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Dns; der Antrng auf Nückvergütung spätestens 6 Wochen nach der Ausfuhr

beim Stadtrat eingereicht wird, und

dnß die Zwischenzeit zwischen der Fälligkeit der Verdrauchssteuer und d.er

Ausfuhr nicht mehr als sechs Monate beträgt.

§ 20. Jn jedem Falle können die nach den 15, 16,17 und 19 zu leisienden
Nückvergütungen verweigert werden, wenn nachweisbar das Erfordernis der Handels-
mnßigkeit bei der Ausfuhr nicht zutrifft.

ck. Besondere Bestimmungen über einzelne verbrauchssteuerpflichtige

Gegenstä nde.

«- Bier.

tz 21. Die Verbrauchssteuer von Bier, welches auf städtischer Gemarkung gebraut
wird,' wird zngleich mit der staatlichen Biersteuer unter Anwendung der für diese gel-
tenden Grundsätze erhoben.

§ 22. Bei handelsmäßiger Ausfuhr hier gebrauten Bieres beträgt für das Hekto-
liter'die Rückvergütung:

a. wenn nachgewiesen ist, daß das zur Herstellung verwendete Malz nach Art. 7
Ziff. 2 oder Ziff. 3 des Biersteuergesetzes versteuert worden ist, 35 Pfg.

b. in allen anderen Fällen 30 Pfg.

Jm Falle der Wiederausfuhr hier eingeführten Bieres werden 30 Pfg. pro Hekto-
liter vergütet.

Wird Bier in ungeaichtcn Flaschen ausgeführt, so wird jede Flasche als */2 Ltr.
haltend berechnet, und jede halbe Flasche als Liter haltend.

Für das bis zum 31. März 1897 ausgeführte Bier wird der bisherige Satz von
33 Pfg. für das Hektoliter rückvergütet.

/?- Wem.

§ 23. Die städtische Verbrauchssteuer von Wein wird mit der staatlichen Wein-
accise' unter Anwendung der Grundfätze erhoben, wie sie das Weinsteuergesetz v. 19ten
Mai 1882 bczw. das Gesetz vom 27. Juli 1888 in Bezug auf Abgabepflicht, Fälligkeit
der Steuer und Steuerbefreiung festsetzen. Jn den Fallen des Art. 28, Ziff. 4 und
Ziff. 13 des Gesetzes tritt jedoch eine Besreiung von der Verbrauchsfteuer nur dann
ein, wcnn es sich um bereits in der Gemarkung Heidelberg eingekellerte Weine handelt.

Erhebt die Staatsverwaltung in den Fällen des Art. 10 letzter Absatz und Art. 21
des Weinstenergesetzes die Weinsteuer iu Gestalt eines Aversums, so wird für die
Verbrauchssteuer ebenfalls ein nach Verhältnis zu berechnendes Aversum vereinbart.

Bei Feststellung der verbrauchssteuerpflichtigen Weinmenge ist jede Flasche von
geringercm Jnhalt als ein Liter wie eine Literflasche zu behandeln.

Mehl und Brot.

Z 24. Wenn Mehl in Beträgen von über 100 Kilogramm eingebracht wird, so
hat der Führer beim Erheber der Eingangsstelle dasselbe vorzuweisen und anzugeben:

a. Den Namen und Wohnort des Absenders und des Führers;

b. den Namei: und die Wohnung des Empfängers;

e. das Gesamtgewicht der Sendung und die Zahl der Säcke;

6. Tag und Stunde der Einfnhr.

Der Erheber prüft diese Angaben und stellt über dieselben einen Schein (Mehlein-
fuhrschein) aus, niit welchem sich'der Führer sofort nach der Stadtkasse zu begeben hat,
wo nach wiederholter Prüsung der Menge des Mehls die Verbranchssteuer gegen Quit-
tung zu cntrichten ist.

8 25. Wird Atehl mittels der Eisenbahn eingeführt, so hat dcr Führer bei
dem Erheber der dem Bahuhof zunächst gclegenen Eingangsstclle die Sendung samt dem
dazu gchörigen Frachtbrief vorzuwcisen.

Dcr Erheber versieht dcn Frachtbrief mit dem Tagstcmpel und stellt einen Schein
mit dcn in 8 24 bezeichneten Angaben aus.

Der Verbrauchssteuerpflichtige hat spätestens am nächsten, der Einfuhr folgenden
Werktagc die Vcrbranchsstener unter Vorweisnng dcs Frachtbriefes und des Scheines
auf der Stadtkasse zu entrichten.
 
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