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462

5. Vollzug.

8 36. Die zurn Vollzug der gegenwärtigen Verbrauchssteuer-Ordnung uötigen An-
ordnungen, insbesondere die Bestimmungen über Errichtung etwaiger neuer Erhebungs-
stellen und über die Dienstweisungen der die Erhebung und Kontrole der Verbrauchs-
fteuer besorgenden Bediensteten hat der Stadtrat zu erlassen. Auf die Verbrauchs-
steuern bezügliche Dienstweisungen an die Schutzmannschaft hat er bei Großherzog-
lichem Bezirksamt zu beantragen.

§37. Ferner steht dem Stadtrat zu, die den Beamten und Bediensteten der
Steuerverwaltung, der Eisenbahn und der Schutzmannschast für Mitwirkung bei der
Kontrole und Erhebung der Verbrauchssteuer zu leistenden Vergütungen mit den zu-
ständigen Staatsbehörden zu vereinbaren und für Anzeigen von Uebertreürngen der
Verbrauchssteuer-Ordnung Belohnungen zu gewühren.

§ 38. Endlich bleibt dem Stadtrat überlassen, mit einzelnen Verbrauchssteuer-
pflichtigen Aversen oder eine von der Verbrauchssteuer-Ordnung abweichende Kontrole
zu vereinbaren.

8. VerbrauchssLeirer-Tarif.

Gegenstand

Maßstab
der Besteuerung

Verbrauchs-

steuersätze

I A

I. Getränke.

1. Bier:

a. hier gebrautes.

Von je 100 Kilogr. ge-
brochenen oder ungebro-
chenen Malzes:

1. bis zu 1500 Doppel-
zentnern

a. für die ersten 250
Doppelzentner

1



b. fürd.dieserMenge
folgend.1250Dop-
pelzentnsr .

1

25


2. vonmehrals1500bis
zubOOODoppelzentn.

1

40


3. von mehr als 5000
Doppelzentnern

1

50

b. eingeführtes.

vom Hektoliter



40

2. Wein:




u. Traubenweill.

vom Hektoliter

1

20

b. Obstwein.

"



60

II. Mehl und Brot.

1. Mehl, mit Ausschluß des zur Verwen-
dung im landwirtschaftlichen Betriebe

von 50 Kilo



bestimmten Futtermehles



60

2. Brot ..

vou 1 Kilo



1

3. Weiße Backwaren aller Art .

"



2

III. Schlachtvieh.




1. Rindvieh erster Schwere....

vom Stück

5



2. „ zweiter „ ....

desgl.

3

.—

3. drittcr „ ....


2



4. Kälber.


—.

60

5. Schweine.



1



6. Ferkel.





10

7. Hämmel.





60

8. Schase.





60

9. Lämmer.





10

10. Ziegen.





20

11. Kitzlein.

,,

— j

10
 
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