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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1901 — Heidelberg, 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.2501#0519
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471

1. Soweit durch den Verstorbenen oder dessen Hinterblieüene nichts anderes be-
stimmt ist, werdendie Aschenreste auf dem biesigen Friedhof in den hierzu vom Stadt-
rat besonders zu bestimmenden Leiä)enfeldern 0,60m tief unter der Bodenfläche bei-
gesetzt und zwar mit einer Ruhezeit von 15 Jahren.

Jeder Grabplatz ist 70 em lang und 60 em breit; es dürfen in einem solchen
Grab bis zu vier Aschenresten von Angehörigen der Familie (s. Z. 2) beigesetzt werden.

Jm Uebrigen finden bezüglich derartiger Gräber die M 28, 29, 30 der Friedhof-
ordnung sinngemäße Anwendung.

2. Auf den allgemeinen Leichenfeldern können in bercits belegte Gräber Aschen-
reste von Gliedern der Familie, von Abkömmlingen oder nächften Anverwandten des
Beerdigten und zwar in das Grab eines Erwachsenen bis zu acht, in das eines Kindes
bis zu vier eingelegt werden; die Umgrabung wird jedoch dadurch in keiner Weise
beeinflußt.

3. Auf Wunsch können unter den vom Stadtrat festzusetzeilden Bedingungen be-
sondere Familiengrabstätten für Beisetzung von Aschenresten abgegeben werden.

Die Beisetzung der Asche in einer solchen Familiengrabstätte, deren Fläche 1,20 m
lang und 0,80m breit sein soll, kann auch in der Weise erfolgen, daß unterirdische
gemauerte Gruften dafür hergestellt werden, auf welche indessen Z 32 dcr Leichen-
und Friedhofordnung keine Anwendung findet.

Für dieoberirdische Aufstellung von Aschenbehältern (Urnen) in solchen Fa-
miliengrabstätten bedarf es der besonderen Genehmigung der Friedhof-Kommission,
welcher vorher Zeichnungen mit genauer Maßangabe einzureichen sind.

4. Jn Familiengrabstätten, welche bercits für die Vestattung von Leichen in
Gebrauch genommen sind, ist die Beisetzung von Aschenresten ebenfalls gestattet; zu
diesem Zweck darf die Oeffnung des Grabes auch schon vor Ablauf von 25 Jahren,
jedoch nur bis zu einer Tiefe von 60 Centimeter ftattfinden.

5. Endlich kann die Beisetzung der Aschenreste in besonders dazu bestimmten
und von der Friedhof-Kommission stets vorrätig gehaltenen Gefäßen von gebrann-
tem Thon (Urnen) auch in der Halle der Feuerbestattungsanstalt stattfinden, soweit
dortselbst Nischen vorhanden sind.

Die näheren Vestimmungen über die für Abgabe dieser Nischen zu erhebenden
Taxen und über die Art der Urnenbeisetzung in denselben trifft der Stadtrat.

Z 48. Die Aufstcht über die Feuerbestattungsanstalt liegt dem Friedhofaufseher
ob, dessen Anordnungen sich das übrige Personal nach Maßgabe der vom Stadtrat zu
erlaffenden besonderen Dienstweisung zu fügen hat.

ß 49. Ueber die zur Aufnahme der Aschenreste bestimmten Leichenfelder, sowie
über die in Familiengräbern und Nischen beigesetzten und die an die Angehörigen ab-
gegebenen 2lschenreste hat der Friedhofaufseher getrennte Vücher zu führen. Auf diese
Bucher sindet der § 26 der Friedhofordnung mit der Maßgabe Llnwendung, daß in
dieselben außer den dort vorgeschriebenen Angaben noch fur jeden einzelnen Aschen-
rest Tag, Monat und Jahr der Verbrennung einzutragen ist.

8 50. Jin Falle der Feuerbestattung kann die zweite Besichtigung der Leiche
durch den Leichenschauer (ß 6ff. der Verordrrung vom 16. Dezember 1875, Ges.- u. V.-
O.-Blatt S. 369) unterbleiben und sinden die W ll ff. der Verordnung entsprechende
Zlnwendung.

V. Schlnßbeftimmungen.

ß 51. Für den Besuch des Friedhofs gelten folgende Vorschriften:

1) Der untere Eingang des Friedhofs am Steigerweg ist im Sommer von 6 Uhr
morgens, im Winter von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang geöffnet.

Eme Viertelstunde vor dem Schließen des Thores wird ein Zeichen mit der Glocke
gegeben, worauf jedermann den Friedhof zu verlaffen hat.

2) Jeder Besucher hat ein anständiges, rnhiges, der Würde des Orts angemessenes
Benehnren zu bewahren.

3) Das Betreten der Leichenfelder ist nur den Beamten des Friedbofs, der Leichcn-
begleitung, den 2lngehörigen der dort Nnhenden oder den mit der Pflege der Gräber
Beauftragten gestattet.

4) Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist der Bestlch des Friedhofs unter-
sagt, anch dürscn keine Kinderwagen in denselben gebracht werden; dagegen haben
Fahrstühle, in welchen einzelne kranke Personen gefahreil werden, Einlaß.
 
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