Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
463


Geg enstand

Maßstab
der Besteuerung

Verbrauchs-

stenersätze

^ > 4

IV. Wildpret.




1. Hasen.

vom Stück

—.

20

2. Hirsche und Alttiere.


2

50

3. Rehe und Gemsen.


1

50

4. Dammwild.


2



5. Wildschweine.


2



V. Fleisch.




1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller

von 1 Kilo



Art.



2

2. Gesalzenes, gedörrtes und gerüuchertes




Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....

von 1 Kilo


6

3. Fleisch von zerlegtem Geflügel .

von 1 Kilo



6

4. „ „ „ Wildpret .

von 1 Kilo



10

VI. Geflügel.




1. Gänse, Schneegänse.

vom Stück



20

2. Enten.

3. Gewöhnliche Hahnen, Hüyner uud

desgl.


15

Hähnchen.





10

4. Poularden und Kapauueu .





20

5. Welsche Hahnen.

ff



60

6. Auerhahnen und Birkhühner

ff



60

7. Wilde Enten aller Art ....

f,



20

8. Fasanen.

9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen

,,


60

und Schneehühner.....




20

10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges




jagdbares Geflügel ....




5

VII. Frische Fische, Seekrebse.




1. Salm, Forellen.

2. Steinbutten (Turbots), Seezungen,

von 1 Kilo



60

20

Soles, Fluß- u. Seekrebse, Laichlachse

3. Sonstige frische Seesische, mit Aus-

desgl.



nahme der Schellfische ....




5

XIII. Leichkn- uud Friedhof-Ordnuug.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 6. Dezember 1899.

I. Aufsichtsbehörde, Persoual, allgemeiue Bestimmungen.

Z 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung ist
der durch Ortsstatut eingesetzten Fnedhos-Kommission übertragen. Dieselbe hat, mit
Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdigen Bestattung sowie zur
etwaigen Uebersührung der Leichen nach auswärts Erforderliche anzuordnen.

§ 2. Auf Antrag der Frredhof-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpflichtet:

1) Der Leichenorduer. 4) Der Leichenhalleaufseher.

2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.

3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.

Die Leichenschaner sind vom Vezirksamt angestellt und auf die Dienstweisung
sür Leichenschauer verpflichtet.
 
Annotationen