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459

§ 12. Jst det Pflichtige nicht willens oder nicht im Stande, die vorgeschriebene
Verbrauchsfteuer zu bezahlen, und steht er vom Einbringen der zu versteuernden Gegen-
stände nicht ab, so können die letzteren ganz oder teilweise bis zum Austrag der Sache
zurückbehalten und, wenn sie dem Verderben ausgesetzt sind, vor Eintritt dieses durch
öffentliche Versteigerung veräußert werden.

Auch hier haftet die Stadtkasse, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Schuldigen,
für etwaigen, durch die Schuld des Aufstchtspersonals verursachten Schaden.

Jm Falle der Versteigerung ift der Mehrerlös nach Abzug der Kosten dem Pflich-
tigen auszufolgen.

§ 13. Bei der Einfuhr verpackter Gegenstände, welche mit der Eisenbahn als Eil-
oder Frachtgut angekommen sind, kann der Erheber nach Einsicht des Frachtbriefes von
weiterer Untersuchung dcr Sendung Umgang nehmen, wenn der Führer bereit ist, die
Verbrauchsfteuer unter Zugrundelegung des im Frachtbrief angegebenen Bruttoge-
wichts mit 20 pEt. Abzug zu bezahlen.

§ 14. Für verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände, welche den städt. Verbrauchs-
steuerbezirk nur durchlaufen, ist bei der Eingangsstelle unter Angabe der Menge, bezw.
des Gewichts der Steuerobjekte, des Namens und Wohnorts des Absenders und Empfäu-
gers sowie des Führers ein Durchfuhrscheinzu lösen. Eine von der Entrichtung derVer-
brauchssteuer befreiende Durchfuhr wird nur angenommen, wenn die Ausfuhr inner-
halb 24 Stunden nach der Einfuhr stattsindet, und nur, wenn sich dieselbe auf sämt-
liche im Durchfuhrschein bezeichneten Gegenstände und Mengen bezieht. Bei der
Ausgangsstelle muß dieser Schein dem Ver'brauchssteuererheber abgeliefert werden.

a. Rückvergütungen.

Z 15. Wer die Rückvergütung bezahlter Verbrauchssteuern wegen des in § 5,
letzter Abfatz, erwähnten Gründes beansprucht, hat fich unter Vorzeigung der auszu-
führenden Gegenstände beim Erheber der Ausgangsstelle einen Ausfuhrschein geben
zu lassen. Dieser Schein muß enthalten:

1. Eine Vermerkung über Art und Menge der ausgeführten Gegenstände.

2. Namen und Wohnort des Führers und seines Auftraggebers.

3. Namen und Wohnort des Empfängers oder die Vermerkung, daß die be-
treffenden Gegenstände zum Verkauf an unbestimmte Personen ausgeführt werden.

4. Den Tag der Ausfuhr.

5. Die Bezeichnung der Erhebungsstelle mit der Unterschrift des Erhebers.

Der Antrag auf Rückvergütung ist sodann unter Anschluß der betreffenden Ver-

brauchssteuerquittungen und des Ausfuhrscheines schriftlich beim Stadtrat einzureichen.

Z 16. Wird Rückvergütung bezüglich solcher Gegenstünde in Anspruch genommen,
welche mit der Eisenbahn ausgeführt werden, so ist der Ausfuhrschein (§ 15) bei der
dem Bahnhof nächst gelegenen Erhebungsstelle ausfertigen zu lassen und dem Antrag
auf Rückvergütung auch eine von der Bahnbehörde beglaubigte Doppelschrift des be-
treffenden Frachtbrieses beizusügen.

An die Stelle der letzteren tritt bei Expreßgut-Sendungen die Abstempelung des
Ausfuhrscheines durch die Bahnbehörde.

8 17. Wer Gegenstände, welche außerhalb der städtischen Erhebungsstellen ge-
lagert sind, auf anderem Wege als durch die Eisenbahn ausführt und Verbrauchssteuer-
Rückvergütung beanspruchen will, hat außer dem bei der nächsten Erhebungsstelle zu
lösenden Ausfuhrscheine und den betreffenden Verbrauchssteuer-Quittungen auch eine
Lürgermeisteramtlich beglaubigte Bescheinigung des auswärtigen Empfängers über
Art und Menge der empfangenen Gegenstände, den Tng des Empfangs und die Per-
fönlichkeit des Absenders, sowie des Führers vorzulegen.

8 18. Eine handelsmäßige und darum zum Anspruch von Verbrauchssteuer-
Rückvergütung berechtigende Ausfuhr wird nur dann angenonunen, wenn es sich um
einen Verbrauchssteuerbetrag von mindestens 20 Pf. bei jeder Ausfuhr handelt, und
wird nicht angenommen, wenn die Aussuhr durch die Post erfolgt.

8 19. Zur Erlangnng von Verbrauchssteuer-Nückvergütungcn wegen des m 8 5,
letzter Absatz erwähnten Grnndes ist ferner erforderlich:
 
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