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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1901 — Heidelberg, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.2501#0512
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8 3. Das gesamte Leichenpersonal hat den in der Letreffenden Dienstweisung
gegcb'enen Vorschriften genau nachzukommen; in Fällen, welche in der Dienstweisung
nicht vorgesehen sind, hat dasselbe die Anordnung der Friedhof-Kommission ein-
zuholen.

Dasselbe hat üei allen Dienstleistungen ein anständiges, ruhiges, ernstes Be-
nehmen einzuhalten. Unordnungen, Nachlässigkeit oder Widersetzlichkert werden strenge
bestrast; Trunkenheit im Dienst zieht sofortige Entlassung nach sich. Es ift dem
Leichenpersonal bei Strafe der Dienstentlassung verboten, Anforderungen an Geld
oder anderen Dingen an die Hinterbliebenen zü machen; ebensowenig darf dasselbe
weder vor oder nach der Beerdigung Essen oder Trinken beanspruchen, noch dars
demselben solches verabreicht werden.

Annahme von Gewinnanteilen bei Lieferungen in irgend einer Form wird außer
der etwaigen strafrechtlichen Verfolgung mit sofortiger Entlassung geahndet.

Beschwerden gegen das Personal sind bei der Friedhof-Kommission anzubringen.

8 4. Bezüalich ^der Kosten für sämtliche Bestattungen ist die vom Stadtrat auf-
gestellte, dieser Vorschrift als Anlage beigefügte Taxordnung maßgebend.

Nach derselben werden für die Art der Bestattung 5 Klassen bestimmt.

Die Wahl der Klasse und der etwa weiter gewünschten außergewöhnlichen
Leistungen ist von den Hinterbliebenen zu treffen, zu welchem Zweck der Leichen-
ordner denselben einen Bestellbogen, auf welchem die Taxen verzeichnet sind, zur
Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auswärts verbracht werden, kommen die für den einzelnen
Fall von der Friedhof-Kommission festgesetzten Gebühren in Anwendung.

Nach der Bestattung erhebt der Leichenordner unter Vorlage der Rechnung die
sämtlichen Gebühren und Taxen und bescheinigt deren Empfang.

8 5. Die Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Friedhof-
Kommission wird unter der Bezeichnung „Friedhof-Kasse" von der Stadtkasse
geführt.

II. Leichen- und Leichenhaus-Ordnung.

8 6. Jeder Todesfall muß unverzüglich nach dem Eintritt des Todes dem Leichen-
schauer^) und dem Leichenordner*^) angezeigt werden. Zu dieser Anzeige verpflichtet
ist das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige ver-
hindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung sich der Sterbefall ereig-
net hat.

Die Pflicht zur Anzeige erstreckt sich auch auf Totgeburten. Vor Ankunft des
Leichenschauers darf mit der Leiche keine Veränderung vorgenommen werden.

8 7. Die nach den Bestimmungen des 8 6 Zur Anzerge verpflichteten Personen
müssen den vom Leichenschauer ausgestellten Sterbeschein spätestens 20 Stunden nach
eingetretenem Tod dem bürgerlichen Standesbeamten mit der Anzeige des Todesfalls
vorlegen, welcher nach Vollendung des Eintrags in das Sterberegister den vorschrifts-
mäßig ausgestellten Erlaubnisschein zur Bestattung den Erschienenen übergibt; aus
demselben soll gleichzeitig bemerkt werden, ob der Tod infolge ansteckender Krankheit
eingetreten ist.

Als ansteckcnde Krankheiten im Sinne dieser ortspolizeilichen Vorschrift sind zu
betrachten: Blattern, Cholera, Diphtheritis, Masern, Scharlach, Typhus.

8 8. Die zweite Leichenschau findet nach Maßgabe der Dienstweisung für Leichen-
schauer und der 88 7, 8 u. 12 der Ministerial-Verordnung vom 16. Dezember 1875 in
der Leichenhalle statt; der Leichenschauer bezeichnet auf dem Erlaubnisschein die Zeit,
mit deren Eintritt die Bestattung vorgenommen werden darf.

Keine Bcstattung darf vorgenommen werdm, bevor der Erlaubnisschein vor-
schriftsmäßig ausgestellt wurde.

Jst bezüglich des Todesfalles eine gerichtliche oder polizeiliche Untersuchung
anhängig, so ist zur Lestattuug überdies die Erlaubnis der untersuchenden Behörden
ersorderlich.

Die Geistlichen i:nd die niit der Leitung der Beerdsgung beauftragten Personen
sind verpflichtet, vor der Bestattnug von dem Erlaubuwschein^Einsicht zu :iehmen.

8 9. Zur Aufnahme aller für den hiesigen Friedhof bestinnnten Leichen dürfen

Siehe in: Adreßbuch uuter „Berufsgeschäften": Leichenschauer.

Stcidt. Leichenordner, z. Zt. Ltartin Becker, Grabengaffe e. Fernspr. 176.
 
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