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bald über die Art der Zu übernehmenden Dienste im allgemeinen und über den Betrag
des Dienstlohnes Einigung erfolgt ist. Jusofern der Jnhalt des abgeschlossenen Ver-
trages nicht abweichende Bestimmungen sestsetzt, richten sich die Rechte und Verbindlich-
keiten der Vertragspersonen nach den solgenden Vorschriften.

tz 2. Die Einhändigung und Annahme eines Haftgeldes gilt als ein Beweis des
abgeschlossenen Vertrages. Einseitige Zurückgabe oder Ueberlassung des Haftgeldes löst
den Vertrag nicht aus. Das den Dienftboten etwa gegebene Haftgeld wird auf den
Lohn abgerechnet.

Z 3. Für die Zu hänslichen Diensten gemieteten Dienstboten beginnt die Dienstzeit
am 1. Tage der Monate Ianuar, April, Juli und Oktober und dauert drei Monate.

Bei der Miete zu Dienstleistnngen in der Landwirtschast gilt der Vertrag für ein
Jahr abgeschlosseir und beginnt am 1. Januar. Dasselbe gilt bei Dienstboten, welche
sowohl zu landwirtschaftlichen als zu häuslichen Diensten gemietet werden.

Bei dem Gedmge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag auf die Dauer eines Mo^
nats geschlossen.

§ 4. Der Vertrag, welcher bei deu aus ein Jahr gemieteten Dienstboten nicht sechs
Wochen, bei den aus ein Vierteljahr gemieteten nicht vier Wochen oder bei monatsweise
gemieteteu Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist als
sür die gesetzlich unterstellte Dauer der Dienstzeit stillschweigeud erneuert anzusehen.

§ 5. Die Vorschristen der W 3 und 4 finden keine Anwendung, soweit eine von
dem Gemeinderat (Stadtrat) mit Zustimmung des Vürgerausschusses (Gemeindever-
samnilung) beschlossene statutarische Bestiunnung, welche der Genehmigung des Mini-
steriums des Jnnern bedars, abweichende Vorschriften gibt.

§ 6. Dienstboten haben sich allen, ihren Krästen und dem Jnhalte des Dienst-
vertrages entsprechenden Verrichtungen ne ch Anordnung der Dienstherrschast zu unter-
ziehen und sich der Ordnung des Hauses zu unterwerfen. Die Dienstboten sind nicht
berechtigt, sich in den ihnen ausgetragenen Verrichtungen vertreten zu lassen. Sie
müssen, selbst tvenn sie nur zu gewissen Diensten angenommen stnd, nötigenfalls und
vorübergehend auch anderweite, ihren Verhültnissen nicht unangemessene Verrichtungen
nach Anordnung der Dienstherrschaft übernehmen. Für Schaden, welchen der Dienst-
bote der Herrschaft zusügt, hat er nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen über
Schadenersatzpflicht Ersatz zu leisten.

tz 7. Die Dienstherrschaft ist verpflichtet zur Leistung des Lohnes und Unterhalts
des Dienstboten in Kost und Wohnung, wie solche für Dienstboten der gleichen Art üb-
lich sind. Die Ausbezahlung des Lohnes ersolgt am Ende der Dienstzeit. Wird nach
Ablaus der Dienstzeit der Vertrag fortgesetzt, so darf die Zahlung der Hälfte des ver-
sallenen Lohnes um vier Wochen verschoben werden. Das auf die Dauer eines Jahres
gemietete Gesinde kann verlangen, daß ihm nach 4 Monaten der Dienstzeit ein Viertel,
uach 8 Monaten ein weiteres Viertel des Jahreslohnes ausbezahlt werde.

Z 8 wird aufgehoben.

§ 9. Stirbt ein Dienstbote, so können seine Erben den Lohn nur für die Zeit bis
zum Eintritte der Erkrankung sordern. Die Begräbniskosten sallen dem Dienstherrn
nicht zur Last.

tz 10. Die Dienstherrschaft ist berechtigt, das Gesinde ohne Aufkündigung sofort
zu entlassen:

Wegen völliger Unsähigkeit zu den übernommenen Dienstleistungen, sowie wegen
Verhinderung an deren Besorgung, insoferne solches durch eigenes Verschulden des
Dienstboten veranlaßt wurde, oder bei zusälligec Entstehung über 14 Tage andauerte,
wegen Untreue, hartnäckigen Ungehorsams, wegen Unsittlichkeit, überhaupt wegen
solcher Handlungen, welche nach ihrem Wesen mit dem sür das Drenstbotenverhältnis
erforderlichen Vertrauen oder mit der häuslichen Ordnung unvereinbarlich sind.

Die bei einer seitenö des Dienstboten unv erschu ldeten Auflösung des Gesindevsrhältnisses
bestehende Verpflichtung zur Fortzahlung des Lohnes auf die Dauer von 14 Tagen fällt bei Auflösung
durch Erkrankung dann weg, wenn der Dienstbote auf Grund einer Kranksnversicherung Aufnahme
in ein Krankenhaus gefunden hat.

tz 11. Das Gesinde ist befugt, den Dienst ohne Aufkündigung sosort Zu verlassen:

Wenn der Dienstbote durch schwere Erkrankung zur Fortsetzung des Dienftes un-
vermögend ist, wenn die Dienstherrschaft in Gant gerät, wenn sie den Wohnort
llleibend verändert oder den Dienstboten nötigen will, längere Reisen in entfernte
Gegenden mitzumachen;
 
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