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452

2. eine Wöchnerinnenunterstützung für die Dauer von 6 Wochen,

3. ein Sterbegeld.

Die Gerneindekrankenversicherung gewährt den Dienstboten und Volon-
tärcn nur Anspruch auf sreie ärztliche Bchandlung, sreie Arznei oder sreie Ver-
pflegung im akademischen Krankenhause.

Das Recht zitrrr Beitritt zur Ortskrankenkasse steht nach § 5 des
Kassenstatuts neben anderen Personenklassen, besonders den in der sogen. Haus-
industrie thätigen Personen sowie auch den Besitzerrr v o n Gewerbebetrieben
und Handlungsgeschästen, zu, deren nicht reduzierter Einkommensteueranschlag
2000 Mark nicht übersteigt.

3) Pflichten der Arbeitgeber (Dienstherrschaften) und Folgen
etwaiger Versäumnis derselben.

a. Der ß 49 des Krankenversicherungsgesetzes bestimmt:

„Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschästigte versicherungspflichtige Per-
son, welche weder einer Betriebs-(Fabrik)-Krankenkasse (ß 59), Bau-Krankenkasse
(8 69), Jnnungs-Krankenkasse (8 73), Knappschastskasse (8 74) angehört, noch ge-
mäß 8 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts-
Krankenkasse anzugehören, befreit ist, spätestens am dritten Tage nach Beginn der
Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung der-
selben wieder abzumelden.

Veränderungen, durch welche während der Dauer der Beschäftigung die Ver-
sicherungspflicht sür solche Personen begründet wird, die der Versicherungspflicht auf
Grund ihrer Beschästigung bisher nicht unterlagen, sind spätestens am dritten Tage
nach ihrem Eintritt gleichfalls anzumelden."

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger BersäUMUNg der Anmeldung ist der
Arveitgeber nach 8 50 des Gesetzes verpftichtet, der Ortskrankenkasse oder der Ge-
meindekrankenversicherung Me Aufwendungen zu erstatten, welche dieselben auf
Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift in einem vor der Anmeldung durch die
nicht augemeldete Perfon veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht haben. Außerdem
trifft den Säumigeu nach 8 31 des Gesetzes eine Geldstrafe bis zu 20Mark.

Die Meldestelle befindet sich für die Ortskrankenkasse sowie für die
Gemeindekrankenversicherung im Rathaus.

b. Die 88 51—53, 53 a, 55 und 56 des Gesetzes bestimmen:

8 51. Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen bei verstcherungspflich-
tigersi Personen zu zwe: Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihre Arbeitgeber.
Eintrittsgelder belaften nur die Versicherten.'

8 52. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgelder, welche
für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversicheruna oder zu
einer Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen. Die Beiträge sind an die
Gemeinde-5?rankenversicherung, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungs-
termine festgesetzt sind, wöchentlrch im voraus, an die Orts-Krankenkasse zu den
durch Statut festgesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Das Eintrittsgeld ist mit
dem ersten fälligen Beitrag einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange fort-
zuzahlen, bis die vorschrifrsmäßige Abmeldung (8 49) erfolgt ist,
und für den betreffenden Zeitteil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig abgemeldete
Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Beschäftigung ausscheidet.

Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht begrün-
denden Arbeitsverhältnissen steht, so haften die sämtlichen Arbeitgeber als Gesamt-
schuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder.

8 53. Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Beiträge,
letztere nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden Drittels (8 51), bei den
ttohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem
Wege den auf die Verstcherten entsallenden Betrag wieder einziehen. Die Abzüg-
 
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