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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1901 — Heidelberg, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.2501#0516
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468

Behufs Verhinderung des Eindringens von Wasser ist das Gewölbe mit As-
phalt abzudecken.

Der Boden der Gruft ist aus Cementbeton von 20 em Stärke herzustellen und
ebenfalls mit einer Lage Asphalt abzudecken.

Das Gewölbe, sowie die Umfassungswände des Jnnern sind mit 2om starkem
Verputz von Cement zu versehen.

Der Verschluß der Gruft hat mittelst einer 12 em starken Steinplatte, welche
in einer Umrahmung mit Falz liegt, zu geschehen. Diese Steinplatte ist mit zwei
eisernen Ringen zu versehen nnd nach jeder Beisetzung wieder gut in Cement zu
verlegen.

2. Gruften müssen nach jeder Beisetzung einer Leiche wieder vollständig dicht
verschlossen und dürfen nur zur Beisetzung einer weiteren Leiche wieder geöffnet
werden.

3. Bei jeder Wiedereröffmmg einer Gruft ist eine Reinigung und Desinfizie-
runa der Luft nach Anleitung des Vezirksarztes vorzunehmen, ehe sich jemand
hinem begiebt; zu diesem Zweck ist vorher stets rechtzeitige Anzeige an das Groß-
herzogliche Bezirksamt zu machen.

4. Jn Gruften dürfen Leichen nur in lustdicht verschlossenen eisernen Ueber-
särgen eingesetzt werden.

5. Dunströhren oder sonstige Ventilationsvorrichtungen dürsen an Gruften
nicht angebracht sein.

6. Jst eine Gruft zur normalen Veerdigungszeit einer Leiche noch nicht fertig-
gestellt, so darf die Leiche vorerst in dem Leichenhaus, jedoch nur in dem vorge-
schriebenen eisernen Sarg aufbewahrt werden.

Diese Aufbewahrung darf aber die Frist von vier Wochen nicht übersteigen.

Eine Wiedereröffnung des eisernen Sarges nach Aufnahme der Leiche darf nicht
stattfinden.

Z 33. Die Errichtung von Grabdenkmalen samt Jnschriften, sowie Grabein-
sassungen, welch letztere aus Stein oder Metall hergestellt sein müffen, bedarf der
Genehmigung der Friedhof-Kommission. Zu dem Zweck ist derselben vor dem Setzen
eines Grabsteins Zeichnung, Maß nebst Buchstaben, Nummer des Grabes und Jn-
schrift des Steines einzureichen.

Die Grabdenkmale auf Familiengräbern müssen fundamentiert sein; sie sind auf
die Grabstätte zu setzen, und muß das Fundawent derselben mindestens 1,50 m unter
und 0,30 m über der Vodenfläche in Cement hergestellt werden.

Jst das Grabdenkmal von solcher Größe, daß dasselbe auf Pfeiler gesetzt werden
muß, so sind diese mit eisernen (Dchienen von genügender Stärke und mit Platten zu
überdecken: inMnzelgräbern sind stets solche Hohlpfeiler zu errichten, während in
Doppelgräbern ein Vollpfeiler zwischen die Gräber zu stellen ist.

Grabeinfassungen von kleinen unbehauenen Steinen bedürfen einer Funda-
mentierung nicht; für solche aus behauenen Steinen oder Metall sind die Fundamente
0,60 m tief aus Backsteinen mit Cementmörtel oder aus Cementbeton herzustellen.: die
Steine der Einfassung dürfen, sofern nicht für diese außer der Grabfläche ern weiterer
Geländestreisen erworben wurde, die Dicke von 15 em nicht überschreiten und müssen
gut verklammert sein.

Sämtliche Fundarnentarbeiten werderr durch den Friedhofaufseher angeordnet.

Grabsteine sind in der Regel auf Rollwagen an ihren Bestimmungsort zu ver-
bringen; bei Steinen, welche über 500 llZ schwer sind, ist auch die Benützung eines
bespannten Wagens gestattet.

Jn jedem Fall ist der Unternehmer für jede Beschädigung in dem Friedhof
hastbar.

§ 34. Die Familiengräber sowie deren Denkmale, Einfassungen und Anpflan-
zungen müssen von den Angehörigen in gutem Stand gehalten werden.

^ § 35. Blumen oder Kränze dürfen aus allen Gräbern niedergelegt werden, sind
jedoch von dem Friedhof zu entfernen, sobald sie in Zersetzung übergehen und dadurch
einen unangenehmen Anblick gewähren.

Von den allgemeineir Leichenfeldern entfernt diese Reste der Friedhofaufseher,
während die Jnhaber von Familiengräbern gehalten sind, sie entfernen zu lassen;
geschieht letzteres nicht rechtzeitig, so erfolgt die Abräumung durch den Friedhofaufseher
üuf Kosten der Jnhaber.
 
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