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taa ttlindeslens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche
wahrend der zweiten Hälfte eines Arbeitstags und zwar spätestens von 1 Uhr nach-
mittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

6. Jn Badeanstalten, welche das ganze Jahr hindurch betrieben werden, ist
die Beschästigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen bis nachmittags 2 Uhr,
in den nur während der warmen Jahreszeit betriebenen Badeanstalten (Flußbäder)
den ganzen Tag gestattet

Jn Badeanstalten, welche nicht blos in der wärmeren Jahreszeit betrieben wer-
den, sind die Arbeiter, wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauerm
entweder an jedem dritten Sonntag fnr volle 36 Stunden oder an jedem zweiten
Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr inorgens bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar spätestens von 1 Uhr
nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen. Außerdem ist den Arbeitern an jedem
dritten Sonntag die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Auf Badeanstalten, welche zu Heilzwecken bestimlnt sind, finden, wie auf Heil-
anstalten uberhaupt die Bestimmungen der Gewerbeordnung iiber die Sonntagsruhe
keine Anwendung.

7. Jn Photographischen Anstalten ist die Veschäftigung von Arbeitern
gestattet:

a. An den vier letzten Sonntagen vor Weihllachten zum Zwecke der Aufnahme
von Bildnissen, des Kopierens ilnd Retouchierens von 11 Uhr vormittags bis
7 Uhr abends.

d. An den iibrigen Sonn- und Festtagen — mit Ausnahme des ersten Oster-,
Pfingst- und Weihnachtsfeiertages — zurn Zwecke der Aufnahme vou
Bildnifsen von vormittags 10 Uhr an in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep-
tember während 6 Stunden bis nachmittags 5 Uhr, und in der Zeit vom
1. Oktober bis 31. März während 5 Stunden bis nachmittags 4 Uhr; dabei
ist den Arbeitern in jedem Falle eine einstündige Mittagspause zu gewähren;
an den beiden Sonntagen der Frühjahrsmesse darf die Beschäftigung in hie-
siger Stadt bis abends 7 Uhr ausgedehnt werden.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger crls drei Stunden dauern, so sind die Ar-
beiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten
Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Ühr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar spätestens von 1 Uhr
nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

8. Jn Wasserversorgungsanstalten wird die Beschäftigung von Arbei-
teru an allen Sonn- und Festtagen mit Arbeiten gestattet, welche für den Betrieb
unerlüßlich sind.

Wenn die Sonntagsarbeiten in derartigen Allstalten niit bloßem Tagesbetrieb
läuger als drei Stunden dauern, so find die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonn-
tag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit
von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte
eines Arbeitstages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit
freizulassen.

Außerdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten am
Besuch des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonntag die zum Be-
suche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.

Bei ununterbrochenem Betriebe hat die den Aroeitern zu gewährende Nuhe min-
destens zu dauern, entweder sür jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder sür jeden
dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sosern an den übrigen Sonntagen die Arbeits-
schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden merten Sonntag 36 Stunden.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ibrer regelmäßigen Be-
schästigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablösungsmannschaften zu
gewährende Nuhe muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.

9. Jn Gasanstalten ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn-
und Festtagen mit Arbeiten gestattet, welche für den Betrieb unerläßlich sind.

Die den Arbeitern zu gewährende Nuhe hat mindestens zu dauern, entweder für
jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder sür jeden dritten Sonntag 86 Stunden
oder-, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden viertcn Sonutag 36 Stunden.
 
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