463
Geg enstand
Maßstab
der Besteuerung
Verbrauchs-
stenersätze
^ > 4
IV. Wildpret.
1. Hasen.
vom Stück
—.
20
2. Hirsche und Alttiere.
2
50
3. Rehe und Gemsen.
1
50
4. Dammwild.
2
—
5. Wildschweine.
2
—
V. Fleisch.
1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller
von 1 Kilo
Art.
—
2
2. Gesalzenes, gedörrtes und gerüuchertes
Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....
von 1 Kilo
6
3. Fleisch von zerlegtem Geflügel .
von 1 Kilo
—
6
4. „ „ „ Wildpret .
von 1 Kilo
—
10
VI. Geflügel.
1. Gänse, Schneegänse.
vom Stück
—
20
2. Enten.
3. Gewöhnliche Hahnen, Hüyner uud
desgl.
15
Hähnchen.
„
—
10
4. Poularden und Kapauueu .
„
—
20
5. Welsche Hahnen.
ff
—
60
6. Auerhahnen und Birkhühner
ff
—
60
7. Wilde Enten aller Art ....
f,
—
20
8. Fasanen.
9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
,,
60
und Schneehühner.....
—
20
10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....
—
5
VII. Frische Fische, Seekrebse.
1. Salm, Forellen.
2. Steinbutten (Turbots), Seezungen,
von 1 Kilo
—
60
20
Soles, Fluß- u. Seekrebse, Laichlachse
3. Sonstige frische Seesische, mit Aus-
desgl.
nahme der Schellfische ....
—
5
XIII. Leichkn- uud Friedhof-Ordnuug.
Ortspolizeiliche Borschrift vom 6. Dezember 1899.
I. Aufsichtsbehörde, Persoual, allgemeiue Bestimmungen.
Z 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung ist
der durch Ortsstatut eingesetzten Fnedhos-Kommission übertragen. Dieselbe hat, mit
Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdigen Bestattung sowie zur
etwaigen Uebersührung der Leichen nach auswärts Erforderliche anzuordnen.
§ 2. Auf Antrag der Frredhof-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpflichtet:
1) Der Leichenorduer. 4) Der Leichenhalleaufseher.
2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.
3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.
Die Leichenschaner sind vom Vezirksamt angestellt und auf die Dienstweisung
sür Leichenschauer verpflichtet.
Geg enstand
Maßstab
der Besteuerung
Verbrauchs-
stenersätze
^ > 4
IV. Wildpret.
1. Hasen.
vom Stück
—.
20
2. Hirsche und Alttiere.
2
50
3. Rehe und Gemsen.
1
50
4. Dammwild.
2
—
5. Wildschweine.
2
—
V. Fleisch.
1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller
von 1 Kilo
Art.
—
2
2. Gesalzenes, gedörrtes und gerüuchertes
Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....
von 1 Kilo
6
3. Fleisch von zerlegtem Geflügel .
von 1 Kilo
—
6
4. „ „ „ Wildpret .
von 1 Kilo
—
10
VI. Geflügel.
1. Gänse, Schneegänse.
vom Stück
—
20
2. Enten.
3. Gewöhnliche Hahnen, Hüyner uud
desgl.
15
Hähnchen.
„
—
10
4. Poularden und Kapauueu .
„
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20
5. Welsche Hahnen.
ff
—
60
6. Auerhahnen und Birkhühner
ff
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60
7. Wilde Enten aller Art ....
f,
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20
8. Fasanen.
9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
,,
60
und Schneehühner.....
—
20
10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....
—
5
VII. Frische Fische, Seekrebse.
1. Salm, Forellen.
2. Steinbutten (Turbots), Seezungen,
von 1 Kilo
—
60
20
Soles, Fluß- u. Seekrebse, Laichlachse
3. Sonstige frische Seesische, mit Aus-
desgl.
nahme der Schellfische ....
—
5
XIII. Leichkn- uud Friedhof-Ordnuug.
Ortspolizeiliche Borschrift vom 6. Dezember 1899.
I. Aufsichtsbehörde, Persoual, allgemeiue Bestimmungen.
Z 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung ist
der durch Ortsstatut eingesetzten Fnedhos-Kommission übertragen. Dieselbe hat, mit
Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdigen Bestattung sowie zur
etwaigen Uebersührung der Leichen nach auswärts Erforderliche anzuordnen.
§ 2. Auf Antrag der Frredhof-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpflichtet:
1) Der Leichenorduer. 4) Der Leichenhalleaufseher.
2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.
3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.
Die Leichenschaner sind vom Vezirksamt angestellt und auf die Dienstweisung
sür Leichenschauer verpflichtet.