Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
470

Liegt der Sterbeort außerhalb des Großherzogtums Baden, so darf die Ge-
nehmigung des Vezirksamtes zurFeuerbestattung nur auf Grund eiuer Bescheinigung
der mit der Aufklärung des TodesfalleS befaßt gewesenen auswärtigen Behörde
erfolgeu, daß der Feuerbestnttung ein Hindernis nicht im Wege steht.

tz 41. Wird die Genehmigung erteilt, fo stellt das Bezirksamt den nachsuchenden
Angehörigen einen fchriftlicheu Genehmigungsbescheid zu und setzt hiervon den Groß-
herzoglichen Bezirksarzt und die Friedhof-Kommission in Kenntnis.

§ 42. Leichen von auswärts verstorbenen Personen, welche hier zur Verbrennung
kommen sollen, dürfen erst dann hierher gebracht werden, wenn die nach § 2 ff.
dieser Vorschrift erforderliche bezirksamtliche Genehmigung zur Feuerbestattung er-
teilt ist.

SolcheLeichen sind unmittelbar nach der Ankunft in dle Feuerbestattungsanstalt,
oder, wenn deren Einascherung ausnahmsweife nicht fofort erfolgen kann, zunächst
in die Leichenhalle zu verbringen, und hat deren Verbrennung, wenn möglich, noch
am gleicheu, spätestens aber am folgenden Tage ftattzufiuden.

§ 43. Die Einsegnungsfeierlichkeiten für hier Eerstorbene finden in der Regel
in der Leichenhalle statt, worauf die Leiche im Zuge nach der Feuerbestattungsanstalt
verbracht wird.

Auf Wunfch der Hinterbliebenen können die Feierlichkeiten auch in der Feuer-
bestattungsanstalt, wohin in diesem Falle die Leiche vorher zu verbringen ist, ab-
gehalten werden.

Z 44. Hinsichtlich der Feuerbestattung selbst wird Folgendes bestimmt:

a) Die Größe des Sarges, welcher nicht mit metallenen Zierraten versehen fein
soll, darf folgende Dimensionen nicht überschreiten: Lünge 2,25 m, Breite 0,75 w,
Höhe 0,68 m.

b) Nach Ankunft der Leiche in der Feuerbestattungsanstalt wird der Sarg auf
deu dort besindlichen Sarkophag gestellt und mit diefem nach Beendigung der Einseg-
nungsfeierlichkeiten in den unteren Raum der Feuerbestattungsanstalt durch hydraü-
lische Vorrichtung versenkt, während stch gleichzeitig die Einsenkungsöffnung geräusch-
los wieder schließt; im unteren Raum wird der Sarg von dem Personal auf.fden
eisernen Verbrennungswagen verbracht und sodann mittels Schienen in den Ver-
brennungsraum gefchoben, wor'auf unmittelbar der eigentliche Verbrennungsakt
beginnt.

e) Der Verbrenmmgsakt muß fo geleitet werden, daß während des ganzen Vor-
gangs weder gefärbter Rauch dem Kamin entsteigt, noch irgend welcher Geruch wahr-
nehmbar wird.

ß 45. Während des Feuerbestattungsvorgangs dürfen sich außer den mit der Aus-
führung und Ueberwachung beauftragten Persouen nur die erwachsenen Angehö-
rigen des Verstorbenen im Vorraum des Verbrennungsofens aufhalten.

Die Beobachtung des Verbrennungsaktes felbst ist in der Regel nur dem oüen
genannten Dienstpersonal und für diejenigen Fälle, in welchen die fragliche Beobach-
tung durch einen Sanitätsbeamten aus besonderem Anlaß dringend geboten ist, dem
Großh. Bezirksarzt gestattet.

Ausnahmsweise kann die Erlaubnis hierzu von der Friedhof-Kommission auch
den nächsten Leidtragenden, sowie mit Zustimmung der letzteren solchen Personen er-
teilt werden, welche an der Beobachtung ein wissenschaftliches oder technifches Jnter-
esse haben.

H 46. Die Afchenreste, welche den Hinterbliebenen nach ihrem Wunsch entweder
in geschlosfenen Holzkistchen oder Gefüßen von gebranntem Thon oder in zugelöteten
Blechbüchsen übeigeben werden, konnen entweder auf dem Friedhof beerdigt oder
ebendafelbst oberirdifch aufbewahrt oder auch von den Hinterbliebenen in eigene Ver-
wahrung genommen werden.

Maßgebend ist in diefer Hinsicht in erster Linie dcr Wunfch oder die Anordnung
des Verstorbenen, in Ermangelung solcher der Wunsch derienigen Personen, welche
für die Bestattuug sorgen.

Sämtliche Arten von Behältern im Sinne des Absatzes 1 dieses Paragrapheu
werden in vorschriftsmäßiger Befchaffenheit von der Friedhof-Kommission stets vor-
rätig gehalteu.

47. Zm Einzelnen gelten hinsichtlich der Verwahrung der Aschenreste folgende
BestinunllUgen:
 
Annotationen