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477

Der Stadtrat kann bei Minderbemittelten auf begründetes Ansuchen von Er-
hebung dieser Beiträge Umgang nehmen.

A Für das Benützungsrecht einer Urnennische für 20 Jahre . . . 40^

Jn einer Nische können zwei Aschenrcste beigesetzt werden.

An Zeichner von Anteilscheinen oder deren Frauen oder Kinder werden die-
selben, der Zahl der genommenen Anteilscheine entsprechend, so lange unbesetzte Nischen
vorhanden sind, unentgeltlich abgegeben.

3. Für eine Marmortafel mit Schrauben 15 ^

b'. Besondere Bestimmungen bezüglich der Feuerbeftattung

Auswärtiger.

1. Von Auswärtigen, welche hier eine Leiche durch Feuer bestatten lassen wollen,
ist ein Kostenvorschuß zu leisten, der, wenn eine Leichenfeierlichkeit verlangt wird,
110 und, wenn eine solche nicht gewünscht wird, 100 ^ beträgt und an den Leichen-
ordner einzusenden ist. Die Abrechnung findet alsbald nach Ankunft der Leiche in der
Anstalt durch den Leichenordner mit dew Leichenbegleiter statt.

2. Wird von Auswärtigen die Zustellung des Genehmigungsbescheides aus tele-
graphischem Wege gewünscht, so sind dem Gesuch 1 ^ 20 ^ für das Telegramm bei-
zufugen.

3. Die Zeit der Ankunft der Leiche hier ift dem Leichenordner (Telegramm-
Adresse: Leichenordner Heidelberg) durch Einschreibebrief oder telegraphisch so recht-
zeitig anzumelden, daß die nötigen Anordnungen zur sofortigen Empfangnahme der
Leiche noch getroffen werden können.

4. Soll aus Orten der näheren oder ferneren Umgebung der Transport der
Leiche im Leichenwagen geschehen, so wird dieselbe auf Verlangen durch den hiesigen
Leichenwagen abgeholt und ist die zur Abholung im Leichenhause bestimmte Stunde
und die Wohnung, sowie die Zeit des Eintreffens des Wagens im Weichbild der Stadt
dem hiesigen Leichenordner rechtzeitig mitzuteilen.

5. Uebersärge werden nicht zurückgeliefert, sondern bleiben auf dem Friedhofe.

XIV. GMHren-Tarij

für das Vorzeigen der Sehenswürdigkeiten des Heidelberger Schlosses.

Für die Vorzeigung des Jnnern der Schloßruine einschl. des großen Fasses:

Für eine Person, die allein geführt wird.1 Mk. — Pfg.

Für zwei oder drei Personen, die gleichzeitig geführt werden,

zusammen.1 „ 50 „

Für vier oder mehr Personen, die gleichzeitig geführt werden,

für jede Person.— „ 50 „

L. Für die Vorzeigung des großen Fasses allein:

Für eine Person, der dasselbe allein vorgezeigt wird . . . — Mk. 20Pfg.

Für zwei und drei Personen, denen dasselbe gleichzeitig vorge-

zeigt wird, zusammen.— „ 30 „

Für vier und mehr Personen, denen dasselbe gleichzeitig gezeigt

wird, für jede Person.— „ 10 „

Dabei werden nur solche Personen, welche über zehn Jahre alt sind, in Berechnung
gezogen.

XV. Städtische Kunst- «nd Altertiimer-Sammlung

im Friedrichsbau des Schlosscs (z. Z. vorübergehend im Otto-Hcinrichsbau).

Eintrittskarten an der Kasse im Schloßhof.

a. Einzelkarte . ..0,40 Mk.

d. Gesellschaften (Vereine) von mehr als 10 Perfonen, je 2 Teilnehmer auf
eine Karte
 
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