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453

für Beiträge sind aus die Lohnzahlungsperioden, aus welche sie entsallen, gleiche
rnaßig zu verteilen. Diese Teilbeträge dürfen, ohne oaß dadurch Mehrbelastungen
der Versicherten herbeigesührt werden, aus volle zehn Psennig abgerundet werden.
Sind Abzüge sür eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürsen sie nur noch
bei der Lohnzahlung sür die nächstsolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden.

8 54 a. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden sür die Dauer der Kranken-
unterstützung Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert wahrend des
Bezuges von Krankenunterstützung fort.

§ 55. Der Anspruch aus Eintrittsgelder und Beiträge verjahrt in einem Iahre
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er entstanden ist.

Z 56. Die Unterstützungsansprüche aus Grund dieses Gesetzes verjähren in zwei
Jahren vom Tage ihrer Entstehung an.

Nach Z 80 des Gesetzes ist den Arbeitgebern untersagt, die Anwendung der Bestim-
mungen des Krankenversicherungsgesetzes zum Nachteil der Versicherten durch Verträge
(Reglements oder besondere Uebereinkunst) auszuschließen und zu beschränken.

Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Krankenversicherungszwang
unterliegenden Personen bei der Lohn^ahlung vorsätzlich höhere als die nach § 53
zulässigen Beträge in Anrechnung brrngen oder dem Verbote des 8 80 zuwider-
handeln, werden, sofern nicht nach andern Gesetzen eine härtere Strase eintritt, mit
Geldstrafe bis zu 300 Mark beftrast.

4) Aussichtsbehörden.

a. Die Aufsicht über die Ortskrankenkasse steht dem Stadtrate bezw. der
Arbeiterversicherungskommission zu,

d. die über die Gemeindekrankenversicherung dem Großh. Bezirksamt.
DerenVerwaltung besorgt die Gemeinde(Stadtr«t,Gemeindekrankenverstcherungskasse).

5) Verwaltung der Ortskrankenkafse.

Dienstraum: Rathaus (Eingang von der Hauptstraße) zn ebener Erde.

Geschästsstunden: Vormittags 9—12 und Nachmittags 3—5 Uhr.

VorstandderKasse: I. Vorsitzender: F. A. Leupöld; II. Vorsttzender:
Wilhelm Tappe.

Außerdem die Herren: R. Dieffenbacher, Mich. Hohl, A. Sendele, Georg Daub,
August Groß, Friedrich Günauer, Franz Lischka, Adam Schmitt, Karl Schneider,
Georg Walter.

Als Kassenärzte sind thätig sür die Stadt Heidelberg mit Schlierbach
und Neuenheim: Die Vorstände und Assiftenten der akademischen Krankenanstalten,
insbesondere der Großh. Poliklinik (ein Direktor, ein Oberarzt und vier Assistenten).

Sprechstunden im akadem. Krankenhaus: Vormittags 9—10 Uhr, an
Sonn- und Feiertagen von 10—11 Uhr. Außerdem: ZiegelgasseNr. 26 nachmittags
3/48—^4 Uhr, Sonn- und Feiertags ausgenommen; Hauptstraße Nr. 193 vor-
mittags von 11—12 Uhr, Sonn- und Feiertags ausgenommen.

Kassenbeamte: Karl Joft, Aug. Müller, Rudolf Kehr, Leonh. Adam, Heinrich
Awmann. Meldebeamter: Julius Strehlow. Kassendiener: Wilhelm Werner.

v. Invalrden- un^ Nltersverstcherung.

Reichsgesetz vom 13. Juli 1899.

I. Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind verpflichtet,

vom vollendeten 16. Lebensjahre ah:

1) Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienst-
boten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

2) Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehilfeu
und -Lehrlmge (ausschließlich der in Apothekcn beschäftigten Gehilsen und Lehrlinge),
sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptbernf bildet, sowie
Lehrer und Erzieher, sämtlich sofern sie Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger
Jahresarbeitsvcrdienst aber 2000 Mark nicht übersteigt.
 
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