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472

5) Allen Personerr, welche nicht zur Trauerversarnmlung ßehören, namentlich
aber Frauen oder Dienstmädchen mit Kindern, ist der Aufenthalt m der Einsegnungs-
halle und deren Umgebung sowie in der Nähe des Grabes oder der Feuerbestattimgs-
anstalt während der Trauerfeierlichkeiten untersagt.

6) Es ist verboten, Hunde auf den Friedhof mitzubringen oder auf dem Friedhof
zu raucken; ebenso ist untersagt, in den Anlagen oder auf fremden Gräbern Blumen
und Pflanzen zu pflücken oder die Gräber und deren Pflanzen zu beschädigen.

7) Die Vornahme gärtnerischer Arbeiten auf dem Friedhof ist im Sommer nur
von morgens 6 Uhr bis abends zum Schluß des Friedhofs gestattet. An den Sonn-
und gesetzlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht gearbeitet werden.

Wer gewerbsmäßig Gürtnerarbeiten auf dem Friedhofe vornehmen will, bedarf
hierzu einer besonderen Zulassung seitens der Friedhof-Kommission.

8) Die Brmmenhahnen sind sofort nach dem Gebrauch wieder sorgfältig zu
schließen.

9) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich den Anordnungen des Friedhofauf-
sehers zu fügen.

Z 52. Uebertretungen dieser Leichen- und Friedhof-Ordnung werden nach § 96
Z. 2 des P.-Str.-G.-B. mit Geldstrafen bis zu 50 Mark geahndeü

§ 53. Die frühere Leichen- und Friedhof-Ordnung vom 15. November 1889
nebst der Feuerbestattungsordnung vom 22. Dezember 1891 wird aufgehoben.

Die gegenwärtige Leichen- und Friedhof-Ordnung tritt am 1. Januar 1900
in Kraft.

Tax-Ordnung zu O.-Ziff. 21 und 22,

genehmigt durch den Beschluß des Bürgerausschusses vom 25. Januar 1892.

Beerdigungs-Taxen.


I. Klasse

II. Klasse

III. Klasse

IV. Klasse

V. Klasse

Für Erwachsene über 15
Jahren.






120

80

50

25

16

Für Kinder von 6—15 I. .

80

60

35

20

12

1_g

60

40

20

12

5

„ „ unter 1 Jahr .

40

30

15

8

5

Gegen die Vezahlung dieser Taxen an die Friedhofkasse werden folgende Gegen-
leistungen übernommen:

Jn allen Klassen:

1. Die Geschafte des Leichenordners nach feiner Dienstweisung; in I. Klasse sind
dabei 50, in II. Klasse 30 Ansagen inbegriffen;

2. die Dienstleistungen fämtlicher ührigen Bediensteten nach den betreffenden
Dienstweisungen;

3. der Sarg der gewählten Klasse samt Verbringen desselben in das SLerbehaus;

4. das Leichentuch über den Sarg;

5. die Ueberführung der Leiche in das Leichenhaus und die Aufbewahrung und
Bewachung daselhst;

6. Ein Tranerwagen.

Wird nach tz 11 der Leichen- und Friedhof-Ordnung eine Kinderleiche von dem
Leichenwärter bezw. von der Leichenwärterin in das Leichenhaus getragen, so fallen
die Kosten für den Trauerwagen in III. Klasse mit 4 in IV. Klasse' mit 3 in
V. Klasse mit 2 weg; es treten an deren Stelle die für diese Dienstleistung festge-
setzten Gebühren.

7. Die Beerdigung.

Den Bediensteten ist strengstens untersagt, Trinkgelder in irgend einer Form zu
verlangen.

Die Gebühr der Leichenschau mit 2 ^ ist in obiger Taxe nicht inbegriffcn.

U. Uebliche Gebühren für die Begleitung durch Geistliche.

(Unterliegt nicht der Genehmigung der städtischen Behörden.)
 
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