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ftige durch dieses Gesetz nicht vorgesehcne Eintragungen oder Vermerke in oder an dem
Dienstbuch sind unzulässig.

§ 21. Der Dienstherr ist verpflichtet, jedem Dienstboten beim Abgang auf Ver-
langen etn Zeugnis iiber Art und Dauer der Veschäftigung, sowie über Führung und
Leistungen auszustellen.

Dem Dienstherrn ist untersagt, das Zeugnis mit Merkmalen zu versehen, welche
den Zweck haben, den Dienstboten in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht
ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.

§ 22. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, Ausstellung und Aus-
händigung der Dienstbücher und Dienstzeugnisse und über die Beglaubigung der Ein-
träge im Dienstbuch, sowie der Dienstzeugnisse werden durch Verordnung (s. S. 458)
getroffen.

Die Ausstellung der Dienstbücher und die Beglaubigung der Einträge im Dienst-
buch, sowie der Dienstzeugnisse erfolgt gebührenfrei; jedoch kann von demjenitzen,
durch dessen Verschulden die Ausstellung eines neuen Dienstbuchs notwendig gewor-
den ist, einc durch die Verordnung zu bestimmende Taxe erhoben werden.

tz 23. Ein Dienstherr, welcher das Dienstbuch seiner gefetzlichen Verpflichtung
zuwider nicht rechtzeitig ausgehändiqt oder die vorschriftsmäßigenEinträgezumachen
unterlassen oder unzulässtge Einträge, Merkmale oder Vermerke gemacht hat, ist dem
Dienstboten entschäoigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung erlis<cht, wenn
er nicht inncrhalb vier Wochen nach seiner Entstehung durch Klage oder Einrede gel-
tend gemacht wird.

tz 24. Wer als Dienstherr ein Dienstbuch oder Dienstzeugnis mit unzulässiqen
Einträgen, Merkmalen oder Vermerken versieht, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk.
bestrast.

Dienstherren und Dienstboten, welche sonftigen, ihnen nach diesem Gesetze oder
der Vollzugsverordnung hinsichtlich des Dienstbuchs oder der Dienstzeugnisse oblie-
genden Verpflichtungen zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu20Mk. bestraft.

Verordnung vom 21. Nugust 1898, dvn Vollrug drs Grfetzss» dre
Nechtsverhältnistr der Dienstboten betr.

§ 1. Als Dienstbuch im Sinne des 8 20 Absatz 1 des Dienstbotengesetzes wird
das für minderjährige gewerbliche Arbeiter vorgeschriebene Arbeitsbuch (Gewerbe-
ordnung M 107,110 Absatz 2) bestimmt.

Z 2. Auf die Einrichtung, Ausstellung und Aushändigung der Dienstbücher, so-
wie auf die Beglaubigung der Einträge im Dienftbuch finden, soweit nachftehend
nichts anderes bestimmt ift, die bezüglich der Arbeitsbücher bestehenden Vorschriften
der Gewerbeordnung und der Vollzugsverordnung dazu entsprechende Anwendung.

Z 3. Auch Kinder, welche zum Besuch der Volksschule verpflichtet stnd, bedürsen,
wenn sie als Dienstboten beschäftigt werden sollen, eines Dienstbuchs.

Bei Ausstellung des Dienstbuchs sür ein volksschulpslichtitzes Kind hat die Orts-
polizeibehörde auf der ersten Seite des Dienstbuchs in einer in die Augen fallenden
Weise zu bemerken, daß dasselbe nur sür die Beschäftigung als Dienstbote Geltung hat.

tz 4. Für einen Dienstboten, der seinen letzten dauernden Aufenthaltsort in
einem andern deutschen Vundesstaat gehabt hat, kann das Dienstbuch auch von der
Ortspolizeibehörde seines ersten badischen Dienstorts ausgestellt werden.

Jn diesen Fällen ist das Dienstbuch jedoch in der inZ 3 Absatz 2 vorgeschriebenen
Weise zu kennzeichnen.

Z 5. Auf die Ausftellung und Aushändigung der Dienstzeugnisse und deren Be-
glaubigung finden die bezüglichen Vorschriften der Gewerbeordnung und der Voll-
zugsverordnung dazu entsprechende Anwendung.

8 6. Wer ein auf seinen Namen ausgeftelltes Dienstbuch vorsätzlich unbrauchbar
macht oder vernichtet, wird aus Grund des 8 24 Absatz 2 des Dienstbotengesetzes mit
Geld bis zu 20 Mark bestraft.

Der gleichen Strafe unterliegen Dienstherren und Dienstboten, welche sonstigen
ihnen nach dieser Verordnung hinsichtlich des Dicnstbuchs oder der Dicnstzeugnisse
obliegendele Verpflichtungen zuwiderhandeln.
 
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