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XXII. Gebühren-Tnris sür die Ge-äckbestätterei

am Bad. Hauptvahnhof iir Heidelverg (auch giltig für die Main-Neckar-Bahn).

Die Gebühren, welche die Gepäckbestätterei für die Bestellung des Reisegepäcks rc.
und des ExpreßguLes erheben darf, sind für das gesamte Gebiet oer Stadt Heidelberg
wie folgt festgesetzt:

I. Iür: öcrs Werrbr^irrgen öes Gepücks
vom Aussteige-Perron oder von der Gepäckniederlage nach der Stadt und umgekehrt:

1. für einen Koffer . . . . . 30 ^

2. für mehrere Koffer, das Stück 20 ^

3. für sonstiges Gepäck „ „ 10 I

Für ein einzelnes Stück darf eine Minimaltaxe von 20^ erhoben werden.

Für das Abladen und Abtragen des Gepäcks von dem Omnibus, Hotelfuhrwerken
und Droschken nach dem Gepäckbureau, sowie für das Abtragen des Gepäcks von den
Zügen zu den Omnibus, Hotelfuhrwerken und Droschken und Aufladen derselben,
ferner für das Verbringen des Handgepäcks von einem Zuge zum andern rc., darf für
jedes Stück eine Gebühr von 5 A erhoben werden.

XXIII. Erpreßgrrt-Verkehr der Großh. Sadischen Sahn.

Packete und kleinere Güterstücke bis zu einem Gewicht von 100 kg können nach
den Stationen der Großh. Bad. Bahnen, den Bodenseeuferstationen Mainau, Meers-
burg, Ueberlingen und Uhldingen, sowie nach den Stationen der Lokalbahnen Vruch-
sal—Hilsbach—Menzingen, Bühler- und Albthalbahn, Kaiserstuhlbahn, Bregthal-
und Zell—Todtnauer Bahn, Rhein—Ettenheimmünster, Krozingen—Staufen—Sulz-
burg, Müllheim—Badenweiler, Haltingen—Kandern, Achern—Ottenhöfen, Bühl—
Lichtenau—Kehl, Kehl—Ottenheim und Altenheim—Offenburg, der Württembergi-
schen Staatsbahnen, der Bayerischen Staatsbahnen, der Elsaß-Lothringischen Bahnen,
der Pfälzischen Bahnen, der vormaligen Hessischen Ludwigsbahn und der Maiu-
Neckarbahn als Expreßgut versendet werden. Sodann kann Expreßgut noch ab-
gesertigt werden zwischen den im Kanton Schaffhausen gelegenen Badischen Stationen
und Stationen der Schweizer. Nordoftbahn üher Schaffhausen, ferner zwischen ver-
schiedenen Badischen Stationen und der Station Rielasingen der Schweizerischen
Nordostbahn über Singen und endlich zwischen der Badischen Station Basel und
Stationen der Central- und Westschweiz über die Verbindungsbahn, aber nur Stücke,
die über 5KZ wiegen.

Für diese Versendungsart, bei welcher ein einsaches Annahme- und Ab-
fert igungsverfahren stattfindet und welche bei mäßigen Frachtsätzen die
rascheste Besörderung bietet, gelten folgende Hauptbestimmungen:

1. Die Aufgave -es Exprestgttts hat bei den Gepäckabfertigungsstellen zu ge-
schehen. Die Sendungen müffen mit deutlicher Adresse versehen sein. Die Beigabe
eines Frachtbriess ist nicht ersorderlich. Für Sendungen mit Verstcherung des
Jnteresses an der Lieferung wird dem Ausgeber ein Empfangschein erteilt. Die Ex-
preßgutfracht, welche 0,35 Pfg. sür 10KZ und 1km, mindestens jedoch 25 Pfg. für die
Sendung beträgt, ist vorauszubezahlen, was durch Barzahlung bei Aufgabe der
Sendung oder durch Aufkleben von Expreßgutfreimarken auf die Adresse der Sendung
geschehen kann. Solche Marken sind bei den Stationen erhältlich.

2. Die Befördexttng sindet stets mit dem nächsten der Personenbesörderung
dienenden Zuge statt, unter Ausschluß der Orientexpreßzüge und der durch Schalter-
anschlag bekannt gegebenen Züge.

3. Die Empfangrrahme seitens der Empfänger kann sosortnach Ankunft
des Letreffenden Zuges ersolgen. Meldet der Empfänger sich nicht selbst sofort
nach Ankunst des Zuges zur Empfangnahme des Gutes, und ist das letztere nicht taut
Adreffe „Bahnhoflagernd" gestellt, hezw. ist nicht Selbftabholung durch den Em-
pfänger vorgeschrieben, so werden die Sendungen, sofern die Adreffaten innerhalb
des Bestellbezirkes wohnen, je nachdem die Ankunst zur Tageszeit oder zur Nacht-
zeit ersolgt, alsbald nach Ankunft des Zuges oder am andern Morgen gegen
Erlegung der üblichen Bestättereigebühr bezw. einer Zustellungsgebühr zugeführt:
 
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