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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1901 — Heidelberg, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.2501#0499
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451

tz 7. Die Taxe für die Ausstellung eines neuen Dienstbuches beträgt 50 Pfenntg;
sie wird jedoch nur von demjenigen erhoben, durch dessen Verschulden die Ausstellung
des neuen Dienstbuchs notwendig geworden ist.

Der § 134 Absatz 2 und 3 der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung findet
entsprechende Anwendung.

o. Krankenverftcherung der Nrbeiter und Dienstboken.

Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 in der Fassung vom 10. April 1892.

1) Umfang der Krankenversicherungspflicht.

Die Krankenversicherungspflicht tritt hierorts kraft reichs- und landesgesetzlicher
sowie ortsstatutarischer Vorschrift ein:

1. Für alle in Fabriken rc., im Handelsgewerbe, im Handwerk und in

sonftigen stehenden Gewerbebetrieben, bei Banten, auf Werften, in Brüchen und
Gruben, sowie in solchen Betrieben beschäftigten Personen, in denen Dampfkessel
oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Anwendung kommen.

2. Für die Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher rc.

3. Für in den Betrieben der Post-, Telegraphen- und Eisenbahnverwaltungen rc.,
beim gewerbsmäßigen Fnhrwerks-, Schifffahrts-, Flößerei- und Fährbetrieb,
dem gewerbsmäßigen Speditionsbetrieb rc., sowie:

4. Für die in der Land- u. Forftwirtschaft und deren Nebenbetrieben beschäf-
tigten Personen (einschließlich der m solchen Betrieben beschäftigten Dienstboten).

5. Für die häuslichen Dienftbotern

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht greift Platz u. A.:

Für Personen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes
oder durch Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum vsn weniger als
eine Woche beschränkt ist.

Für Betriebsbeamte und Angestellte, deren Gehalt rc. 62/z Mark für den
Arbeitstag übersteigt.

Ferner können auf Antrag befreit werden:

Personen, welche nur teilweise oder zeitweise erwerbsfähig sind und Per-
sonen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein Rechts-
anspruch auf eine den Bestimmungen des Z 6 entsprechende oder gleichwertige
Unterstützung zusteht.

2) Organisation der Krankenversicherung.

Die mit der Einsührung des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 ins
Leben getretenen drei Ortskrankenkassen haben sich mit 1. Januar 1889 zu einer
gemeinsamen Kasse vereinigt unter dem Namen:

Ortskrankeitkaffe Heibelberg.

Unter dieselbe fallen sämtliche unter 1—3 oben aufgeführten Personenklassen,
falls sie gegen Gehalt oder Lohn (wozu auch Tantiemen oder Naturalbezrige
gehören, wie Genuß freier Kost rc.) in hiesiger Stadt beschästigt sind, und nicht
einer Fabrikkrankenkasse, einer Jnnungskrankenkasse oder einer den Ansorderungen
des Z 75 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechenden eingeschriebenen oder
freien Hilsskasse als Mitglied angehören.

Die ohne Gehalt oder Lohn beschäsügten Gesellen, Geyilfen und Lehrlinge
(Volontäre) sowie sämtliche

harrswirtfchaftlichen Dienftboten
werden versichert durch die

Gemeindekrankenversicherung.

Die Ortskrankenkasse gewährt als Unterstützung:

1. Für die Dauer eines Jahres: Freie ärztliche Behandlung, sreie Arznei und bei
Erwerbsunsähigkeit ein Krankengeld,
 
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