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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1901 — Heidelberg, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.2501#0514
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466

Leichenschau geschlossen werden muß; der geschlossene Sarg soll nicht mehr geöffnet
wcrden.

§ 17. Den Angehörigen der Verstorbenen ist der Zutritt zu den Zellen wäh-
rend des Tages gestattet, mit Ausnahme der am Schluß des vorhergehenden Para-
graphen genannten Fälle, wo der Zutritt erst nach Schluß des Sarges erlaubt
werden kann.

Andere Personen haben keinen Zutritt, ebenso wenig darf der Leichnam der
öffentlichen Besichtigung ausgesetzt werden.

Z 18. Den Angehörigen ist gestattet, die Zelle, den Sarg und die Einsegnungs-
halle mit Pflanzen zu schmücken, in welchem Umfang dies geschehen darf, schreibt die
Friedhof-Kommission vor.

§ 19. Alle Bestattungen müssen, dringende Fälle ausgenommen, mürgens vor
10 Uhr, nachmittags im Winter nach 2 Uhr, im Sommer nack 4 Uhr stattfinden.

§ 20. Die Leichenbegleitung versammelt sich in der Halle der Leichenhalle, wo
die kirchlichen Feierlichkeiten und Ansprachen gehalten werden.

Von da wird der Sarg durch die Leichcnträger zum Grab gefahren. Aus-
nahmsweise kann dies mit Genehnrigung der Friedhof-Kommission durch andere
Personen geschehen, jedoch ohne daß deswegen von dem bezüglichen klassenmäßigen
Kostenbetrag ein Abzug eintritt.

§ 21. Auf dem Weg zum Grabe, sowie an diesem selbft kann Trauermusik und
Trauergesang stattfinden, doch ist hierzu die Genehmigung der Friedhof-Kommission
einzuholen.

§ 22. Leichen, welche aus irgend einem Grunde länger als vier Tage in einer
der städtischen Leichenhallen aufbewahrt werden müssen, sollen in einem Zinksarg
beigesetzt werden.

IH. Friedhof-Ordnuug.

§ 23. Der Friedhof ist die regelmäßige Begräbnisstätte aller in hiesiger Ge-
meinde Verstorbenen.

Den Jsraeliten ist gestattet, Leichen von Angehörigcn ihres Bekenntnisses auf
dem israelitischen Friedhof zu beerdigen.

Bezüglich des letzteren und der Beerdigung auf demselben finden die Bestim-
mungen dieser Leichen- und Friedhof-Ordnung, für die auf dem israelitischen Fried-
hof errichtete Leichenhalle insbesondere die Bestimmungen der W 11,12, 13,14,15
und 16 gleichmäßig Anwendung.

Zur Beerdigung auswärts Gestorbener auf dem hiesigen Friedhof ist die Erlaub-
nis der Friedhof-Kommission mrd, wenn der Tote nicht hiesiger Einwohner bezw.
das Kind eines solchen war, die Entrichtung der hierfür vorgesehenen besonderen
Taxen erforderlich.

8 24. Die unmittelbare Aufsicht über den Friedhof sührt der Friedhofaufseher,
dessen Anordnungen auf dem Friedhof das übrige Leichenpersonal unbedingt Folge
zu leisten hat.

tz 25. Der Friedhof ist in allgemeine Leichenfelder für Erwachsene, die mit
römischen Zahlen, und in solche für Kinder, die mit arabischen Zahlen bezeichnet
sind, eingeteilt; die Gräber werden in Reihen, von denen jeweils die fünfte mit der
entsprechendcn arabischen Zahl zu bezeichnen ist, angelegt.

Außerdem sind bestimmte Plätze des Friedhofs für Familiengrabstätten vorge-
sehen; die Plätze sind nach römischen Buchstaben und die einzelnen Gräber nach
fortlaufenden Zahlen geordnet.

Anskunft über sämtliche Gräber sowie über alles, was den Friedhof betrifft, hat
nur der Friedhofaufseher zu erteilen.

H 26. Ueber die allgemeinen Leichenfelder, sowie über die Familiengräber sührt
der Friedhofaufseher getrennte Bücher, in deren ersterem die Nummer des Leichen-
feides, die Zahl der Gräberreihe, die Nummer des Grabes, Namen, Geschlecht und
Alter des Gestorbenen, sowie Tag, Monat und Jahr der Beerdigung angegeben ist;
in dein Buch über dic Familiengräber werden außer den obengenannten Aufzeich-
nungen dcr Buchstabe der Plätze und die Nummer des Grabes eingetragen.

Diese Bücher werden doppelt geführt und je ein Exemplar auf dem Bureau der
Friedhof-Kommission, das andere bei dem Friedhofaufseher aufbewahrt.

Einsicht in diese Bücher ist jedermann gestattet.
 
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