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455

Die Juvalidenrente beträgt nach einer Wartezeit von 200 Wochen m der

II. Klasse: 132 Mk. und steigt für jede weitere Beitragswoche um 6 Pf.

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Die Altersrente in der II. Klasse: 140 Mk.



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Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Versiche-
rung in einer höhern Klasse erfolgen, als gesetzlich vorgeschrieben ist. Die höchste Klasse
ist die V. Klasse mit Wochenbeitrag von 36 Pfg.

IV. Geltendmachung des Rentenanspruches.

Personen, welche einen Rentenanspruch geltend machen wollen, haben sich an das
Großh. Bezirksamt zu wenden.

Ueber den Anspruch entscheidet der Vorstand der Versicherungsanstalt
(Landesversicherungsanstalt Baden in Karlsruhe). Gegen einen ungünstigen Bescheid
findet die Berufung an das Schiedsgericht der Anstalt und eventuell die Revision
an das Reichsversicherungsamt (in Berlin) statt.

V. Erlöschen des Anspruches an die Versicherung tritt ein, wenn der
Nentenempfänger nicht mehr erwerbsunsähig ist. Die Anwartschaft aus dem Ver-
sicherungsverhaltnis erlischt, wenn innerhalb zweier Jahre vom Tage der Ausstellung
der Ouittungskarte an nicht 20 Marken beklebt sind und die Quittungskarte nicht
vor dieser Zeit zum Umtausche gelangte. Die Anwartschaft kann unter Umständen
wieder aufleben.

VI. Gine Rückvergütung der gezahlten Beiträge greift Platz:

a. gegenüber weiblichen Personen, die, ohne in den Bezug einer Rente gelangt
zu sein, eine Ehe eingehen, nachdem für sie mindestens 200 Wochen Beiträge gezahlt
sind (§ 42 d. G.)

b. gegenüber einer hinterlassenen Witwe oder hinterlassenen Kindern unter 15
Jahren, wenn der Verstorbene selbst keine Rente erhalten hatte, und für ihn während
mindestens 200 Wochen Beiträge bezahlt worden waren (8 44 d. Ges.).

Die Erstattungsansprüche sind bei Vermeidung des Ausschlusses bei a inner-
halb eines Jahres von der Verheiratung ab, bei b innerhalb eines Jahres vom
Todestage des Versicherten an, geltend zu machen.

X. Städtische Handclsschule.

(Naufmännische Forkvildungsschule.)

Ortsstatut vom 22. Januar 1900. (Zustimmung des Vürgerausschusses vom
6. Dezember 1899 und Genehmigung des Gr. Ministeriums des Jnnern vom

8. Januar 1900 Nr. 116.)

Im Hinblick auf §§ 120 und 142 der Gewerbeordnung, §§ 138 und 161 d der
Badischen Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung und das Landesgcsetz vom
15. August 1898, den Besuch des gewerblichen und kausmännischen Fortbildungsunter-
richts betr., wird festgesetzt:

8 1. Alle in hiesiger Stadt im Handelsgewerbe beschäftigten Gehilfen und Lehr-
linge sind, solange sie nicht das 18.Lebensjahr zurückgelegt haben, verpstrchtet, die von
der Stadtgemeinde errichtete kaufnrännische Fortbildungsschule zu besuchen, bis sie
deren drei Jahreskurse ordnungsmäßig durchlaufen und ein Abgangszeugnis er-
halten haben.

Weisen junge Kaufleute den Besitz der Kenntnisse nach, welche in der kaufmänni-
schen Fortbildungsschule erworben werden, so können sie von dem Besuche dieser
Schule oder der uuteren Jahreskurse derselben oder einzelner Fächer, auf die sich der
Unterricht an der kaufmärnlischen Fortbildungsschule erstreckt, entbunden werden.

8 2. Der Unterricht an der kaufmännischen Fortbildungsschule umfaßt:

Deutsch (d. b. Handelskunde, Handelskorrespondenz, Kontorarbeiten, Handels-
und Wechselrecht, Volkswirtschaftslehre), Rechnen, Buchführung, Handelsgcographie,
Stenographic; fcrner nach Bedürfnis (fakultativ) fremde Sprüchen.
 
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