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Auf Wein findet dieser Befreiungsgrund nur bei der erstmaligen Ein-
lagc Anwendung.

2. Gegenstände, welche nur durch die Stadt hindurch geführt werden.

3. Gegenstände, welche zur Verarbeitung im Gewerbebetrieb einer Fabrik ein-
geführt werden, sofern sie nicht den Stoff zur Fabrikation verbrauchssteuer-
pflichtiger Gegenstände abgeben.

Gebraucht aber der Fabrikinhaber die eingeführten Gegenstände auch
züm eigenen Gebrauch, so hat er dafür einen Aversalbeitrag in die Stadt-
kasse zu bezahlen.

4. Sendungen und Transporte, für welche die Verbrauchssteuer im Falle der
Erhebung unter 5 Pfennig betragen würde.

5. Gegenstände, welche von der Königlichen Militär-Verwaltung zum Unter-
halt der Mannschaften eingeführt oder bezogen werden nach Maßgabe des
Gesetzes vom 16. Mai 1888.

Werden Gegenstände, von welchen nachweislich Verbrauchssteuer erhoben wurde,
im ursprünglichen oder verarbeiteten Zustande im Wege des Handels aus der Stadt
ausgeführt, so hat gleichfalls auf Verlangen bei der Ausfuhr eine entsprechende Nück-
vergütung der Verbrauchssteuer zu erfolgen.

8 6. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchssteuer, über
die Befreiung von derselben und über das Necht auf Rückvergütung, sowie über die
Aversalbeiträge der Fabrikanten, entscheiden die Verwaltungsgerichte.

b. Verfahren bei der Erhebung und Kontrole.

§ 7. Wer einen verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstand in die Stadt verbringt,
hat denselben bei dem Erheber der Eingangsstelle anzumelden und zu versteuern.

Der Erheber stellt über die entrichtete Verbrauchssteuer dem Einbringer eine
Empfarlgsbescheinigung aus, welche von letzterem aufzubewahren und dem AÜfstchts-
personal auf Verlangen vorzuweisen ist.

H 8. Personen, welche außerhalb einer Erhebungsstelle wohnen, haben derselben
oder 'der Stadtkasse längstend innerhalb 24 Stunden von jedem Bezuge einer steuer-
pflichtigen Sache, welche an einer Erhebungsstelle nicht vorbeigekommen, Anzeige zu
crstatten und die Steuer zu entrichten. Jn geeigneten Fällen kann der Stadtrat,
anstatt der jeweiligen Versteuerung jedes einzelnen Gegenstandes, eine Jahres-Pausch-
summe festsetzen.

§ 9. Wer verbrauchssteuerpflichLige Gegenstände durch die Post oder als Expreß-
gut empfängt, hat dieselben spätestens am darauffolgenden zweiten Werktage zu den
üblichen Geschäftsstunden und Zwar bei Postsendungen unter Vorzeigung der betreffen-
den Postbegleitpapiere, Lei der nächsten Erhebungsstelle oder bei der Stadtkasse anzu-
melden und zu versteuern. Dabei wird angenommen, daß 5 "/o des Bruttogewichts
auf die Verpackung kommen.

§ 10. Wer anläßlich einer Einfuhr den in tz 5, Ziffer 1 erwähnten Befreiungs-
grnnd geltend machen will, hat die Sendung samt dazu gehörigem Frachtbrief und
Zollquittung bei dem Erheber der Eingangsstelle anzumelden.

Ergiebt sich aus diesen Papicren die Richtigkeit des Befreiungsgrundes, so sind
dieselbeil von dem Erheber zum Zeichen der stattgehabten Kontrole mit dem Tagstempel
zu versehen.

^ 11. Die Führer von verpackten Gcgenstünden sind bei deren Einbringen ver-
pflichtet, auf Verlangen dcs Aufsichtspersonals jederzeit anzngeben, ob und welche ver-
brauchsstenerpflichtige Gegcnstände in der Verpacknng enthalten sind. Das Aussichts-
personal ist berechtigt, sich von der Wahrheit der Angabe durch Augenschein zu über-
zeugen und zu diesem Bchufe die erforderliche Mithilfe der Führer zu beanspruchen.

Werden bei derartigen Untersuchungen durch Schuld des Aufsichtspersonals Be-
schädigullgen verursacht, so haftet hierwcgen die Stadtkasse, vorbehaltlich dcs Nückgrisfs
auf dcn Schuldigen.
 
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