Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
465

mit Audnahme der in Gruften beizusetzenden (siehe § 32) nur Särge aus weichem
Holze, welche innen sorgfältig verpicht sein müssen, verwendet werden.

Bezüglich der nach auswärts zu verbringenden Leichen sinden die besonderen
gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

Die Särge, deren innere Ausstattung und das Beschläg derselben müssen immer
aus dem städtischen Sargmagazin entnomnren werden.

§ 10. Die Leichen sämtlicher hier verstorbenen Personen sind alsbald nach
Vornahme der ersten Lcichenschau, spätestens aber vor Ablauf von 24 Stunden nach
Eintritt des Todes in eine der Leichenhallen zu verbringen.

Die Ueberführung der Leichen in die städtischen Leichenhallen oder in die des
akademischen Krankenhauses dars, ganz dringende Fälle ausgenommen, nur in den
frühen Morgen- und späten Abendstunden und nur aus dem kürzesten Wege unter
thunlichster Verweidung der Hauptstraße stattfinden. Jnnerhalb des Stadtgebietes
ist nur den nächsten Angehörigen die Begleitung der Lciche gestattet.

Von auswärts hierhergebrachte Leichen stnd direkt ohne Begleitung der Leid-
tragenden in den Friedhos oder in eine der Leichenhallen zu verbringen.

§ 11. Aus besonders erheblichen Gründen und nur, wo die Wohnungsverhält-
nisse eine vollständige Jsolierung der Leiche ermöglichen, kann das Bezirksamt nach
Anhören der Friedhof-Kommission gestatten, daß eine Leiche über 24 Stunden im
Sterbehaus verbleibt.

Die Erlaubnis ist jedensalls zu versagen, wenn der Tod insolge einer anstecken-
den Krankheit (s. § 7 Abs. 2) eingetreten oder wenn die sofortige Verbringung der
Leiche in die Leichenhalle im sanitätspolizeilichen Jnteresse geboten ist.

Aus dem Krankenhaus dürsen Leichen erst dann abgeholt werden, wenn die
Direktion der pathologischen anatomischen Anstalt die Genehmigung schriftlich er-
teilt hat.

Jn keinem Fall soll die Bestattung vom Sterbehaus ersolgen.

Die Vorschrrsten der W 6, 7 und 8 stnd jedoch auch in diesen Ausnahmsfällen
genau zu beobachten.

§ 12. Mit Leichen belegte Särge dürfen innerhalb der Stadt nur im städtischen
Leichenwagen in Begleitung von Leichenträgern überführt werden; ausgenommen
sind die durchgehenden Leichentransporte und diejenigen aus dem akadem. Kranken-
haus, die mit auswärtigem Fuhrwerk direkt nach auswärts erfolgen, bei welchen je-
doch nach Z 9 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Februar 1888, salls die Ueberführung
nicht im Leichenwagen geschieht, der Sarg in einer Ueberkiste verwahrt sein muß.

H 13. Die Ueberführung einer Leiche in die Leichenhalle geschieht durch den
Leichenwagen der betreffenden Klasse.

Die Aussicht und Begleitung übernehmen bei Erwachsenen 4, bei Kindern von
6—15 Jahren 2 Leichenträger. Leichen von Kindern unter 6 Jahren werden nur
von einer Leichenwärterin begleitet. Leichen von Kindern unter 1 Jahr können auch,
sosern nicht eme ansteckende Krankheit den Tod herbeigesührt hat, von der Leichen-
wärterin in die Leichenhalle getragen werden. Ausnahmsweise kann von den An-
gehörigen die Begleitung des Leichenordners gegen Entrichtung der hiefür vorgc-
sehenen Gebühr verlangt werden.

Z 14. Während der Ueberführnng dars der Sargdeckel nur lose aufliegen.

tz 15. Die Anfnahme der Leiche in die Leichenhalle geschieht aus Vorzeigen
nnd Abgabe des Erlaubnisscheines an den Leichenyalleausseher.

Die Obsorge sür die Lerche in der Leichenhalle ist sür Alle ohne jegliche Aus-
nahme gleich und liegt ausschließlich dem Leichenhalleausseher ob.

§ 16. Für jede^Leiche ist eine Zelle bestimmt. Jede Zelle muß mit einer aus-
reichenden Ventilationsvorrichtung versehen sein. Eine etwa ersorderliche Desinsek-
tion wird der Leichenballeaufseher nach Anweisung des Großh. Bezirksarztes vor-
nehmen.

Jn jeder Zelle muß eine Leitung zu dem im Wächterzimmer befindlichen
elektrischen Läutewerk angebracht sein, deren Enden so an der Hand der Leiche zu
besestigen sind, daß bei der geringsten Veränderuna der Lage das Läutewerk in Be-
Wegung gesetzt wird.

Der Sarg bleibt bis eine Stunde vor der Beerdigung offen, vorausgesetzt, daß
nicht eine ansteckende Krankheit die Todesursache wär oder starke Spuren eintre-
Lender Zersetzung sich zeigen, in welchen Fallen der Sarg sofort nach dcr zweiten

30
 
Annotationen