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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1901 — Heidelberg, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.2501#0497
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wenn sie den Dienstboten mißhandelt, ihm Unsittliches ansinnt oder ihn vor sol-
chen Zumuülngen Anderer, die zur Familie gehören oder im Hause regelmäßigen
Zutritt haben, nicht schützen konnte oder wollte;

wenn sie dem Dienstboten den Lohn über die Versallzeit vorenthält oder ihm den
nötigen Unterhalt verweigert, sowie überhaupt wegen solcher Handlungen der Dienst-
herrschast, welche, wie die angesührten, mit den vom Gesinde gegenüber der Herrschast
nach dem Dienstbotenverhältnisse zustehenden Ansorderungen unvereinbarlich sind.

§ 12. Der auf länger als ein Vierteljahr abgeschlossene Vertrag kann vor Ablauf
der Dienstzeit mit Frist von sechs Wochen aufgekündet werden, wenn das Haupt der
Familie oder das Mitglied derselben stirbt, für dessen besondere Bedienung das Gesinde
gemietet worden ist.

Z 13. Wenn der Dienstbote während der Dienstzeit gemäß Z 10 entlassen wird
oder austritt, fo kann er nur nach Maßgabe der Dauer des Vertragsverhältnisses An-
spruch aus die Gegenleistungen des Dienstherrn erheben.

Das Gleiche chlt in den Fällen des Z 12.

Z 14. Wenn ein Dienstbote vertragswidrig den Dienst nicht antritt, unbefugt aus-
tritt, oder gemäß Z 10, und zwar in Folge eigenen Verschuldens entlassen wird, fo
kann der Drenstherr, ohne daß eine gerichtliche Äuflösung des Vertrags, eine Verzugs-
setzung oder der Beweis des Eintritts und Betrags des Schadens nötig fällt, statt der
Erfüllung des Vertrags eine Entschädigung verlangen oder in Aufrechnung bringen,
welche sich auf die Hälfte des Vierteljahreslohnes beläuft. Wenn Dienstboten für
landwirtschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Juni bis einschließlich Oktober vertrags-
brüchig oder entlassen werden, so erhöht sich die Entschädiguug auf den vierten Teil
des Jahreslohnes.

Z 15. Dem Dienstherrn steht zur Sicherung seiner Entschädigungsforderung gegen
den Dienstboten an der in seiner Wohnung eingebrachten Habe desselben, mit Aus-
nahme der zum täglichen Gebrauch unentbehrlichen Kleidungsstücke, ein Rückbehaltungs-
recht zm Wenn der Dienstherr nicht innerhalb sechs Tagen seine Entschädigungsklage
gegen den Dienstboten bei dem zuständigen Richter anhängig macht, oder nicht inner-
halb acht Tagen nach Erwirkung eines rechtskräftigen obsiegenden Urteils den Zugriff
auf die rückbehaltene Habe beantragt, so erlischt das Nückbehaltungsrecht.

Z 16. Wird ein Dienstbote von der vertragsschließenden Herrschaft unbefugter
Weise nicht angenommen oder vertragswidrig entlassen, oder nimmt er aus Verschulden
des Dienstherrn nach § 11 seinen Austritt, so kann er, außer dem Lohne für die abver-
diente Zeit, ohne daß eine gerichtliche Auflösung des Vertrages, eine Verzugssetzung
oder der Beweis des Eintritts und des Betrags des Schadens nötig fällt, statt der Ver-
tragserfüllung eine Entschädigung verlangen, welche die Hälfte des Vierteljahreslohns
beträgt. Wcnn Dienstboten für landwirtschastliche Geschäfte in der Zeit vom Oktober
bis einschließlich Februar nicht angenommen, entlassen werden oder austreten, so erhöht
sich die Entschädigung auf den vierten Teil des Jahreslohns.

Z 17. Bei monatweise vermietetem Gesinde beläuft sich die Entschädigung auf deü
Betrag des Lohnes für einen halben Monat. -

Z 18. Sowohl den Dienstherren als den Dienstboten bleibt in dcn Fällen der vor-
hergehenden ZZ vorbehalten, einen höheren Schadeu gerichtlich geltend zu machen.

§ 19. Wer einen Dienstboten zum widerrechtlichen Verlassen des Dienstes ver-
leitet oder in Kenntnis eines noch bestehenden Gesindeverhältnisscs in Dienst nimmt,
ist als Gesamtschuldner mit dem vertragsbrüchigen Dienstboten uach den Vorschriften
der ZZ 14,17,18 dem Dienstherrn zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 20. Minderjährige Personen dürfen nur, wenn sie mit einem behördlich ausge-
stellten Dienstbuch versehen sind, als Dienstboten beschäftigt werden.

Der Dienstherr ist verpflichtet, das Dienstbuch bei der Annahme eines solchen
Dienstboten einzufordern, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen
und nach rechtmäßiger Lösung des Dienstverhältnisses dem Dienstboten wieder auszu-
händigen.

Der Dienstherr ist ferner verpflichtet, die Zeit des Ein- und Austritts, sowie die
Art der Veschäftigung eines solchen Dienstboten im Dienstbuch einzutragen und zu
unterzeichnen. Die Einträge dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches
den Jnhaber des Dienstbuchs günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. Der
Eintrag eines Ilrteils über dieFührun^ oder die Lcistungen des Dienstboten und son-

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