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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1901 — Heidelberg, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.2501#0517
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469

Z 36. Gräber von Erwachsenen dürfen nicht vor Abfluß von 25 Jahren, Gräber
von Kindern nicht vor Abfluß von 15 Jahren geöffnet werden. Behufs Uebertragung
einer Leiche in ein Familiengrab oder nach auswärts kann auf Antrag der Friedhof-
Kommission unter Begutachtung des Bezirksarztes vom Bezirksamt eine Ausnahme
gestattet werden.

Ein Familiengrab darf auch vor der Umgrabungsfrist zur Aufnahme der Leiche
eines Kindes von nicht über 1 Jahr geöffnet werden.

IV. Fenerbeftattmtgs-Ordnurtg.

§ 37. Zur Vornahme der Feuerbestattung Verstorbener ist ausschließlich die
auf dem städtischen Friedhofe errichtete Feuerbestattungsanstalt bestimmt.

Z 38. Die Feuerbestattung einer Leiche darf unbeschadet der auf die erste Besichti-
gung der Leiche durch den Leichenschauer und den Leichentransport bezüglichen Vor-
schriften nur mit schristlicher Genehmigung des Bezirksamts als Ortspölizeibehörde
erfolgen.

Zu dem Genehmigungsgesuch, das beim Vorsitzenden der Friedhof-Kommission
einzureichen bezw. mündlich anzubringen ist, sind solgende Belege ersorderlich:

1. eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Beurkundung, daß der Ein-
trag in das standesamtliche Sterberegister (Z 56 ff. des Reichsgesetzes vom 6. Februar
1875) erfolgt ist (für außerhalb des deutschen Reichs Verstorbene ein amtlich be-
glaubigter Sterbeschein),

2 a) eine behördlich beglaubigte, von einem approbierten Arzte angefertigte
Krankengeschichte des betreffenden Falles,

b) ein Zeugnis des staatlichen Sanitätsbeamten des Sterbeortes bez. des Groß-
herzoglichen Bezirksarztes zu Heidelberg darüber, daß nach dem Ergebnisse der von
ihm vorgenommenen Besichtigung der Leiche jeder Verdacht des Vorliegens einer
gewaltsamen Todesursache ausgeschlossen ist und,

e) wenn eine Sektion der Leiche vorgenommen wurde, überdies ein in gleicher
Weise angefertigter und beglaubigter Leichenbefund.

Jn samtlichen Schriftstücken (a, b und e) ist die Todesursache möglichst deut-
lich anzugeben.

3. Eine behördlich beglaubigte Urkunde, welche den Nachweis enthält, daß ent-
weder:

a) der Verstorbene selbst seine Feuerbestattung zweifellos gewollt hat oder

b) beim Tode Willensunfähiger oder von Personen unter acht-
zehn Jahren, daß die Bestattungspflichtigen die Einäscherung verlangen.

Jn den unter Ziffer 3 b genannten Fällen darf indessen die Verbrennungs-
erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn auf Grund vorheriger Leichenöffnung
durch einen Staatsarzt ein Zeugnis dieses letzteren beigebracht wird, es sei jeder
Verdacht eines gewaltsamen Todes ausgeschlossen.

4. Bei auswärts Verstorbenen außerdem eine Veurkundung darüber, daß
der für den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde die beabsichtigte Feuerbestattung
der Leiche angezeigt wurde.

ß 39. Dre Friedhof-Kommission teilt das Gesuch mit sämtlichen Belegen unter
Beifugung ihrer eigenen Aeußerung dem Bezirksamt mit, welches ersorderlichen-
falls vor Abgabe seiner Entschließung den Großh. Bezirksarzt darüber zu hören
hat, ob iuhaltlich der Belege die Todesursache als eine natürliche vollkommen klar-
gestellt ist.

Bestehen nach dem Gutachten des Großh. Bezirksarztes Zweifel hierüber, so
kann das Bezirksamt den Angehörigen des Verstorbenen anheimgeben, zur Hebung
der Zweifel die Leichenöffnung durch den beamteten Arzt vornehmen zu lassen und
den Befuud vorzulegen.

Werden durch das Ergebnis der Sektion nach Ansicht des Großh. Bezirksarztes
hier die Zweifel über die Todesursache nicht vollständig beseitigt, so ist die Erlaubnis
zur Vornahme der Feuerbestattung vom Bezirksamt zu versagen.

8 40. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natüclichen
Todes gestorben sei, so darf, im Falle der Sterbeort im Großherzogtum Baden liegt,
die Genehmigung des Bezirksamts zur Feuerbcstattung nur erfolgen, wenn der
Staatsanwalt oder Amtsrrchter neben der Genehmtgung zur Beerdigung (Z 2 der Ver-
ordnung vom 11. September 1879, das Verfahren bei gewaltsamen Todesfällen betr.)
die schriftliche Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt hat.
 
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