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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0340
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Es werden erhoLen für Gespräche:
a) im Orte selbst 20 Pfg.,

d) im Fernverkehr innerhalb Deutschlands die in den Gebührentabellen ange-
gebenen Betrage von 20 Pfg., 25 Psg., 50 Pfg. u. s. w.,
o) nach der Schweiz 2 Mark,
ä) nach Belgien und den Niederlanden 3 Mark.

Die angegebenen Gebühren beziehen sich auf Gespräche bis zur Dauer von drei
Minuten; für eine Gesprächsdauer von über drei bis sechs Miuuten kommt die doppelte
Gebühr zur Erhebung u. s. f.

Es ist gestattet, ein Ferngespräch sogleich als Doppelgespräch anzumelden oder nach
Verlauf der ersten drei Minuten zu erklären, daß man das Gespräch noch auf weitere
drei Minuten ausdehnen wolle.

Zwischen denselben Korrespondenteu ist ein länger als zwei Einheiten (sechs Mi-
nuten) dauerndes Gespräch nur dann statthaft, wenu vor oder während dieser Zeit
keine weitere Anmeldung erfolgt ist.

Daß die Sprechzeit von drei bezw. sechs Minuten abgelaufen sei, wird dem Teil-
nehmer nur dann besonders mitgeteilt, wenn sonstige Gesprächsanmeldungen
zu erledigen siud, oder wenn der Teilnehmer bei der Anmeldung des Gesprächs die Auf-
hebung der Verbindung nach drei bezw. sechs Minuten ausdrücklich verlangt hat.

Für dringende Gespräche, welchen der Vorrang vor den gewöhnlichenGesprächen
eingeräumt wird, sind stets Einzelgebühreu (auch von den Abonnenten) zu erlegen, und
zwar in Höhe der dreifachen Gebuhr eines gewöhnlichen Gesprächs von gleicher
Zeitdauer. Dringende Gespräche sind im Fernverkehr und im Stadtverkehr zugelassen,
im Verkehr mit der Schweiz dagegen nicht.

Durch die öffentlichen Sprechstellen werden auch Personen, welche in den genann-
ten Orten oder deren nächster Umgebung wohnen, zu Gesprächen herangeholt. Die Ge-
bühr sür das Herbeirufen beträgt 25 Pfg. Jst die Aufforderung zum Gespräch an den
Fernort übermittelt, so wird die Gesprächsgebühr und die Gebühr für das Herbeirufen
erhoben, gleichviel ob das Gespräch zu Stande kommt oder nichll

6. Den Teilnehmern wird bei Anmeldung von Gesprächen im Fernverkehr auf
Wunsch angegeben, nach Ablauf welcher Zeit ungefähr die verlangten Verbindungen
zur Ausführuug gelangen werden, damit die Teilnehmer die Anmeldungen aufrecht
erhalten oder zurückziehen können, bevor sie nach dem fernen Orte weitergemeldet und
gebührenpflichtig geworden sind.

7. Für sämtliche Gebühren, welche für die von einer Teilnehmerstelle aus
verlangten Verbindungen zu entrichten sind, har der Jnhaber der Sprechstelle
aufzukommen. Ebenso haftet jeder Teilnehmer hinstchtlich der Gebührenzahlung
für alle von einer Sprechstelle aus der Vermittelungsanstalt behufs Weiterbeförderun'g
zugeführten Nachrichten. Unterschiede zwischen den Aufzeichnungen der Vermittelungs-
anstalt und den Angaben des Teilnehmers werden nach Möglichkeit aufgeklärt; jedoch
wird der Teilnebmer im Falle des Einspruchs von der Verpflichtung zur einstweiligen
Zahlung der in Rechnung gestellten Gebühren nicht befreit.

Jm Fernverkehr wird für jedes angemeldete, aber ohne Verschuldcn der
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung unausgeführt gebliebene Gespräch die
hierfür feftgesetzte dreifache Sprechgebühr in denjenigen Fällen bei der Anmeldestelle
erhoben, in welchen.

a) der gewünschte Teilnehmer bei betriebsfähiger Leitung den Anruf nicht be-
antwortet, oder es ablehnt, in ein Gespräch emzutreten,
d) derjenige Teilnehmer, von welchem die Anmeldung herrührt, auf die Unter-
redung verzichtet, bezw. nicht mehr antwortet, nachdem die Fernleitung für
ihn zur Benutzung bereit gestellt oder die Anmeldung an die Vermittelungs-
anstalt im fernen Ort weitergegeben worden ist.

8. Für die Aufnahme vonNachrichten durch die VermiUelungsanstalt zur
Weiterbesörderung wird in jedem einzelnen Falle eine Gebühr von 1 Pfg. für jedes
Wort, mmdestens jedoch 20 Pfg. erhoben; überschießende Pfennige werden auf eine
durch 10 teilbare Summe nack oben abgerundet. Für die Weiterbeförderung der Nach-
richten durch die Post, durch Eilboten oder mittelst des Telegraphen kommen außerdem
die tarifmäßigen Sätze zur Erhebung. Für die Uebermittclung ankommender

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