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439

Am Sonntag Lätare darf wegen des Sommertagsfeftes eine Veschäftignng der
Arbeiter bis 12 Uhr mittags ftattfinden.

Jnder hiesigen Stadt wird Ueöerarbeit im Betriebe von Bäckereien und Kon-
ditoreien allgemein gestattet:

Am Samstag vor dem sogenannten Sommertag (Lätare)
am SamsLag vor Ostern, am Samstag vor Pfingsten,

am 24. Dezember und am Sylvestertag.

Die übrigen Tage, an welchen Ueberarbeit zugelassen werdcn dars, werden je-
weils auf Antrag der Beteiligten durch besondere Verfüaung bestimmt werden.

Auch an diesen Tagen mit Ausnahme des Tages vor oem Weihnachts-, Oster- und
Psingstfefte, muß zwischen denArbeitsschichten derGehilseneine ununterbrocheneRuhe
von mindestens 8 Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens 10 Stunden im
ersten Lehrjahre, mindestens 9 Stunden im zweiten Lehrjahre gewährt werden.

2. Jm Konditoreigewerbe ist die Beschäftignng von Arbeitern an allen
Sonn- und Festtagen von 4 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags gestattet.

Während der den Arbeitern hiernach zu gewährenden Rühezeit von 12Uhr mittags
an dürfen dieselben jedoch mit der Herstellung und mit dem Austragen leicht verderb-
licher Waren, die unmittelbar vor dem Genüß hergestellt werden müssen jEls, Cremes
nnd dergl.), beschäftigt werden, müssen aber in diesem Falle an einem der nächsten 6
Werktage von mittags 12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelassen werden.

Aüßerdem ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die zirm Be-
snche des Gottesdienstes erforderliche Zeit srei zu geben.

Bemerkung. Zu 1 und 2 wird Folgendes 'bemerkt:

Für Betriebe, in denen sowohl Väckerwaren, als Konditorwaren hergestellt wer-
den, ist die Veschästigung solchcr Arbeiter, die an Sonn- und Festtagen ausschließ-
lich mit der Herstellung von Konditoreilvaren beschäftigt werden, nach den Bestim-
müngen sür Konditoreien, die Beschäftigung der übrigcir Arbeiter nach den Vestim-
mungen für Bäckereien zu regeln.

Als Bäckerwaren ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich unter
Verwendung von Hefe oder Sauerteig hergestellt wird.

3. Jm Fleischergewerbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn-
und Festtagen,

und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September von ^5 Uhr bis 9
Uhr vormittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März Vvn ü?6 Uhr bis
9 Uhr vormittags

gestattet.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so find die Arbeiter
entweder an jedem zweiten Sonntag von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder an
jedem dritten Sonntag sür volle 36 Stnnden vorr jeder Arbeit freizulassen.

4. Jm Barbier- und Friseurgewerbe ist die Beschäftigung von Arbeitern
an allen Sonn- und Festtagen bis 2 Uhr nachmittags, darüber hinaus irur insoweit
gestattet, als sie bei der Vorbereitung von öffentlichen Theatervorstellungen und
Schaustellungen sowie während der Zeit von Weihnachten bis Ende Februar zur Vor-
bereitung von Bällen und Gesellschaften erforderlich ist.

Weirn die Sonntagsarbeiten längcr als drei Stunden dauern, so find die Arbeiter
entweder an jedenr dritten Sonutag sür volle 36 ^tunden oder an jedem zweiten
Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche während der zweiten Hälfte eincs Arbeitstages und zwar spätestens von 1 Uhr
nachmittags ab von jeder Arbeit sreizulassen.

Außerdem ist den Arbeitern an jedem dritten (Lwnntage die zum Besuche des
Gottesdienstes erforderliche Zeit zu gewähren.

5. Jn B ln m enbind ereien ifi die Beschäftigung von Arbeitern mit dem Bin-
den von Blumen, Winden von Kränzen und dergl. während der sür den Verkaus von
Vlumen in offenen Verkaussstellen freigegebenen Stunden gestattet, d.i. an den Sonn-
nnd Festtagen (mit Ausnahme des ersteii Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags)
unbeschränkt mit Ausnahme der Stunden des vormittägigen Hauptgottesdienstes, am
ersten Oster-, Pfingst- und WeihnachtSfeiertage von 6 bis 9 Uhr vormittags.

Am Sonntag vor Allerheiligen ist die Beschäfligung von Arbeiteru auch während
der Stuudeu dcs voriuittägigeiÜHauptgottesdienstes gestattet.

Wenn die Arbeiteu läuger als drei Stundeu daueru, so siud die Arbeiter ent-
weder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jcdem zweiten Sonn-
 
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