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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1902 — Heidelberg, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.2502#0387
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354

Wegzug einer Person einzutragen, deren Ankunft seiner Zeit nicht eingetragen
wurde, so ist der Beginn des AufenthalLes in der Gemeinde nachträglich zu er-
mitteln und hiernach der Eintrag in der betreffenden Spalte zu fertigen.

ß 6. Bezüglich derjenigen in Z 1 erwähnten Personen, die keinen eigenen Haus-
stand und keine selbständige Lebensstellung haben (Lehrlinge, Gewerbsgehilfen, Dienst-
boten, Fabrikarbeiter, Handarbeiter w.) kann in Städten, in welchen die Polizei von
einer Staatsstelle verwaltet wird, sofern die Gemeindebeh'örde zustimmt, und in an-
deren Gemeinden mit besonderer Genehmigung des Bezirksamtes bei der Anmeldung
(tz 1) von dem Gebrauch des Formulars sowie anch von dem Eintrag in die Liste V
abgesehen, und dafür ein Anmeldebuch geführt werden, in welches die Angemeldeten
nach der Zeitfolge der Anmeldung einzutragen sind.

Diese Anmeldebücher sollen jedenfalls über den Tag des Einzugs und der An-
meldung, Namen, Stand, Gehurtsort und Geburtszeit, über den letzten Wohn- und
Aufenthaltsort, über die Staatsangehörigkeit, über die vorgelegten Legitimations-
papiere, über die Wohnung, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis und über den Tag des
Wegzugs Auskunft geben und mit einem alphabet. Nachschlagsregister versehen sein.

§ 7. Hinsichtlich der Personen unter dem in den 1 und 3 bezeichneten Alter
kann die Verpflichtung zur An- und Abmeldung durch orts- oder bezirkspolizeiliche
Vorschrift festgesetzt und geregelt werden.

8 8. Bezüglich der Per'sonen, die sich nur als Reisende in einer Gemeinde
aufhalten, findet eine Verpflichtung zur Anzeige nur insoweit statt, daß Gastwirte
(Jnhaber re. von Hotels garnis) Vor- und Zunamen, Stand, Wohnort und Tag
der Ankunft des Fremden sogleich in das von ihnen zu führende Fremdenbuch
einzutragen oder von dem Fremden eintragen zu lassen haben.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann bestimmt werden, daß von den Wirten
auch der Tag der Abreise in das Fremdenbuch einzutragen ist.

Jn den Städten, in welchen die Ortspolizei von einer Staatsstelle verwaltet
wird, haben die Wirte Auszüge aus dem Fremdenbuch längstens bis zum andern
Morgen dieser Polizeibehörde mitzuteilen.

Auch in anderen Gemeinden kann die Ortspolizeibehorde die gleiche Einrich-
tung treffen.

Die Fremdenbücher können von der Polizeibehörde und deren Organen jeder-
zeit eingesehen werden.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann angeordnet werden, daß auch andere
Personen, die eiuen Fremden beherbergen oder aufnehmen, unter Angabe des Vor-
und Zunamens, Staudes, Wohnortes und des Tags der Ankunft des Fremden,
hievon, sowie vom Tage der Abreise der Ortspolizeibehörde in zu bestimmender
Frist Anzeige zu machen haben.

Vorübergehende Besuche von auswärtigen Verwandten oder Befrcundeten an-
gesessener Familien sind jedoch von solchen Anzeigen auszunehmen.

V. Wohnungsänderungeu.

Z 9. Jn den Städten von mindestens 3000 Einwohnern ist jcder Einzug und
jeder Auszug spätestens drei Tage nach seinem Beginn schriftlich bei der Orts-
polizeibehörde nach Formular L anzuzeigen:

a. von dem Besitzer des Wohnhauses' oder dem von ihm oder für ihn aufgestell-
ten Verwalter bezüglich des Ein- und Auszugs, welcher

1) ihn selbst und seine mit ihm wohnenden Angehörigen,

2) die übrigen in seinem Haushalt wohnenden Personen, wie Dienstboten, Ge-
sellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute, Pfleglinge,

3j seine Mieter,

4) die in dem Haushalte des Mieters wohneuden Personen, wie Angehörige,
Dieustboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge und die von dem Mietcr auf-
genommenen Schlafleute, Aftermieter und deren Angehörige, soweit alle diese Per-
sonen mit dem Mieter zugleich ein- oder ausziehen;

b. von dem Mieter bezüglich des Ein- und Auszugs der mit ihm wohnenden
Familienangehörigen, Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, After-
mieter, Schlafleute, welcher mit seiner eigenen Wohnungsveränderung nicht zu-
sammensällt.

Kinder unter vierzehn Jahren können außer Betracht bleiben.
 
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