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443

Werden andere Aufkündigungsfristen tiereinbart, so müssen sie für beide Teile
gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig.

§ 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können
Gesellen und Gehilfen entlassen werden:

1. Wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vorzeigung
falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hintergangen oder ihn
über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsver-
hältnisses in einen Jrrtum versetzt haben;

2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines
Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen;

3. wenn sie die Arbeit mrbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Ar-
beitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich ver-
weigern;

4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig um-
gehen;

5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber
oder seine Vertreter odcr gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers
oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen;

6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nach-
teile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen;

7. wenn sie Famiüenangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder
Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder mit Familienangehörigen des Ar-
beitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen, welche wider die Ge-
setze oder die guten Sitten verstoßen;

8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden
Krankheit behaftet sind.

Jn den unter Nr. 1—7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zulässig,
wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als eine Woche
bekannt sind.

Jnwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch
auf Entschadigung zustehe, ist nach dem Jnhalt des Vertrages und nach den allge-
nzeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.

§ 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können
Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen:

1. Wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;

2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobe Be-
leidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen zu
Schulden kommen lassen;

3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige derselben
die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen verleiten oder
mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider
die Gesetze oder die guten Sitten laufen;

4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der be-
dungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäf-
tigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervorteilungen gegen sie
schuldig gemacht:

5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter
einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des
Arbeitsverrrags nicht zu erkennen war.

Jn den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit
nicht mehr zulässig, wenn die Zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger
als eine Woche bekannt sind.

§ 124 a. Außer den in ßtz 123 und 124 bezeichneten Fällen kann jeder der
beiden Teile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und
ohne Jnnehaltung eine? Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere als
vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist.

124b. Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit verlasseu, so kann
der Arbeitgeber als Entschädigung fiir den Tag des Vertragsbruchs und jeden
folgenden Tag der vertragsnnißigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für
 
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