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§ 26. Der Stadtrat kann zu Gunsten solcher Geschäftsleute, welche regelmäßig
Mehl beziehen, auf deren Ansuchen in widerruflicher Weise die Anordnung treffen, datz
von der sofortigen Zahlunb der Mehlverbrauchssteuer Umgang genommen und diese
periodisch durch einen städtischen Bediensteten beim Empfänger erhoben wird.

§ 27. Bei der Berechnung der Verbrauchssteuer von Mehl wird angcnommen,
daß die Säcke 2 pCt. des Bruttogewichts ausmachen.

8 28. Wird versteuertes Mehl Zu Brot vcrarbeitet, und letzteres handelsmäßig
ausgeführt, so erfolgt die Rückvergütung der Verbrauchssteuer mit 45 Pfennig pro 50
Kilo Brot.

8 29. Die Versteuerung des in denr Steuerbezirk genlahlencn und daselbst zum
Verbrauch kommenden Mehls findet nach besonderer Uebereinkunst mit dem Mühlen-
besitzer statt. Das Gebiet der Mühle ist als außerhalb des stüdtischen Verbrauchssteuer-
bezirks liegend anzusehen.

Schlachtvieh.

8 30. Die Verbrauchssteuer voir Schlachtvieh ist im Augenblick der Schlachtung
fallig. Sie wird auf Grund des vor der Schlachtung an der Schlachthauskasse zu
lösenden Schlachterlaubnisscheines gleichzeitig mit den sonstigen staatlichen und stadti-
schen Gefällen erhoben.

8 31. Bon der Verbrauchssteuer befreit sind:

1. Schlachtvieh, das wegen einer äußerlich erkennbaren Beschädigung oder wegen
Erkrankung geschlachtet werden muß, sofern der Eigentümer kein Metzger rst.

2. Schlachtvieh, das auf Anordnung der Polizeibehörde geschlachtet, oder dessen
Fleisch bei oder alsbald nach der Schlachtung von der Polizeibehörde für ungenießbar
erkannt wird.

Die bereits bezahlte Verbrauchssteuer von solchem Schlachtvieh wird Zurück-
erstattet.

8 32. Als Rindvieh erster Schwere gilt jedes Stück im Schlachtgewicht von
250 kg und mehr, ausschließlich der Kühe und Farren; als Rindvieh zweiter Schwere
jedes Stück von 200 bis 250KZ einschließlich der schwereren Kühe und Farren; als
Rindvieh dritter Schwere jedes Stück von weniger als 200 kg mit Ausnahme der
Kälber.

Den Kühen werden die Kalbinnen, d. h. die zum ersten Male trächtigen Rinder
gleich gerechnet. Als Ferkel gilt jedes Schwein unter 8 Kilo.

Kopf, Füße, Eingeweide, Unschlitt und Haut bleiben bei der Bestimmung des
Schlachtgewichts außer Betracht; hinsichtlich der übrigen Tiergattungen findet ein
solcher Abzug nicht statt.

8 33. Wenn infolge von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Steuerpflichtigcn
und dem Aufsichtspersonal über das Gewicht eines Tieres dessen Abwägung erforderlich
wird und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt, so hat dieser eine Waggebühr
zu bezahlen, welche der Stadtrat im voraus festsetzt. Diese Waggebühr darf nicht
über 40 Pfennig betragen.

b- Fleisch.

8 34. Die bei handelsmäßiger Ausfuhr von Fleischwaren aller Art zu leistende
Rückvergütung der Verbrauchssteuer beträgt 1 Pfg. pro Kilogramm, gleichgiltig, ob die
Steuer bei der Einfuhr von lebendem Vieh oder vou Fleisch bezahlt worden ist.

o. Strafen.

8 35. Wrr die Entrichtung von Verbrauchssteuern unterläßt, verfällt — abge-
sehen von der Pflicht der Nachzahlung der Abgabe — in eine Geldstrafe, welche dem
vierfachen und im Wiederholungsfalle dem achtfachcn Betrage der geschuldeten Abgabc
gleichkommt.

Weist der Angezeigte nach, daß die Entrichtung der Abgabe nur aus Versehen
unterblieb, so kanu auf eine geringere Ordnungsstrafe bis zu höchstens zehn Mark
erkannt oder je nach Umständen die Ordnnngsstrafe gänzlich erlassen lverden. ^

Wer den zur Ueberwachung und Sicherung der Abgabe-Entrichtnug erlassenen
Vorschriften zuwiderhandelt, wird von ciner Geldstrafe bis zn 10 Ntark getroffen.

Äuch der Versuch, die Beihilfe und die Begünstigunq sind strafbar.

Die absichtliche oder fahrlässige Vorenthaltung der aus Wein und hier gebrantem
Bier beruhenden Verbranchssteuern wird auf gleiche Weise, Wie die Vorenthaltnng
der betreffenden Staatssteuern verfolgt und abgewandelt.
 
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