Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
438

sobald es dern Gewerbetreiberiden möglich ist, ohne erhebliche Unzutrciglichkeiten fiir
den Betrieb oder die Arbeiter und ohne verhältnismäßige Opfer sich so einzurichten,
daß cr ohne Sonntagsarbeit auskommen kann.

3. Die Bestimmungen ded Z 105 o sinden auch auf solche Betriebe Anwendung,
fnr die nach deii tzZ 105 ä bis ti besondere Ausnahmen zugelässen sind.

4. Werden Ärbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten beschäftigt, die kraft
gesetzlicher Vorschrift zulässig sind, so müssen die Gewerbetreibenden in das in§ 105e
Abs. 2 bezeichnete Verzeichnis für jeden einzelnen Sonn- und Festtag, an dem eine
solche Beschaflignng stattgefunden hat, die Zahl der beschäftigten Arbe'iter, die Dauer
der Beschäftigung dnrch Angabe der Lage der Arbeitsstunden, sowie die Art der vor-
genommenen Arbeiten eintragen.

Bei Gintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es — sofern es
sich nicht um die'Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die Beaufsichtigung des
Betriebes handelt — nicht/die Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 1—5 des
Abs. 1 des § 105 e gegebenen Bezeichnung anzuführen. Vielmehr muß aus den Ein-
tragungen die ArL der Arbeit soweit zu ersehen fein, daß beurteilt werden kann, ob
sie unter die in diefen Ziffern bezeichneten Arbeiten fällt.

Die Eintragungen müssen für jeden Sonn- und Festtag, wenn thunlich, späte-
stens am folgenden Wochentag vorgenommen werden.

5. Während die in H 105 e Abs. 1 unter den Ziffern 1, 2 und 5 bezeichneten Ar-
beiten ohne Veschränkung vorgenommen werden können, müssen den Arbeitern, die
mit den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonntagen länger als 3
Stunden beschäftigt oder hierdurch am Besuche des Gottesdienstes gehindert werden,
die im Abs. 3 bezeichneten Nuhezeiten am zweiten oder dritten Sonntage gewährt
werden (8 105 e Abs 3).

Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder dritten Sonntage zu gewähren sei,
steht dem Gewerbetreibenden zu.

Für die Beschäftigung an den nicht auf den Sonntag fallenden Festtagen braucht
ein Ausgleich durch Freilaffung von der Arbeit am zweiten oder dritten Sonntag
nicht gewährt zu werden.

L. Ausnahrnen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer
Natnr nach eine Itnterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten,
sowie für Campagne- nnd Saisonindnstrie. (§105ä).

Umfang und Bedingung der hierhergehörigen, durch den Bundesrat zugelassenen
Llusnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachunq des Reichskanzlers vom 5.Februar
1895 (R.-G.-Blatt S. 12).

Zu dieser ist Folgendes zu bemerken:

1. Die in die Bekanntmachung aufgenommenen Gewerbe sind im Wesentlichen
in Anlehnung an die Klassifikation der Gewerbestatistik aufgezählt. Wenn in einer
gewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene Gruppen der Gewerbeftatistik gehö-
rige Vetriebe vereinigt sind, wie z.B. Hochofenwerke und Eisengießereien (Gruppen III
und V), so greifen für diese einzelnen Betriebsteile die verschiedenen Ausnahmevor-
schriften Platz.

2. Die Bestimmungen des Bundesrats knüpfen die Gestattung von Sonntags-
arbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmaß von Nuhe sichern. Wenn
nicht im einzelnen Falle Gesahr im Verzuge ist, diirfen die Arbeiter während dieser
Ruhezeit zu keinerlei Arbeit. auch nickt zu den im Z 105 o Abs. 1 bezeichneten Arbeiten
herangezogen werden.

6. Ausnahmen für Gewerbe zur Befrredigung täglicher oder an Sonn-
und Fefttagen besonders hervortrctender Bedürfnisse.

Auf Grund ded 8 105 e Abs. 1 Gew.-Ordg. hat der Bezirksrat für den diesseitigen
Amtsbezirk folgende Ztusnahme von dem Verbote der Sonntagsarbeit unter den nach-
stehenden Bedingungen zugelassen:

1. Jm Bäckereigewerbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen Soun-
und Festtagen bis 8 Uhr vormittags und von 10 Uhr abends an gestattet.

Während der hiernach den Ärbeitern zu gewährenden Nuhezeit von 8 Uhr vor-
mitrags bis 10 Uhr abends dürfcn dieselben jedoch mit Arbeiten beschäftigt werden,
die zur Vorbereituug der Wiederaufnahme der regelmäßigen Arbeit am nächsten Tage
nouvendig sind, sofern sie nach 6 Uhr abends stattfinden uud nicht länger als eine
Stunde dauern.
 
Annotationen