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478

e. Schulen imd Erziehungsanstalten, je 4 Tcilnehmer auf eine Karte.

Ist bei d und a die Zahl der Besucher nicht durch 2 bezw. 4

ohne Nest teilbar, so haben die Uebrigbleibenden gleichfalls eine

Karte zu lösen.

ll. Abonnementskarten mit 20 Abschnitten.2,00 Mk.

Die Saimnlung ist täglich geöffnet und zwar dom 1. November bis 1. März
von morgens 10 Uhr ab; in den übrigen Monaten von morgens 8 Uhr ab, bis
Zu einbrechender Dammerung, jedoch spätestens bis 7 Uhr Abends.

XVI. Mitteilungen «brr:

1. Das Nb- nnd Znschreiben der Grund-, Hänser-^ Geioerb- nnd

Einlrouunensteuer.

2. Die FeststellunA der Mapitalrentensteuer.

Das Ab- und Zuschreiben der Grund-, Häuser-, Gewerb- und Einkommen-
steucr sindet alljährlich in einer vom Schatzungsrat zu bestimmenden, in der Regel in
den Monat Mai sallenden Zeit, die jeweils in den Lokalblättern besonders bekannt
gemacht wird, aus dcm Geschäftszimmer dcs Schatzungsrates im Rathause dahier
statt. Ueber dieses Ab- und Zuschreiben ist zu bemerken:

I. InBezug auf dieGrund- un d H äus ersteuer: Wer wegen Wechsels
in der Person des Pslichtigen ab- und zugeschrieben haben will oder aus einer andern
Ursache die Berichtigung oder den Strich seines Grund- oder Häusersteuerkapitals
verlangt, hat selbst oder durch eincn Bevollmächtigten zu erscheinen, und sofern es sich
um das Zuschreiben an eine dritte Person Handelt, diese letztere zum gleichzeitigen
Erscheinen zu veranlassen. Alle Veründerungen, welche im Grundbuche eingetragen
sind, werden übrigens von Amtswegen ab- und zugeschrieben.

II. Jn Bezug auf die Gewerbsteuer: Der Gewerbsteuer unterliegt das
Bctriebskapital der'im Großherzogtum betriebenen gewerblichen Unternehmungen,
ausschließlich der Land- und Forstwirtschaft, vorausgesetzt, daß das steuerbare Be-
triebskapital mindestens den Betrag von 700 Mark erreicht.

Die gewerbsteuerpslichtigen Personen, männliche und weibliche, Jnländer oder
Auslände'r, auch gcwerbsteuerpflichtige Korporationeu, Vereine, Gesellschaften haben
schristliche oder m'ündliche Steuererklärungen abzugeben:

a. Wenn sie eine der Gewerbsteuer unterliegcnde Unternehmung begonnen
haben, aber noch nicht zur Gewerbstener angelegt sind;

d. wenn sich ihr Betriebskapital nach dem Stand der maßgcbenden Verhält-
nisse am 1. April des Jahres über den bereits besteuerten Betrag um mindestens
5 Prozent und mindestens um 700 Mark erhöht hat.

III. In Bezug auf d ie Einkommen steuer: Der Einkommensteuer unter-
licgt — vorbehaltlich der im Gesetze vorgesehenen Ausnahmcn und Beschrünkungen
— das gesamte in Geld, Geldeswert oder in Selbstbenützung bestehende Einkommen,
welches'einer Person aus im Großherbogtum gelegenen Grundstücken und Gebäuden,
aus auf solchen Liegenschaften ruhenoen Grundrechten und Grundgefällen, aus im
Großherzogtum betriebener Land- und Forstwirtschaft und den daselbst betriebenen
Gewerben, aus öffentlichem oder privatem Dienstverhältnis, aus wissenschaftlichem
oder künstlerischemBeruf oder irgend anderer gewinnbringendenBeschäftigung, sowie
ans Kapitalvermögen, Renten und anderen derartigen Bezügen im Laufe eiues Jah-
res zufließt, und zwar ohne Nücksicht daraus, ob es von anderen Stenern bereits ge-
troffen wird oder nicht.

Stenerpflichtig sind:

1. Landes- und sonstige Reichsangehörige, welche ihren Wohnsitz (Aufenthalt)
im Großherzogtum haben, desgleicheu NeichsauSländer, welche des Erwerbs wegen
ihrenWohnsitz'im Großherzogtum haben: mit ihrem gesamten steuerbaren Einkommen.

2. Reichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohnsitz im Groß-
herzogtnm haben: mit ihrem aus reichsinländischen Bezugsquellen fließenden steuer-
baren Einkommen.

8. Personen, welche nicht im Großherzogtum wohnen: nur mit ihrem Einkom-
men aus im Großherzogtum gelegenem Grundbesitz (einschließlich von Gebäuden) nnd
 
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