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445

demselben Gewerbe von einem andern Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren
Lehrherrn nicht beschäftigt werden.

§ 127 t'u. ss. Höhe der Entschädigungsansprüche.

tz 128. Beschränkung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigenden
Lehrlinge.

b. Vesondere Bestimmungen für Handwerker.

§ 129. Voraussetzungen der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen im Hand-
werksbetriebe sind:

Vollendung des 24. Lebensjahrs,

Zurücklegung der vorgeschriebenen Lehrzeit und Bestehen der Gesellenprnsung,
oder 5jährige Thätigkeit als selbständiger Handwerker oder Werkmeister.

§ 129^—130. Besondere Bestimmungen für Unternehmer eines Betriebs. in
welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, und für Lehrherren, welche einer Jnnung
angehören.

Z 130u. Dauer der Lehrzeit regelmäßig 3 Jahre, höchstens 4 Jahre.

tz 131. Nach Ablauf der Lehrzeit kann der Lehrling sich der Gesellenprüfung
unterziehen.

Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse.

Z 131o. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

Z 131b. Gegenstand der Prüfung sind die im Gewerbe des Lehrlings ge-
bräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten und die Kenntnisse von Wert, Beschaffen-
yeit und Behandlung der Nohmaterialien.

ß 131a—132u. Anmeldung und Verfahren.

o. Meistertitel.

tz 133. Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnnng eines Hand-
werks dürfcn nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die Befugnis
zur Anleitung von Lehrlingen erworben (8 129) und die Meisterprüsung bestanden
haben.

Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens 3 Jahre
als Geselle (Gehülse) in ihrem Gewerbe thätig gewesen sind. Die Abnahme der
Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, welche aus einem Vorsitzenden und
4 Beisitzern bestehen.

IV. Gehilfe«, Lehrlinge mrd Arbeiter in offenen Verkaufsftellen.

8 139 o. Jn offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben
(Kontore) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingcn und Arbeitern nach Be-
endigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens
zehn Stunden zu gewähren.

Jn Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als zwanzig-
tausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, in denen zwei
oder mehr Gehilfen und Lehrlinge Leschäftigt werden, für diese mindestens elf Stun-
den betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Nuhezeit durch Ortsstatut vorge-
schrieben werden.

Jnnerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine
angemeffene Mittagspause gewährt werden. Für Gchilfen, Lehrlinge und Arbeiter,
die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes ein-
nehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde betragen.

8 139 ä. Die Bestimmungen des ß 139 o finden keine Anwendung

1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unverzüglich
vorgenommen werden müssen,

2. für die Aufnahme der gefetzlich vorgeschriebenen Jnventur sowie bei Neu-
einrichtungen und

3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde allge-
mein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen.

8 139e. Von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens müssen offene Verkaufs-
stellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden
schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
 
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