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441

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßtgen
Beschästigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablosungsmannschaften
zu gewährende Nuhe muß das Mindestmaß der dcn abgelösten Arbeitern gewährten
Ruhe erreichen.

10. Für die Bekleiduugs- und Reinigungsgewerbe wird die Beschäfti-
gung von Arbeitern behufs Ablieferung der Erzeugnisse im handwerksmäßigen Be-
triebe an allen Sonn- und Festtagen bis Stunde vor Beginn des vormittägigen
Hauptgottesdienstes gestattet.

11. In Bierbrauereien, Eisfabriken und Molkereien wird die Ver-
sorgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkereiprodukten an Sonn- und
Festtagen wäbrend der sür den Handel freigegebenen Stunden gestattet.

12. Jn Mineralwasserfabriken wird während der wärmeren Jahreszeit
die Beschäftigung von Arbeitern während der Stunden von 6—9 Uhr vormittags mit
solchen Arbeiten zugelassen, welche zur Versorgung der Kundschaft erforderlich sind.

v. Ausnahmen für Betriebe mit unregelmäßiger Wasferkraft.

Aus Grund des Z 105 6 Abs. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat die Beschäfti-
gung von Arbeitern mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerläßlich sind, soweit
nicht gemäß § 105 6 Abs. 2 G.-O. für einzelne Betriebe im Hinblick auf die bei den
vorliegenden besonderen Verhältnissen weitergehende Ausnahmen zugelassen werden,
gestattet:

a) Jn Getreidemühlen an höchstens 26 Sonntagen im Jahre;

b) in den sonstigen ausschließlich oder vorwiegend mit unregel-
mäßiger Wasserkraft arbeitenden Betrieben an höchstens 12 Sonntagen
im Jahre.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag volle 36 Stunden oder an jedern zweiten Sonn-
tag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens Lis 6 Uhr abends oder in jeder Woche
wahrend der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr nach-
mittags ab, von jeder Arbeit freizulassen.

Äußerdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten vom
Besuche des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonntäge die zmn Be-
suche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Die Sonn- und Festtagsarbeiten sind von den Gewerbetreiüenden mit den in
H 105 e Abs. 2 G.-O. bezeichneten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter,
die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Ärbeiten in das
daselbst vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen.

Wegen der Führung des Verzeichnisses verweisen wir auf das oben II. ^ Ziff. 4
Bemerkte.

III. Jndem Vorstehendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, wird be-
sonders darauf aufmerksam gemacht, daß die über die Sonntagsruhe im Handels-
gewerbe getroffeuen Bestimmungen (vergl. diesseitige Vekanntmachung vom 24sten
März 1893) durch diese Vekanntma'hung nicht berührt werden.

Dabei wird noch bemerkt, daß Arbeiter, welche auf Grund der oben — II 0 Ziffer
1—12 — erwähnten Ausnahmebestimmungen mit Sonntagsarbeiten beschäftigt wer-
den dürsen, während der ihnen ausbedungenen Nuhezeit auch nicht zu Arbeiten in deni
etwa mit dem Betriebe verbundenen Handelsgewerbe herangezogen werden dürfen.

IX. Rechtsverhältuiffe drr gewerblichen Arbeiter und der

Dienstboten.

L. Gewerbliche Nrbeiter.

1. Auszug aus der Gewerbeordnung.

I. Altgemeine Verhältniffe.

(Bestimmungen über die Sonntagsruhe vgl. oben S. 389 n. ff.)

si t07. Viinderjährige Personen dürfen, sowcit reichsgeschlich nkelit ein An-
deres zngelassen ist, als Arbeitcr nnr beschäftigt wcrden/ wenn sie mit einem
 
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