eines Notstandes oder zur Abwendung einer Gesahr sofort vorgenommen
werden müssen, serner aber nuch dringende Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkran-
kungen, unvorhcrgesehene, erhebliche geschäftliche Zwischenfälle rc. ersorderlich werden
und nicht wohl auf den nachfolgenden Werktag verschoben werden können, dagegen
kann nicht etwa schtechthill die Erlediginlg eiliger Arbeiten hierher gerechnet werden.
— Nntcr „öffentlicheni Jnteresse" ist nicht nur das Jnteresse des Staates oder der
Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu verstehen.

2. Die Befugnis, Reinigungs- uud Jnstandhaltul'.gsarbeiten, durch die der regel-
luäßige Fortgang dcs eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, Arbeiren, von
denen die Wlederaufnahme des vollen wcrktägigen Betriebes abhäugig ist, sowie solche
Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhiitung des Verderbens von Nohstoffen oder des
Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, ist davon abhüngig gemacht, daß
die genannten Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (8 105 e
Absätz 1 Ziffer 3 und 4).

Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen ist nach den Umständen des ein-
zelnen Falles und den besonderen Verhültnissen der einzetnen Betriebe zu beurteilen.
Die Befugnis zur Ausführung der bezeichneten Arbeiten wird sür den einzelnen Ge-
werbetreibenden nicht schon dadnrch ansgeschlossen, daß andere Betriebe derselben
Gattung, deren E inrichtnngen indessen wesentlich verschieden sind, der Sonntagsarbeit
llicht bedürfen. Wohl aber finden die Bestimmungen keine Anwendung, wenn und
 
Annotationen