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cme LLoche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes (Z 8 des Krankerwersicherungs-
gesetzes vonr 15. Juni 1883, Reichs-Oesetzbl. S. 73) sordern. Diese Forderung ist
äu derr Nachiveis eirrcs Schadens nicht gebunden. Dnrch ihre Geltendrnachung
jvird der Ansprnch auf Erfüllurrg des Vertrages und auf weiteren Schadenersatz
ausgeschlossen. Dasselhe Recht steht denr Gescllen oder Gehilfen gegen den Arbeit-
geber zrr, wenn er von diesern vor rechtmcißiger Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses entlassen worderr ist.

§ 125. Ern Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor
rechtmaßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisfes die Arbeit zu verlassen, ist dem
früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach ß 124 b an dre
Stelle des Schadenersatzes tretenden Betrag als Selbstschuldner mitverhaftet. Jn
gleicher Weise haftet ern Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder einen Gehilfen an-
nimrnt, von dern er weiß, daß derselbe einern anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch
verpflichtet worden ist.

Jn dern im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfang ist auch derjenige Ar-
beitgeber rnitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er weiß, daß
derselbe einern anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpstichtet ist, während der
Dauer dieser Verpflichtirng in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der un-
rechtmäßigen Losung des Arbeitsverhültnisses bereits vierzehn Tage verstossen sind.

III. Lehrtrttgsverhältnisse.

a) Allgemeine Bestimmungen.

K 126. Voraussetzung der Befugnis zum Halten von Lehrlingen ist Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte.

Z 126a. Die Befugnis kann entzogen werden wegen grober Pflichtverletzungen
gegen die anvertrauten Lehrlinge sowie wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen.

8 126b. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre
schriftlich abzuschließen. Er muß enthalten:

1. Die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätig-
keit, in welchern die Ausbildung erfolgen soll;

2. die Angabe der Daner der Lehrzeit;

3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;

4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige
Auflösung des Vertrags zulässig ist.

Der Lehrvertrag ist von dern Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter,
dem Lehrling sowie dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zu unterschreiben.

127. Verpflichtung des Lehrherrn zrrr Ausbildung des Lehrlings, zur An-
haltung zum Besnch der Fortbildungs- oder Fachschule, zur Ueberwachung des
Schulbesuchs; Schutz des Lehrlings gegen Mißhandlungen scitens der Arbeits- und
Hausgenossen, sowie gegen unangemeffene Ausnützung seiner Arbeitskräfte. Gelegen-
heit zum Besuch des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen. Verbot der Ver-
wendung von Lehrlingeu, welche im Hause des Lehrherrn weder Kost noch Woh-
nung erhalten, zu häuslichen Dienstleistungen.

tz 127s. Züchtigungsrecht des Lehrherrn; ausgeschlossen sind übermäßige und
unanständige Züchtigungen. Verpflichtung des Lehrlings zu Folgsarnkeit und Treue,
zu Fleiß uud auständigern Betragen.

§ 127b. Beiderseitiges Nücktrittsrecht während der Probezeit. Probezeit
mindestens 4 Wochen, höchstens 3 Monate.

Nach der Probezeit Entlassuug des Lehrlings wegen Pflichtverletzung,
wegen Vernachlässigung des Besnchs dcr Fortbildungs- oder Fachschule, und bei
Vorliegen der in tz 123 G.O. vorgesehenen Entlassungsgrüude. — Kündigungsrecht
des Lehrlings wegen Pflichtverletzung des Lehrherrn und bei Vorliegcn eines der
im Z 124h ^ iüZ ü gorgesehenen Fälle.

§ 127o. Nach Bcendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehr-
ling ein Zeugnis auszustellen.

8 I27ä. Bei unhefugtem Verlassen der Lehre durch den Lehrling ist polizei-
licher Zwang zur Rückkehr auf Antrag des Lehrherrn zulässig.

8 I27e. Vei beabsichtigtem Uebertritt zu einern andern Gewerbe oder Beruf
ist schristliche Erklärung des Lehrlings, bezw. seines gesetzlichen Vertreters, an den
Lehrherrn erforderlicb. 4 Wochen nach Abgabe der Erklärurrg gilt das Lehrverhält-
nis als aufgclöst. Binnen 9 Monaten rrach dcr Anflösung darf der Lehrling in
 
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